IHK Schwaben

Personaldienstleistungskaufmann/-frau

Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Personaldienstleistungsmarkt und Personalsachbearbeitung statt. Für den Prüfungsbereich Personaldienstleistungsmarkt und Personalsachbearbeitung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Personaldienstleistungen darstellen und unterscheiden,
b) den Personalbeschaffungsmarkt nutzen,
c) personalwirtschaftliche Vorgänge bearbeiten kann;
2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich Prüfungsart und Prüfungszeit
Personalwirtschaftliche Prozesse
schriftlich 90 Minuten
Auftragsgewinnung, -bearbeitung und -steuerung
schriftlich 120 Minuten 75% + Fachgespräch max. 10 Minuten 25%
Personal- und Kundenberatung
fallbezogenes Fachgespräch max. 20 Minuten, Vorbereitungszeit max. 15 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
schriftlich 60 Minuten
Für den Prüfungsbereich Auftragsgewinnung, -bearbeitung und -steuerung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er mit Auftragsgewinnung, -bearbeitung und -steuerung zusammenhängende Prozesse gestalten und analysieren kann;
2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen:
a) Aufträge gewinnen und auswählen,
b) auftragsspezifische Arbeitsplatz- und Gefährdungsanalysen durchführen und die Einhaltung der Arbeitssicherheit veranlassen,
c) Personalbedarf analysieren,
d) Angebote entwickeln und kalkulieren,
e) Verträge abschließen,
f) Kosten erfassen und Leistungsabrechnungen erstellen,
g) Statistiken und Berichte für das Controlling anfertigen und auswerten und
h) qualitätssichernd bei den Abläufen vorgehen;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe schriftlich bearbeiten und hierüber ein fallbezogenes Fachgespräch führen, in dem das Vorgehen und die Entscheidungen im Gesamtprozess begründet sowie mögliche Alternativen dargestellt und erläutert werden;
4. die Prüfungszeit beträgt für die schriftliche Aufgabe 120 Minuten und für das fallbezogene Fachgespräch höchstens 10 Minuten;
5. die schriftliche Aufgabe ist mit 75 Prozent und das fallbezogene Fachgespräch mit 25 Prozent zu gewichten.

Für den Prüfungsbereich Personal- und Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) adressatengerecht und kundenorientiert kommunizieren,
b) Konfliktsituationen bewältigen,
c) berufsfeldspezifische Informationen einbeziehen,
d) Personal beraten, betreuen und entwickeln oder Kunden beraten und betreuen kann;
2. für die Aufgabenstellung durch den Prüfungsausschuss ist aus folgenden Tätigkeiten eine auszuwählen:
a) Bewerberrekrutierung,
b) Arbeitsvermittlung,
c) Kundenberatung,
d) Einsatzvorbereitung,
e) Personalführung und -betreuung; andere Tätigkeiten können gewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nachweise ermöglichen;

Prüfungstermine

Die Übersicht der Zwischen- und Abschlussprüfungstermine finden Sie unter "Weitere Informationen".

Mündliche Abschlussprüfung (Fallbezogenes Fachgespräch)

1. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen;
2. die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten.
Die Fachgespräche finden zur Sommerprüfung im Juni/Juli und zur Winterprüfung im Januar/Februar statt.

Bestehensregeln

Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Prüfungsbereich Gewichtung
Personalwirtschaftliche Prozesse
30 Prozent
Auftragsgewinnung, -bearbeitung und -steuerung
30 Prozent
Personal- und Kundenberatung
30 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind.