Taxonomie
Ausblick
Derzeit werden viele noch offene Fragen aus der Sustainable Finance-Regulierung beantwortet. Aktuell arbeitet eine von der Kommission bestellte Expertengruppe, die Sustainable Finance Platform, an Vorschlägen für Bewertungskriterien für die verbleibenden vier Umweltziele. Deren Anwendung durch die Finanzwirtschaft ist laut Taxonomie-Verordnung im Jahr 2025 vorgesehen. Die Offenlegungspflicht für Unternehmen greift bereits ab dem Jahr 2024.
Sustainable Finance - Nachhaltiges Finanzwesen
- Das müssen Unternehmen jetzt beachten
- IHK-Position
- Herausforderungen und Chancen
- Leitfaden „In 5 Schritten zum Erfolg“
- IHK Spezial Webinar Sustainable Finance als „Game Changer“
- Worum geht es? Teil des EU Green-Deal
- Was bedeutet die Taxonomie? Die sechs EU-Umweltziele
- Für wen gilt die Taxonomie?
- Was hat sich ab 2022 für das Berichtsjahr 2021 geändert?
- Was ändert sich ab 2024 für das Berichtsjahr 2023?
- Berichtsstandards
- EU-Taxonomie-Kompass: Hilfestellung für Unternehmen
- Ergebnisse der IHK-ifo-Studie Sustainable Finance
Das müssen Unternehmen jetzt beachten
Im Rahmen von Sustainable Finance zeichnen sich aktuell drei Handlungsfelder ab, die dazu führen, dass sich alle Unternehmen zukünftig verstärkt mit dem Thema einer nachhaltigen Berichterstattung auseinander setzen müssen.
- Direkte Verpflichtung:
Große, kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen, die unter den Anwendungsbereich der CSR (Corporate Social Responsability)-Richtlinie fallen, sind direkt und unmittelbar zu einer nachhaltigen Berichterstattung verpflichtet. Sie müssen ab 2022 in ihrem Lagebericht angeben, inwiefern ihre Tätigkeiten im Geschäftsjahr 2021 den neuen Taxonomie-Kriterien entsprachen. Informationen zu CSR finden Sie hier.
Im Rahmen der neuen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 51 KB) ist geplant, die direkte Berichtspflicht ab 2024 (für das Geschäftsjahr 2023) auf alle großen haftungsbeschränkten Unternehmen mit im Wesentlichen mindestens 250 Beschäftigten, unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung, zu erweitern. Ab 2026 sollen dann auch alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen (ab 10 Beschäftigten) berichtspflichtig werden. - Indirekte Verpflichtung über Lieferketten:
Es ist zu erwarten, dass große Unternehmen die neuen Anforderungen an die Berichtspflicht in der Lieferkette weitergeben. Für Unternehmen, die nicht direkt unter den Anwendungsbereich der Taxonomie-Verordnung oder der CSR-Richtlinie fallen, bedeutet dies, mittelbar ebenfalls Auskunft über ihre Tätigkeiten mit Blick auf Nachhaltigkeits-Kriterien geben zu müssen. Hier finden Sie ausführliche Informationen zum Lieferkettengesetz. - Anforderung bei Finanzierungen:
Finanzinstitute sind in diesem Kontext angehalten, Nachhaltigkeitsrisiken, inklusive Klimarisiken und Risiken aus dem Übergang in eine nachhaltige Wirtschaft, in angemessener Weise zu berücksichtigen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass Banken und Sparkassen sowie Versicherungen verstärkt Kundenbeziehungen auf Transformationsrisiken hin überprüfen und entsprechende Berichte von Unternehmen bei der Unternehmensfinanzierung einholen werden.
IHK-Position
Das Gesamtpaket der Sustainable Finance Regulierung birgt für mittelständische Unternehmen neben großen Chancen auch erhebliche Risiken. Insbesondere die Ausweitung der Offenlegungspflicht können viele KMUs nur schwer leisten. Es drohen daneben auch Einschränkungen bei der Unternehmensfinanzierung.
Das aktuelle Positionspapier der IHK Schwaben finden Sie hier. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 353 KB)
Herausforderungen und Chancen
Die Herausforderungen durch Sustainable Finance für Unternehmen sind vielfältig:
- Bürokratischer Aufwand durch zusätzliche Reportings und umfangreiche Berichterstattung.
