Zoll- und Aussenwirtschaft
Neues Abkommen EU-Neuseeland
Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland wird zum 1. Mai 2024 in Kraft treten.
Sämtliche Waren mit Ursprung in der EU können dann zollfrei in Neuseeland eingeführt werden. Im Gegenzug können auch fast alle Ursprungswaren Neuseelands zollfrei in die EU importiert werden.
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Ausnahmen gibt es im Agrarbereich. Für Geflügelfleisch, Honig, Getreide und Cidre werden die Zölle in drei gleichen Jahresschritten abgebaut. Bei Reis und Zucker geschieht das in fünf, bei Milchprodukten, Fischzubereitungen und Rum in sieben Jahresschritten. Darüber hinaus gibt es jährlich steigende Zollkontingente für Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen, Milchprodukte, Zuckermais und Ethanol.
Als Präferenznachweis gilt für EU-Exporteure bis 6.000 EUR Warenwert die präferentielle Erklärung des Ausführers zum Ursprung – für Warenwerte oberhalb dieser Wertgrenze ist diese Erklärung mit der firmeneigenen „REX – Nummer“ (Registrierter Exporteur) zu ergänzen, analog zu den Abkommen der EU mit z.B. Kanada, Japan oder Großbritannien.
Neben dem Zollabbau enthält das Abkommen noch Regelungen zu Handelsschutzmaßnahmen, sanitären und phytosanitären Bestimmungen, technischen Handelshemmnissen, Dienstleistungen, Investitionen, E-Commerce, Kapitalverkehr, öffentlichem Auftragswesen, Wettbewerbsrecht, Subventionen, staatseigenen Betrieben, Schutz geistigen Eigentums und geographischer Herkunftsbezeichnungen, nachhaltiger Entwicklung, Beteiligung der Maori, Transparenz, regulatorischer Zusammenarbeit, kleinen und mittleren Unternehmen, Energie und Rohstoffen sowie zur Streitbeilegung.