Technische Ausbildungsprüfung

Mediengestalter/-in Bild und Ton

Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
In der Zwischenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
  1. Produktionssysteme einrichten, Fehler und Störungen erkennen und beheben,
  2. Bild- und Tonmaterial prüfen, aufbereiten und verwalten, Speicherumgebungen administrieren, Norm- und Formatwandlungen durchführen sowie
  3. Produktionssysteme bedienen kann.
Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 30 Minuten eine Arbeitsprobe durchführen sowie handlungsorientierte Aufgaben in höchstens 120 Minuten schriftlich bearbeiten.
Mehr zur Zwischenprüfung finden Sie unter "Weitere Informationen".

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich
Prüfungszeit
Produktionsorganisation, -technik und Gestaltung
180 Minuten
Medienwirtschaft
45 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten

Prüfungstermine

Praktische Abschlussprüfung

Im Prüfungsbereich „Produktionsaufgaben“ soll der Prüfling nachweisen, dass er
  1. vorgegebene redaktionelle Konzepte ausarbeiten sowie Produktionsunterlagen erstellen,
  2. Bild-Ton sowie Ton nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtpunkten aufnehmen und bearbeiten, technische Standards und zeitliche Vorgaben einhalten,
  3. komplexe Teilaufgaben einer Produktion unter Zeitvorgaben durchführen und
  4. Projektabläufe dokumentieren, Medienbegleitdaten und Abrechnungsdaten erstellen kann.
Zum Nachweis dieser Anforderungen soll der Prüfling
  1. in höchstens 18 Stunden
    a) eine Bild-Ton-Produktion von 2,5 bis 4 Minuten Dauer oder
    b) eine Tonproduktion von 3 bis 5 Minuten auf der Grundlage einer redaktionellen Vorgabe erstellen, Unterlagen anfertigen sowie hierüber ein Fachgespräch von 5 bis 15 Minuten führen. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung der Produktion das ausgearbeitete Konzept, einschließlich der Produktionsunterlagen, zur Genehmigung vorzulegen;
  2. in höchstens 45 Minuten höchstens drei Arbeitsproben durchführen. Für die Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
    a) Kamerabilder und Zuspielungen, einschließlich Effekten, Schriften, Bildübergängen und Tricks, unter Einbeziehung der Kameraführung nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen;
    b) Tonproduktionen, Musik und Live-Bestandteile, einschließlich Effekten, nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen;
    c) Produktionen für verschiedene Verbreitungswege aufbereiten, verwalten und bereitstellen sowie Ablaufsteuerungssysteme einsetzen;
    d) eine Szene einleuchten und mit mindestens zwei Kameras optisch auflösen und aufzeichnen;
    e) eine Bild-Ton-Produktion nach vorgegebenem Konzept montieren.
Die Arbeitsproben sind so auszuwählen, dass der Nachweis der Anforderungen gewährleistet ist.
Die Produktionsaufgaben nach Nummer 1 und 2 sind gleich zu gewichten.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar

Bestehensregeln

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.