- Zusätzliche Ressourcen für die Berechnung und Aufbereitung der eigenen „Taxonomie-Compliance“.
- Höhere Kreditkosten, wenn Transformations- oder Klimarisiken vermutet werden.
- Einschränkung oder Verweigerung von Krediten aufgrund fehlender Unternehmensberichte oder einer ungünstigen Taxonomiebewertung.
Für Unternehmen, die die Kriterien erfüllen, könnte der gegenteilige Effekt eintreten. Nachhaltigkeit sollte daher als Chance verstanden werden. In Kreditgesprächen sollte man sich frühzeitig auf entsprechende Fragen zu den ESG-Kriterien vorbereiten.
Abzusehen ist bereits, dass europäische und nationale Förderprogramme an den Kriterien der Taxonomie ausgerichtet werden. Auch in zukünftigen Gesetzgebungen sind Verweise auf die Taxonomie zu erwarten.
Bereits frühzeitig sollte daher mit der Identifikation von ESG-Risiken, also Risiken in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung, begonnen werden, um nötige Anpassungen, rechtzeitig vorzunehmen. Anpassungen zur Bewältigung klimabedingter Risiken sollten sich auch in den Unternehmenszielen, -strategien und -abläufen spiegeln.
Zahlreiche Details der Taxonomie wie auch anderer Teile des EU-Aktionsplans sind derzeit noch in der Abstimmung. Für Unternehmen empfiehlt sich daher eine agile Implementierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Vorbereitung auf künftige Anforderungen.
Sie möchten Ihre eigenen Nachhaltigkeitspraktiken verbessern, eine aussagekräftige ESG-Bewertung nachweisen oder die ESG-Risiken Ihrer Geschäftspartner beurteilen? Dann nutzen Sie die Gelegenheit und seien Sie am 8. November 2024 beim IHK Spezial Webinar: Transparente Beurteilung der ESG-Performance dabei. Hier geht's zur Anmeldung.
Leitfaden „In 5 Schritten zum Erfolg“
Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMUs
In der Praxis wirft das komplexe Zusammenwirken der Themen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) sowie die Betrachtung firmenindividueller Nachhaltigkeitsaspekte viele Fragen auf. Auf Anregung der IHK für München und Oberbayern ist daher ein praxisorientierter Leitfaden mit Expertise der Value Balancing Alliance (VBA) und von Deloitte entstanden. Das dem Leitfaden zugrunde liegende Vorgehensmodell soll als Orientierungshilfe dienen und aufzeigen, wie sich KMUs in fünf pragmatischen Schritten mit dem Themenfeld Nachhaltigkeitsmanagement und der nichtfinanziellen Berichterstattung auseinandersetzen können. Den Leitfaden erhalten Sie hier .
IHK Spezial Webinar Sustainable Finance als „Game Changer“
In diesem Webinar vom 19. Oktober 2021 erfahren Sie, was es für Unternehmen zu beachten gilt. Die Aufzeichnung finden Sie hier.
Worum geht es? Teil des EU Green-Deal
Das Bundeskabinett hat am 5. Mai 2021 die Deutsche Sustainable-Finance-Strategie beschlossen. Diese fokussiert auf die Finanzmarktpolitik und ist ein wichtiger Baustein der deutschen Nachhaltigkeitspolitik. Ziel der Strategie ist es, Deutschland zu einem führenden Sustainable Finance-Standort zu entwickeln.
Zur Vorbereitung hatte die Bundesregierung im Juni 2019 einen Sustainable-Finance-Beirat einberufen. Der Beirat hatte im Februar 2021 31 Empfehlungen zur Transformation der Wirtschaft veröffentlicht. Dieser Bericht war eine zentrale Grundlage bei der Erstellung der Deutschen Sustainable Finance-Strategie.
Teil des EU Green-Deal
Um die Ziele des Green Deal zu erreichen, hatte die Europäische Kommission im März 2018 den „Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums (Sustainable Finance)” vorgestellt, mit dem die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens erreicht werden sollen. Dem Finanzsektor ist dabei eine Schlüsselrolle zugeordnet:
- Investitionen sollen in nachhaltige Technologien und Unternehmen gelenkt werden.
