IHK Schwaben

Industriekaufmann/-frau Neuordnung ab dem 1. August 2024

Grundsätzliches zur gestreckten Prüfung

  • Die gestreckte Abschlussprüfung ist als mögliche Prüfungsvariante im BBiG vorgesehen. Es handelt sich um eine Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen.
  • Die bisherige Zwischenprüfung entfällt, Teil 1 zählt bereits für die Endnote! Die Auszubildenden müssen frühzeitig in Betrieb und Schule “fit gemacht” werden.
  • Das endgültige Prüfungsergebnis wird erst nach Beendigung von Teil 2 festgestellt.
  • Die Teil 1 Prüfung kann für sich genommen nicht “bestanden” oder “nicht bestanden” werden. Erzielte Leistungen bleiben bestehen.

Prüfungsbereiche

Prüfungsbereich
Dauer
Prüfungsinstrument
Gewichtung
Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung
Leistungserstellung, Logistik, Beschaffung und Buchhaltung
90 Min.
Schriftliche Prüfung
25%


Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung
Marketing, Vertrieb, Personalwesen, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
150 Min.
Schriftliche Prüfung
35%
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Min.
Schriftliche Prüfung
10%
Fachaufgabe im Einsatzgebiet
30 Min.
Dokumentation, Präsentation, Fachgespräch
30%

Abschlussprüfung Teil 1

Prüfungsbereich: Leistungserstellung, Logistik, Beschaffung und Buchhaltung
Nachzuweisende Anforderungen:
  1. Leistungserstellung planen, koordinieren und bewerten
  2. Bedarfe für die Leistungserstellung ermitteln, Beschaffung einleiten und die damit verbundenen Logistik- und Lagerprozesse planen und steuern
  3. Geschäftsfälle und -vorgänge prüfen und bewerten sowie bei Abweichungen Maßnahmen ableiten
  4. Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern unter Berücksichtigung von Kommunikations- und Kooperationsbedingungen gestalten
  5. Wege der Informationsbeschaffung und den Umgang mit Informationen darstellen, Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten, Digitalisierungsmöglichkeiten erläutern, Nutzen und Risiken der Digitalisierung von Geschäftsprozessen aufzeigen.
Durchführungszeitpunkt: 4. Ausbildungshalbjahr

Fachaufgabe im Einsatzgebiet

§ 12 Prüfungsbereich “Fachaufgabe im Einsatzgebiet”
(1) Im Prüfungsbereich “Fachaufgabe im Einsatzgebiet” hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. eine komplexe berufstypische Fachaufgabe prozessorientiert zu planen, durchzuführen und auszuwerten,
  2. einsatzgebietsspezifische Lösungen zu analysieren und daraus eine begründete Auswahl unter Berücksichtigung rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte zu treffen sowie
  3. das gewählte Vorgehen zu reflektieren, zu dokumentieren sowie die Ergebnisse zu präsentieren und zu bewerten.
(2) für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach § 4 Absatz 4 gewählte Einsatzgebiet zugrunde zu legen.

Besonderheiten

Genehmigungsverfahren: 
Vor der Durchführung hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss einen Antrag zur Genehmigung der Fachaufgabe im Einsatzgebiet vorzulegen. Der Antrag muss eine Kurzbeschreibung der Aufgabenstellung, der Zielsetzung sowie der dabei zu berücksichtigenden Prozesse enthalten.
Durchführung der komplexen, berufstypischen Fachaufgabe:
 Der Prüfling hat zu dem zugrunde gelegten Einsatzgebiet eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine Fachaufgabe durchzuführen, die ihm einen Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen ermöglicht. Die eigenständige Durchführung ist vom Ausbildenden zu bestätigen.
Dokumentation:
”Über die Fachaufgabe hat der Prüfling eine Dokumentation [...] sowie eine Präsentation zu erstellen und ein [...] fallbezogenes Fachgespräch zu führen.”
  • ersetzt den bisherigen Begriff “Report”
  • muss drei bis fünf Seiten umfassen
  • beschreibt die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, die Durchführung, die Begründung der Vorgehensweise sowie das Ergebnis und dessen Bewertung
  • kann durch max. drei Seiten praxisüblicher Unterlagen erläuternd ergänzt werden
  • muss der IHK (inkl. einer Bestätigung über die eigenständige Durchführung der Fachaufgabe) spätestens am ersten Tag von Teil 2 der Abschlussprüfung vorliegen
  • Wird bei der Ermittlung der Ergebnisses für den Prüfungsbereich mit 10 Prozent gewichtet (Gewichtung Präsentation 20% und Fachgespräch 70%)

Bestehensregelung

Die Prüfung ist bestanden, wenn:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mindestens “ausreichend”
  2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mindestens “ausreichend”
  3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens “ausreichend”
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit “ungenügend”