Ohne Erstbelehrung kein Umgang mit Lebensmitteln

Infektionsschutzgesetz - Notwendige Belehrungen beim Umgang mit Lebensmitteln

Erstbelehrung

Wer muss die Erstbelehrung absolvieren?
Die Belehrung muss gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz jeder vorweisen können, der gewerbemäßig offene Lebensmittel behandelt, herstellt oder in Verkehr bringt. Dies gilt für Unternehmer, Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit.
Ausnahme: Alle Personen, die eine Erstuntersuchung beim Gesundheitsamt absolviert haben, müssen die Erstbelehrung NICHT absolvieren.
Wann und wo muss die Erstbelehrung absolviert werden?
Vor Aufnahme der oben genannten Tätigkeiten beim Gesundheitsamt oder bei einem von diesem beauftragten Arzt.
Wichtig: Die Bescheinigung darf bei Beschäftigungsaufnahme nicht älter als drei Monate sein!
Arbeitnehmer müssen die Bescheinigung der Erstbelehrung ihrem Arbeitgeber überlassen.
Gesundheitsämter

Folgebelehrung

Wann muss eine Folgebelehrung erfolgen?
Neue Mitarbeiter müssen direkt nach Aufnahme ihrer Tätigkeit belehrt werden. Die Belehrung aller Mitarbeiter muss mindestens alle zwei Jahre stattfinden.
Wer kann die Folgebelehrungen durchführen?
Die Folgebelehrungen kann durch den Arbeitgeber oder eine beauftragte Person erfolgen.
Der Inhaber benötigt selbst keine Folgebelehrung.
Was muss bei der Folgebelehrung beachtet werden?
Die Folgebelehrung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Vorschläge für Inhalte und Formblätter bieten die Webseiten der Berufsgenossenschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten sowie des RKI. Bitte beachten: Die verlinkten Formulare werden bei der Erstbelehrung verwendet. Sie können diese für die Folgebelehrung in Ihrem Unternehmen entsprechend anpassen. Jeder Mitarbeiter, der belehrt wurde, muss ein entsprechendes Formular unterschreiben. Wichtig ist die Dokumentation der Belehrung.