Technische Ausbildungsprüfungen

Leichtflugzeugbauer/-in

Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
  1. Anfertigen einfacher Bauteile in Handlaminierverfahren,
  2. Herstellen von Holzverbindungen von Hand,
  3. Herstellen von Metallteilen, insbesondere durch Sägen, Bohren, Biegen, Feilen.
Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
  1. Werkstoffe: Holz, Metalle, Kunststoffe,
  2. Werkzeuge,
  3. Holzverbindungen,
  4. Klebstoffe,
  5. Flächen- und Körperberechnung,
  6. Zeichnen einfacher Werkstücke.

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsgebiet Prüfungsdauer
Technologie
120 Minuten
Technische Mathematik
90 Minuten
Technisches Zeichnen
90 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten

Prüfungstermine

Praktische Abschlussprüfung

Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt hoöchstens 16 Stunden eine Arbeitsprobe durchfuühren. Es kommt insbesondere in Betracht:
Ein Schalenbauteil mit Einbauteilen aus faserverstärktem Kunststoff im Handlaminier- und im Sandwichverfahren mit selbstgefertigten Metallbeschlägen anfertigen.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar

Materialbereitstellungslisten

Die aktuellen Materialbereitstellungslisten erhalten Sie geordnet unter der jeweiligen Berufsgruppe mit folgendem Link: Materialbereitstellungslisten

Gewichtung

Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Prüfungsgebiet Gewichtung
Technologie
20 Prozent
Technische Mathematik
10 Prozent
Technisches Zeichnen
10 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent
Arbeitsprobe
50 Prozent

Bestehensregeln

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichend Leistungen erbracht sind.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.