Berufliche Bildung

Kaufmann/-frau für audiovisuelle Medien

Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
1. Produkte und Dienstleistungen,
2. Rechnungswesen und Beschaffung,
3. Betriebs- und Arbeitsorganisation,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich
Prüfungszeit
Produktion und Dienstleistungsorganisation
120 Minuten
Marketing
60 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten

Prüfungstermine

Die Übersicht der Zwischen- und Abschlussprüfungstermine finden Sie unter "Weitere Informationen".

Abschlussprüfung

Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus den Gebieten Produkte und Dienstleistungen, Vertrieb und Kommunikation bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 20 Minuten einzuräumen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er betriebliche Zusammenhänge versteht, das betriebliche Leistungsangebot überblickt, branchenspezifische Problemstellungen lösen sowie Gespräche systematisch vorbereiten und führen kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.

Bestehensregeln

Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Produktions- und Dienstleistungsorganisation das doppelte Gewicht gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche.
Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.