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Informationen für angehende Unternehmer der Personenbeförderung
Der Einsatz von Fahrzeugen zur gewerblichen Personenbeförderung unterliegt bestimmten gesetzlichen Vorschriften. Dabei sind einige wesentliche Punkte zu beachten, die wir Ihnen nachstehend kurz erläutern wollen. Diese Erläuterung betrifft alle Personenbeförderungen mit Pkw oder Omnibus, wobei Taxen- und Mietwagenverkehre hiervon ausgenommen sind. Diese werden in einem separaten Informationsblatt beschrieben.
A) Genehmigungspflicht
Die gewerbliche Personenbeförderung mit Pkw und Omnibussen ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird erteilt für Linien- bzw. Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Ausübung und die Form des Linien- bzw. Gelegenheitsverkehr bzw. die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der einzelnen Kraftfahrzeuge unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen. Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und zeitlich beschränkt erteilt.
B) Voraussetzung der Genehmigung
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
- keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder des vom Unternehmer benannten Verkehrsleiters(in) dartun und
- der Antragsteller als Unternehmer oder die als Verkehrsleiter benannte Person fachlich geeignet ist.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind.
Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens, für Antragsteller, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, anhand einer Vermögensübersicht.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist insbesondere nicht gewährleistet, wenn
- erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden;
- beim Verkehr mit Kraftomnibussen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmers weniger als 9.000,-- € für das erste Fahrzeug oder weniger als 5.000,-- € für jedes weitere Fahrzeug beträgt.
Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit kann durch Vorlage eines Prüfungsberichtes oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters oder eines vereidigten Buchprüfers geführt werden.
Die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person ist nicht gegeben, wenn
- eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließlich des Wirtschaftsstrafrechtes,
- schwere und wiederholte Verstöße gegen
a) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
b) im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassene Vorschriften,
c) Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder die auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
d) die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergebenden steuerrechtlichen Pflichten,
e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist,
f) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Emissionsschutzrechtes, vorliegen.
Die fachliche Eignung kann entweder durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer, durch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr Schwerpunkt Personenverkehr, der Weiterbildung zum Verkehrsfachwirt Schwerpunkt Personenbeförderung oder durch eine mindestens zehnjährige nicht untergeordnete Tätigkeit vor dem 02.12.2009 in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs nachgewiesen werden. Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten vermittelt haben;
1. Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten
- Personenbeförderungsrecht, einschließlich der Grundzüge des internationalen Personenbeförderungsrechts
- Beförderungsdokumente
- Straßenverkehrsrecht
- Arbeits- und Sozialrecht
- Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr
- Grundzüge des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts
- Grundzüge des Steuerrechts
2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes, insbesondere
- Zahlungsverkehr und Finanzierung
- Kostenrechnung
- Kalkulation von Angeboten und Marketing
- Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)
- Buchführung
- Versicherungswesen
- Statistik des Straßenpersonenverkehrs
3. Verkehrs- und Betriebsdurchführung, insbesondere
- Organisation des Betriebes und von Verkehrsdiensten
- Aufstellung von Beförderungsplänen, insbesondere Fahrplänen, Personaleinsatzplänen und Umlaufplänen
- Zusammenarbeit mit den Reiseveranstaltern
- für den internationalen Straßenpersonenverkehr wichtige pass- und zollrechtliche Vorschriften
4. Technische Normen und technischer Betrieb, insbesondere
- Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
- Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
- Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
- Funkverkehr
- Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
5. Straßenverkehrssicherheit
C) Die Unterscheidung von Omnibussen und Personenkraftwagen
Als Omnibusverkehr bezeichnet man die Beförderung von Personen, sofern das eingesetzte Fahrzeug mehr als 9 Sitzplätze incl. Fahrer vorzuweisen hat. Für die Beförderung benötigt der Fahrer den entsprechenden Personenbeförderungsschein und der Unternehmer die entsprechende Genehmigung.
D) Verkehrsarten
Linienverkehr
Die Hauptmerkmale des Linienverkehrs nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sind
- eine zwischen festen Ausgangs- und Endpunkten verlaufende Verkehrsverbindung mit Haltestellen zum Ein- und Aussteigen (Streckenbindung),
- die regelmäßig befahren wird (Regelmäßigkeit) und
- von jedermann grundsätzlich freizügig benutzt werden kann (Öffentlichkeit/ Fahrgastfreiheit).
Ein grundsätzliches Anrecht auf die Erteilung einer Liniengenehmigung gibt es nicht, insbesondere dann nicht, wenn der Verkehr mit vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigt bedient werden kann und wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden
Verkehr mit Mietomnibussen
Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung eines zusammengehörigen Personenkreises, wobei der Kraftomnibus im ganzen angemietet wird und der Mieter Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt bestimmt. Bei der Festsetzung des Ausgangsortes für eine Mietomnibusfahrt unterliegt der Unternehmer keinerlei Beschränkungen.
Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen
Ausflugsfahrten sind Verkehrsdienste, die der Unternehmer mit Kraftfahrzeugen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan anbietet und ausführt, ein für alle Teilnehmer gleicher und gemeinsam verfolgter Ausflugszweck gilt, das Kraftfahrzeug zum Ausgangsort zurückkehrt und die Fahrgäste einen Fahrausweis erhalten, der die Beförderungsstrecke und das Beförderungsentgelt ausweist. Besonderheit: Bei Pauschalreisen genügt die Angabe des Gesamtentgelts anstelle des Beförderungsentgelts.
Ferienzielreisen sind Verkehrsdienste, die der Unternehmer mit Kraftfahrzeugen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt, Fahrzweck ein Erholungsaufenthalt ist, die Fahrgäste nach einem für alle Teilnehmer gleichen Reiseziel gebracht und wieder zurückbefördert werden, die Fahrgäste einen auf ihren Namen ausgestellten Rückfahrschein erhalten. Auf der Rückfahrt dürfen nur Reisende befördert werden, die der Unternehmer zum Reiseziel gebracht hat.
Bei Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen ist es unzulässig, unterwegs Fahrgäste aufzunehmen. Die Genehmigungsbehörde kann jedoch auf Antrag Ausnahmen zulassen.
Flughafentransfer
Flughafentransfer wird von der Genehmigungsbehörde als Sonderlinienverkehr genehmigt. Er ist der Transport von Personen von und zum Flughafen/Flughäfen.
EU-Lizenz
Für internationale Transporte von Personen innerhalb der EU-Staaten benötigen Sie eine EU-Lizenz.
E) Antragsbehörden
Bei Personenbeförderungen mit Pkw im Gelegenheitsverkehr ist die zuständige untere Verkehrsbehörde - das Landratsamt oder bei kreisfreien Städte die Stadtverwaltung - zuständig. Für Omnibusverkehr, Linienverkehr, Sonderlinienverkehr und Flughafentransfer sowie die Vergabe der EU-Lizenz ist die zuständige Genehmigungsbehörde die Regierung von Schwaben bzw. die zuständige Regierungsbehörde.