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Informationen für angehende Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs

Werkverkehr

Als Werkverkehr wird der Güterverkehr bezeichnet, der für eigene Zwecke eines Unternehmens durchgeführt wird. Nachfolgend aufgelistet die Bedingungen für Werkverkehr:
  1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sein.
  2. Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verwendung innerhalb oder zum Eigenverbrauch außerhalb des Unternehmens dienen.
  3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Dem Unternehmer ist auch gestattet, Fahrpersonal von Leiharbeiterfirmen einzusetzen.
  4. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen, der Hauptzweck des Unternehmens darf nicht die Beförderung von Gütern sein.
Für den Werkverkehr besteht weder eine Erlaubnis- noch eine Versicherungspflicht für Frachtschäden. Allerdings muss die Werkverkehr betreibende Firma - sofern die eingesetzten Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t übersteigen - den Werkverkehr beim Bundesamt für Logistik und Mobilität anmelden. Die Außenstelle Bayern des Bundesamtes ist in der Winzererstraße 52, 80797 München, Tel. 089/126030, Fax: 089/12603-321.

Nationaler gewerblicher Güterkraftverkehr

Gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt, wer Güter für Dritte mit Kraftfahrzeugen (> 3,5 t) gegen Entgelt befördert.

Internationaler gewerblicher Güterkraftverkehr

Seit dem 21. Mai 2022 unterliegen auch alle grenzüberschreitenden Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 2,5 t der Genehmigungspflicht.
Um selbständig derartige Verkehre durchführen zu können, sind einige wesentliche Punkte zu beachten, die wir Ihnen nachstehend kurz erläutern wollen.

A) Güterkraftverkehr, der nicht dem Güterkraftverkehrsgesetz und deshalb keinen besonderen Anforderungen unterliegt

  • Die Beförderung mit Fahrzeugen innerhalb Deutschlands, die einschließlich Anhänger ein geringeres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben
  • Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung
  • Die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten der Personenbeförderung, sofern eine entsprechende Personenbeförderungsgenehmigung vorliegt
  • Die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer
  •  …
Weitere Ausnahmen siehe § 2 Ausnahmen – Güterkraftverkehrsgesetz.

B) Erlaubnispflichtiger Güterkraftverkehr

Grundsätzlich benötigen alle Selbständigen eine Erlaubnis, die Güter mit Fahrzeugen über ein zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t (einschließlich Anhänger) innerhalb Deutschland befördern.
Seit dem 21. Mai 2022 unterliegen auch alle grenzüberschreitenden Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 2,5 t der Genehmigungspflicht.

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung des gewerblichen Güterkraftverkehrs

  1. Das Unternehmen muss über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen.
  2. Der Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellte Person müssen zuverlässig sein.
  3. Der Unternehmer oder der vom Unternehmer benannte Verkehrsleiter(in) muss fachlich geeignet sein.
  4. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes muss gewährleistet sein.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit müssen sowohl der Unternehmer als auch der Verkehrsleiter(in) bei ihrer zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde beantragen. Außerdem wird die Erlaubnisbehörde über die genannten Personen eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister, das beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg geführt wird, einholen.
Die fachliche Eignung kann entweder durch Ablegen einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer, durch eine abgeschlossene Ausbildung zum Speditionskaufmann oder der Weiterbildung zum Verkehrsfachwirt dessen Ausbildung vor dem 04.12.2011 begonnen wurde oder durch eine mindestens zehnjährige nicht untergeordnete Tätigkeit vor dem 02.12.2009 in einem oder mehreren Unternehmen des Güterkraftverkehrsgewerbes oder der Spedition und Lagerei, welche gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben, nachgewiesen werden. Die Tätigkeit muss dabei dem Unternehmer oder der Person die als Verkehrsleiter(in) eingesetzt wird die zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten vermittelt haben:
Güterkraftverkehrsrecht, Grundzüge des Gewerberechts, Straßenverkehrsrecht, Gefahrguttransporte, Arbeits- und Sozialrecht, Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Steuerrecht, kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes, technische Normen und technischer Betrieb sowie grenzüberschreitender Verkehr.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens; für Antragsteller, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, anhand einer Vermögensübersicht. Für die Prüfung sind folgende Merkmale maßgebend:
  1. Verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie mögliche Überziehungskredite und
  2. Darlehen,
  3. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
  4. Betriebskapital,
  5. Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlung für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen,
  6. Belastung des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs- oder Vorbehaltseigentum.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn
  1. erhebliche Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden;
  2. das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als 9.000,00 Euro für das erste Fahrzeug oder 5.000,00 Euro für jedes weitere Fahrzeug der vom Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge. Unternehmen, die internationalen gewerblich Güterverkehr ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen zwischen 2,5 t und 3,5 t betreiben, müssen über Kapital in Höhe von 1.800,00 € für das erste Fahrzeug und 900,00 € für jedes weitere Fahrzeug verfügen.
Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit kann durch Vorlage eines Prüfungsberichtes oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters oder eines vereidigten Buchprüfers geführt werden.
Erfüllt der Antragsteller diese Voraussetzungen, hat er Anspruch auf Erteilung einer nationalen Erlaubnis oder einer EU-Lizenz pro eingesetztem Fahrzeug, die ihn dann befähigt, eine unbeschränkte Zahl an Fahrzeugen einzusetzen.

Zuständige Behörde

Für die Erteilung der o.g. Bescheinigungen ist diejenige untere Verkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder eine gerichtlich eingetragene Zweigniederlassung hat (z.B. das zuständige Landratsamt oder bei kreisfreien Städten das zuständige Ordnungsamt).

Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr innerhalb der Europäischen Union

Sofern ein Unternehmer innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr (über 2,5 t) betreiben will, benötigt er eine EU-Lizenz. Mit dieser Lizenz kann er auch innerdeutsche Verkehre durchführen. Die Voraussetzungen hierfür sind dieselben wie beim nationalen Güterkraftverkehr. Die Genehmigung erteilt ebenfalls diejenige untere Verkehrsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder eine gerichtlich eingetragene Zweigniederlassung hat (z.B. das zuständige Landratsamt oder bei kreisfreien Städten das zuständige Ordnungsamt).
Je nachdem, welche Erlaubnis bzw. Lizenz benötigt wird, muss ein entsprechender Antrag an die Verkehrsbehörde gestellt werden.