Kaufmännische Ausbildungsprüfungen

Fachlagerist/-in

Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
Der Prüfling soll in höchstens 90 Minuten eine Arbeitsaufgabe durchführen, die mindestens eines der folgenden Gebiete beinhalten soll:
1. Entladen und Kontrollieren einer Lieferung
2. Einlagern von Gütern nach Güterarten
Dabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er Arbeitsmittel auswählen und nach Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit anwenden kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann.
Die praktische Zwischenprüfung findet im Ausbildungsbetrieb statt.

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich Prüfungszeit
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten
Lagerprozesse
90 Minuten
Güterbewegung
60 Minuten

Prüfungstermine

Die Übersicht der Zwischen- und Abschlussprüfungstermine finden Sie unter "Weitere Informationen".

Mündliche/praktische Abschlussprüfung

Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Aufgaben durchführen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen und Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er die Wirtschaftlichkeit, den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen kann.
Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:
1. Annahme und Lagerung einschließlich Güterkontrolle.
2. Erfassen von Güterbewegungen unter Anwendung betrieblicher Informations- und Kommunikationsmittel.
3. Kommissionierung und Versand.
4. Verladung von Gütern, Auswahl und Anwendung von Sicherheitsmitteln und erstellen einer Ladeliste.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni/Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar/Februar

Bestehensregeln

Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsbereich Praktische Aufgaben sowie im Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfungsbereiche jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. In zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sein, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Mehr zu diesem Thema finden Sie unter "Weitere Informationen".