Technische Ausbildungsprüfungen
Fahrradmonteur/-in
Zwischenprüfung
Die Prüflinge sollen in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Arbeitsaufgaben praktisch durchführen sowie in insgesamt höchstens 60 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Arbeitsaufgaben stehen, schriftlich lösen.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrradsystemen,
- Montieren und Demontieren von Fahrradbauteilen, -baugruppen und -systemen.
Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel anwenden, technische Unterlagen nutzen sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz berücksichtigen können.
Schriftliche Abschlussprüfung
Prüfungsbereich | Prüfungsdauer |
Fahrradtechnik | 90 Minuten |
Instandhaltung | 90 Minuten |
Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten |
Prüfungstermine
Praktische Abschlussprüfung
Die Prüflinge sollen im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe aus dem Gebiet Aufbauen eines Fahrrads aus Einzelteilen und zwei Arbeitsaufgaben aus dem Gebiet Instandsetzen von verschiedenen Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik durchführen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen und Beurteilungen durchführen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen können.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Gewichtung
Prüfungsbereich | Gewichtung |
Fahrradtechnik | 40 Prozent |
Instandhaltung | 40 Prozent |
Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent |
Bestehensregeln
Die Prüfung ist bestanden, wenn
- im praktischen Prüfungsteil und
- im schriftlichen Prüfungsteil
mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag der Prüflinge oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.