- Wachstum soll langfristig auf nachhaltige Weise finanziert werden.
- Ziel ist die Schaffung einer kohlenstoffarmen, klimaresistenten und kreislauforientierten Wirtschaft.
Eine entscheidende Maßnahme des Aktionsplans ist die Taxonomie-Verordnung, die nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten anhand bestimmter Bewertungskriterien klassifiziert.
Was bedeutet die Taxonomie? Die sechs EU-Umweltziele
Um als nachhaltig im Sinne der Taxonomie zu gelten, muss über die Einhaltung detaillierter Bewertungskriterien ("technical screening criteria") nachgewiesen werden, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit
- einen substanziellen Beitrag zur Erreichung von mindestens einem der sechs Umweltziele der Taxonomie leistet (“make a substantial contribution”)
- und zugleich keinem der anderen Umweltziele erheblich entgegenwirkt („do no significant harm“).
Die sechs EU-Umweltziele:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme
Für die ersten beiden Umweltziele – Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel - wurden Ende April 2021 detaillierte Bewertungskriterien verabschiedet. Die Bewertungskriterien für die weiteren vier Ziele werden derzeit erarbeitet.
Gleichzeitig müssen soziale Mindeststandards in den Bereichen Arbeitsstandards und Menschenrechte eingehalten werden.
Für wen gilt die Taxonomie?
- Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater
Seit 10.03.2021 gilt die EU-Transparenzverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation, kurz SFDR). So müssen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater, die "grüne" Finanzprodukte anbieten, offenlegen ob und wie sie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (bei der Beratung) berücksichtigen. Spätestens ab dem Jahr 2023 müssen Offenlegungspflichten gemäß der Taxonomie inklusive ihrer Bewertungskriterien für jedes Finanzprodukt angewendet werden.
- Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
Viele Unternehmen veröffentlichen bereits heute freiwillig regelmäßig einen Nachhaltigkeitsbericht, andere sind bereits heute per Gesetz verpflichtet, über Nachhaltigkeitsthemen im Rahmen der nichtfinanziellen Erklärung zu berichten.
Auf Unternehmen, die bereits heute eine Berichtspflicht trifft, kommen in den nächsten Jahren Veränderungen zu. Darüber hinaus werden künftig mehr Unternehmen von der direkten Berichtspflicht betroffen sein.
Was hat sich ab 2022 für das Berichtsjahr 2021 geändert?
Ab 2022 für das Berichtsjahr 2021 gilt bereits über Taxonomie- und Offenlegungsverordnung im Zusammenspiel mit der aktuell geltenden CSR-Richtlinie eine erweiterte Berichtspflicht zu Nachhaltigkeitsaspekten. Es muss offengelegt werden wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten mit ökologisch nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Taxonomieverordnung verbunden sind.
Aktuell gelten diese Offenlegungspflichten im Rahmen der nichtfinanziellen Erklärung für alle kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen die folgenden Kriterien erfüllen:
- mehr als 500 Beschäftigte und
- Bilanzsumme größer 20 Mio. € oder Umsatzerlöse größer 40 Mio. €
- mehr als 500 Beschäftigte und
- Bilanzsumme größer 20 Mio. € oder Umsatzerlöse größer 40 Mio. €
Aktuell sind danach in Deutschland rund 500 Unternehmen berichtspflichtig.
Was ändert sich ab 2024 für das Berichtsjahr 2023?
Geplant ist, künftig mehr Unternehmen als bisher zur Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen zu verpflichten. Nach den aktuellen Plänen könnte sich die Zahl der betroffenen Unternehmen damit auf etwa 15.000 erhöhen.
Im April 2021 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veröffentlicht, die die bisher geltende Nonfinancial Reporting Directive (NFRD) ersetzen soll. Die NFRD wurde in Deutschland 2017 mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) in nationales Recht umgesetzt. Die CSRD soll bereits für das Berichtsjahr 2023 gelten.
Änderungsvorschläge der EU-Kommission im Detail:
Anwendungsbereich:
Geplant ist eine Anwendung auf alle großen Unternehmen, unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung, wenn sie zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
- mindestens 250 Beschäftigte,
- Bilanzsumme über 20 Millionen €,
- Nettoumsatz von über 40 Millionen €.
