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Anzeigepflicht bei Lebensmittelbedarfsgegenständen: Neue Regelung seit 1. Juli 2024 in Kraft.

Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände, die wir beim Zubereiten, Lagern, Transportieren und Verzehren von Lebensmitteln benutzen. Diese Gegenstände sollten so beschaffen sein, dass sie die menschliche Gesundheit nicht gefährden, keine unvertretbaren Veränderungen in der Zusammensetzung der Lebensmittel verursachen und deren Eigenschaften nicht beeinträchtigen. Daher gelten für Herstellung, Behandlung und Handel besondere Pflichten.

Beispiele für Lebensmittelbedarfsgegenstände

sind
• Lagerung: Vorratsdosen, Gefrierbeutel, Silos für Mehl, Tankwagen für Milch, Wein-/Bierfässer
• Zubereitung: Töpfe, Pfannen, Kochlöffel, Mixer, Kaffee- und Gewürzmühlen
• Verpackungen: Frischhaltefolien, Brötchentüten, Jutesäcke, Konservendosen, Twist-off Verschlüsse
• Verzehr: Bestecke, Trinkgläser, Teller, Tassen, Pappteller, Grillschalen

Wer ist von der neuen Regelung betroffen?


Alle Unternehmen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sind von der Registrierungspflicht betroffen. Inverkehrbringen ist hier nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 1935/2004 das Bereithalten von Materialien und Gegenständen für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. Damit ist der gesamte Einzelhandel betroffen.
Ausnahmen:
  • Lebensmittelunternehmen, die bereits nach Lebensmittelhygieneverordnung registriert sind.
  • Erzeuger, die kleine Mengen von Primärerzeugnissen direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben, die die Erzeugnisse wiederum unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

Wie erfolgt die Registrierung?


Die Anzeigepflicht gilt für alle Unternehmen, die nach dem 1. Juli 2024 ihre Tätigkeit aufgenommen haben. Alle Unternehmen, die schon vor dem 1. Juli 2024 in diesem Bereich tätig waren, waren aufgefordert, ihre Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Die Anzeige muss gemäß § 2a Abs. 2 Bedarfsgegenständeverordnung die folgenden Angaben umfassen:
  • den Namen, die Anschrift und die Rechtsform des Unternehmens
  • die Bezeichnung und die Anschrift des jeweiligen Betriebes,
  • die Art der Tätigkeit
  • Die Hauptbestandteile der hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Gegenstände.
Auf der Webseite des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz steht ein Formular bereit, um die Anzeige bei den Lebensmittelüberwachungsbehörden an den Kreisverwaltungsbehörden zu erledigen.
Welche Behörde zuständig ist, lässt sich über das BayernPortal ermitteln.

Rechtlicher Rahmen


Lebensmittelbedarfsgegenstände unterliegen sowohl nationalen als auch europäischen Gesetzgebungen. Wesentliche Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die sicherstellt, dass diese Materialien keine gesundheitsgefährdenden Stoffe auf Lebensmittel übertragen.
Nach Neufassung des EU-Rechtes zu amtlichen Kontrollen ist nun vorgesehen, dass den zuständigen Behörden eine entsprechende Liste von Unternehmen vorliegen müsse. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat deshalb eine Neufassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) beschlossen. Diese enthält die Pflicht zur Anzeige ab 1. Juli 2024.