Technische Ausbildungsprüfungen

Mediengestalter/-in Digital und Print

Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt finden. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
  1. Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes,
  2. Gestaltungsgrundlagen und Medienproduktion,
  3. Kommunikation, Arbeits- und Sozialrecht statt.
Im Prüfungsbereich Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes soll der Prüfling eine praktische Aufgabe durchführen. In den Prüfungsbereichen Gestaltungsgrundlagen und Medienproduktion sowie Kommunikation, Arbeits- und Sozialrecht soll er schriftliche Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, bearbeiten. Die Prüfungszeit soll sieben Stunden nicht überschreiten.

Schriftliche Abschlussprüfung

In der Fachrichtung Beratung und Planung:
Prüfungsbereich
Prüfungszeit
Konzeption und Gestaltung
90 Minuten
Medienproduktion
90 Minuten
Kommunikation
60 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten

In der Fachrichtung Konzeption und Gestaltung:
Prüfungsbereich
Prüfungszeit
Konzeption und Gestaltung
90 Minuten
Medienproduktion
90 Minuten
Kommunikation
60 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten

In der Fachrichtung Gestaltung und Technik:
Prüfungsbereich
Prüfungszeit
Konzeption und Gestaltung
90 Minuten
Medienproduktion
90 Minuten
Kommunikation
60 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten

Prüfungstermine

Praktische Abschlussprüfung

Praktische Prüfung der Fachrichtung Beratung und Planung:

Für den Prüfungsbereich Projektplanung und -konzeption bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
  1. Kundenanforderungen analysieren und eine Projektkonzeption entwickeln,
  2. Medienprodukte unter Berücksichtigung von Personal, Sachmitteln, Kosten und Terminen planen,
  3. Produktentwürfe entwickeln,
  4. die Projektkonzeption visualisieren und unter Berücksichtigung der Entwürfe präsentieren
    kann.
Der Prüfling soll je ein Prüfungsstück I und II erstellen und eine Präsentation durchführen.
Das Prüfungsstück I besteht aus einer Projektkonzeption einschließlich der Realisierung eines Produktentwurfes. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen die Projektkonzeption vorzulegen. Die Realisierung des Produktentwurfes soll 6,5 Stunden nicht überschreiten. Die Projektkonzeption ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Präsentation soll eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll zwei Stunden nicht überschreiten. Dabei ist die im Ausbildungsvertrag festgelegte Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 zu berücksichtigen. Das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent, die Präsentation mit 25 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.

Praktische Prüfung der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung:
Für den Prüfungsbereich Designkonzeption und Visualisierung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
  1. Kundenanforderungen analysieren und daraus Gestaltungsideen für Medienprodukte entwickeln,
  2. eine Designkonzeption erstellen und Gestaltungsideen für Medienprodukte präsentationsreif visualisieren,
  3. ein Produkt seiner Designkonzeption medienspezifisch aufbereiten,
  4. die Designkonzeption unter Berücksichtigung der visualisierten Gestaltungsideen präsentieren
    kann.
Der Prüfling soll je ein Prüfungsstück I und II erstellen und eine Präsentation durchführen.
Das Prüfungsstück I besteht aus einer Designkonzeption einschließlich der Realisierung eines Medienteilproduktes. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen die Designkonzeption vorzulegen. Die Realisierung des Medienteilproduktes soll 6,5 Stunden nicht überschreiten. Die Designkonzeption ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Präsentation soll eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll zwei Stunden nicht überschreiten. Dabei ist die im Ausbildungsvertrag festgelegte Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 zu berücksichtigen.
Das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent, die Präsentation mit 25 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.

Praktische Prüfung der Fachrichtung Gestaltung und Technik:
Für den Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und technische Realisation bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
  1. Aufgabenstellungen analysieren, einen Lösungsvorschlag erarbeiten und dokumentieren,
  2. eine produktionsorientierte Arbeitsplanung medienspezifisch durchführen,
  3. Mediendaten unter gestalterischen Gesichtspunkten aufbereiten und bearbeiten,
  4. Teilprodukte der Medienproduktion unter Berücksichtigung von Qualitätsgesichtspunkten und wirtschaftlichen Aspekten technisch realisieren kann. Der Prüfling soll je ein Prüfungsstück I und II erstellen.
Das Prüfungsstück I besteht aus einem Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung einschließlich der Erstellung eines Teilproduktes der Medienproduktion. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen ein Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung vorzulegen. Die Anfertigung des Teilproduktes der Medienproduktion
soll sieben Stunden nicht überschreiten.
Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll zwei Stunden nicht überschreiten. Dabei ist die im Ausbildungsvertrag festgelegte Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 zu berücksichtigen.
Das Prüfungsstück I ist mit 75 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar

Bestehensregeln

Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. die praktische Prüfung mit mindestens „ausreichend“,
  3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
    bewertet worden sind.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.