Ab 2026 sollen auch alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen, mit Ausnahme börsennotierter Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte, 350.000 € Bilanzsumme, 700.000 € Nettoumsatz) berichtspflichtig werden.
Anwendungsbereich:
Geplant ist eine Anwendung auf alle großen Unternehmen, unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung, wenn sie zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
- mindestens 250 Beschäftigte,
- Bilanzsumme über 20 Millionen €,
- Nettoumsatz von über 40 Millionen €.
Ab 2026 sollen auch alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen, mit Ausnahme börsennotierter Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte, 350.000 € Bilanzsumme, 700.000 € Nettoumsatz) berichtspflichtig werden.
Weshalb müssen sich (fast) alle Unternehmen mit der Taxonomie beschäftigen?
Finanzinstitute werden voraussichtlich den Anteil der Finanzierungen offenlegen müssen, die in Wirtschaftstätigkeiten fließen, die den Taxonomie-Kriterien entsprechen ("green asset ratio").
Finanzinstitute werden voraussichtlich den Anteil der Finanzierungen offenlegen müssen, die in Wirtschaftstätigkeiten fließen, die den Taxonomie-Kriterien entsprechen ("green asset ratio").
Daher wird erwartet, dass sehr viele weitere Unternehmen in der Praxis offenlegen müssen, ob sie die Kriterien einhalten. Kreditinstitute, die selbst unter die rechtlich bindende Offenlegungspflicht fallen, werden bei der Vergabe von Finanzierungen ihre Kunden zur Offenlegung anhalten müssen, um bewerten zu können, ob es sich um eine nachhaltige Finanzierung handelt.
Zudem werden größere, berichtspflichtige Unternehmen die Offenlegung der Nachhaltigkeitskriterien von ihren Geschäftspartnern, Kunden und Lieferanten verlangen.
Ausblick
Derzeit werden viele noch offene Fragen aus der Sustainable Finance-Regulierung beantwortet. Aktuell arbeitet eine von der Kommission bestellte Expertengruppe, die Sustainable Finance Platform, an Vorschlägen für Bewertungskriterien für die verbleibenden vier Umweltziele. Deren Anwendung durch die Finanzwirtschaft ist laut Taxonomie-Verordnung im Jahr 2025 vorgesehen. Die Offenlegungspflicht für Unternehmen greift bereits ab dem Jahr 2024.
Sie finden die delegierte Verordnung inklusive ihrer Anhänge auf der Webseite der Europäischen Kommission.
Berichtsstandards
Gerade KMU benötigen zunächst einen Überblick, welche strategisch relevanten Berichtspunkte genau mit welchen Kennzahlen abgebildet und in ihrer zeitlichen Entwicklung transparent gemacht werden können und sollen, um den Anforderungen, die auf sie zukommen gerecht zu werden.
Im Rahmen von Nachhaltigkeitsmanagementkonzepten (etwa nach ISO 26000) spielen Nachhaltigkeitsberichte eine wichtige Rolle: Sie dienen im Unternehmen intern zur systematischen Verbesserung sozialer, ökologischer und ökonomischer Aspekte. Nach außen lenken sie als Instrument der Informationspolitik die Diskussion mit Stakeholdern wie Anteilseignern, Beschäftigten, Nachbarn, Lieferanten, Kunden, Verbänden oder Behörden über eben diese sozialen, ökologischen und ökonomischen Berichtspunkte.
Damit wird es für KMU möglich, Fortschritte in ausgewählten Themenbereichen ihres Berichts nachzuweisen, die sie selbst aufgrund ihrer strategischen Überlegungen besonders fokussieren. Sofern Geschäftsmodelle nicht völlig ausgeschlossen sind (etwa aufgrund von gesetzlichen Verboten), dominiert innerhalb des vorgegebenen Rahmens der ESG-Regulierung im unternehmerischen Kalkül letztlich wieder das ökonomische Prinzip von Kosten-Nutzen-Überlegungen.
Sowohl aus diesem betriebswirtschaftlichen Grund als auch zur Vorbereitung auf Verhandlungen mit Kapitalgebern, Versicherungen, Kunden und Lieferanten entsteht ein erheblicher Bedarf an unterstützenden Informationen.
Nutzbar sind beispielsweise folgende nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke:
Wahl des Berichtsstandards
Unternehmen die aktuell nicht berichtspflichtig sind und es auch künftig nicht sein werden, bleibt es selbst überlassen, ob, wo und nach welchem Standard sie berichten. Ebenso gibt es keine Verpflichtung, diese Berichte auch extern prüfen zu lassen.
Ist ein Unternehmen berichtspflichtig (s.o. CSR-RL, CSRD), so hat es künftig spezielle Vorgaben hierbei zu erfüllen, die bis Ende 2022 feststehen werden und voraussichtlich ab dem Berichtsjahr 2023 Anwendung finden werden.
In der Umstellung hin zum klimaneutralen Unternehmen stecken viele Potenziale, die genutzt werden können und sollten. Klimaschutz im Unternehmen lohnt sich – und sollte als strategische Aufgabe von hoher Wichtigkeit verstanden werden.
EU-Taxonomie-Kompass: Hilfestellung für Unternehmen
Die EU-Kommission bietet auf ihrer Website den sog. EU-Taxonomie-Kompass an. Unternehmen sollen mit dessen Hilfe einfacher herausfinden, was speziell sie in ihrer Branche zu berichten haben.
Der EU-Taxonomie-Kompass ermöglicht den Nutzern zu überprüfen, welche Aktivitäten in der EU-Taxonomie enthalten sind (taxonomiefähige Aktivitäten), zu welchen Zielen sie wesentlich beitragen und welche Kriterien sie erfüllen müssen. Es ist wichtig zu beachten, dass Mindestgarantien (Sozialstandards) erfüllt sein müssen, damit eine Wirtschaftstätigkeit als taxonomisch ausgerichtet angesehen werden kann. Der EU-Taxonomie-Kompass soll auch die Integration der Kriterien in Unternehmensdatenbanken und andere IT-Systeme erleichtern. Neben der Onlinenutzung des Kompasses werden dazu auf der Website der EU-Kommission verschiedene Download-Möglichkeiten angeboten.
Der EU-Taxonomie-Kompass bietet letztendlich eine visuelle Darstellung des Inhalts der EU-Taxonomie.
Ergebnisse der IHK-ifo-Studie Sustainable Finance
Bereits zu Beginn des Jahres 2020 hat das ifo-Institut im Auftrag der IHK für München und Oberbayern eine Studie zu Sustainable Finance veröffentlicht – mit folgenden Ergebnissen und Empfehlungen:
- Nachhaltigkeitsrisiken sollten durch Instrumente, die direkt an Externalitäten ansetzen, gemanagt werden.
- Ineffiziente Doppelregulierung (insbesondere zu schon bestehenden umweltpolitischen Steuerungen) sollte dabei vermieden werden.
- Sustainable Finance-Maßnahmen sollten helfen, Nachhaltigkeitsrisiken besser zu berücksichtigen. Sie sollten aber kein Instrument zur gezielten Lenkung von Investitionen sein.
- Die Taxonomie sollte - wie ursprünglich vorgesehen - nicht verpflichtend angewendet werden müssen und sich nicht auf alle Finanzprodukte beziehen.
- Die Pflicht von Vermögensberatern und institutionellen Investoren, die Nachhaltigkeitspräferenzen der Anleger abzufragen, sollte mit Bedacht eingeführt werden, um eine Blasenbildung auf dem Markt für nachhaltige Finanzanlagen zu verhindern.
- Sustainable Finance-Maßnahmen sollten europaweit abgestimmt werden. Ein nationaler Alleingang Deutschlands sollte vermieden werden.
- Eigenkapitalanforderungen sollten sich ausschließlich auf das Ziel der Finanzmarktstabilität ausrichten und sich nur am Ausfallrisiko orientieren. Es sollte weder ein Green Supporting noch ein Brown Penalizing Factor in die EU-Aufsichtsregeln für Banken und Versicherungen eingeführt werden.
- Die Proportionalität für KMU sollte unbedingt beachtet werden. Zusätzliche Informationsanforderungen belasten die kleinen und mittleren Unternehmen unverhältnismäßig. Deshalb sollten KMU‘s von Berichts- und Offenlegungspflichten ausgenommen werden. Die ausführliche Studie finden Sie hier.