Staatliche Hilfen im Energiebereich

Gas- und Strompreisbremse

Der Bundestag hat die Strom- und Gaspreisbremse beschlossen. Gaskunden haben im Dezember bereits eine Einmalzahlung erhalten. Ab März 2023 können dann sämtliche Kunden auf die Strom- und Gaspreisbremse zurückgreifen, die dann auch rückwirkend zum 1. Januar 2023 ausgezahlt wird.
Wichtig: Sie müssen sich nicht proaktiv bei Ihrem Versorger melden, sondern Sie erhalten die Strom- und Gaspreisbremse automatisch. Melden Sie sich jedoch bei Ihrem Versorger, wenn Sie die Hilfen NICHT in Anspruch nehmen möchten.

Strompreisbremse

Die Bundesregierung hat neben der Gas- auch eine Strompreisbremse vereinbart.
Die Bundesregierung unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Stromverbrauchern, für die unterschiedliche Regelungen gelten sollen.
  • Gruppe 1: Haushalte und kleines Gewerbe bis 30.000 kWh pro Jahr
Hierzu gehören alle privaten Haushalte, Gewerbe und industrielle Abnehmer mit einem Stromverbrauch bis zu 30.000 Kilowattstunden pro Jahr.
Für ein Kontingent von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs soll ein Bruttopreis von 40 Cent je Kilowattstunden gelten. Der Staat übernimmt somit die Differenz zwischen Ihrem vertraglich vereinbarten Preis und der Deckelung. Die Deckelung auf max. 40 ct/kWh enthält bereits sämtliche Steuern, Abgaben oder Netzentgelte. Die Entlastung erfolgt monatlich durch die Versorger; sie kürzen die Rechnungen für Haushalts- und Gewerbekunden entsprechend.
Für diese erste Gruppe soll die Strompreisbremse ab dem 1. März 2023 in Kraft treten und rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar 2023 ausbezahlt werden.
  • Gruppe 2: Kunden ab 30.000 kWh pro Jahr
Hierunter fallen Stromverbraucher ab einem Jahresstromverbrauch von 30.000 Kilowattstunden.
Für ein Kontingent von 70 Prozent des gemessenen Jahresverbrauchs 2021 bzw. des prognostizierten Jahresverbrauchs soll ein Nettopreis von 13 Cent je Kilowattstunden gelten. Steuern und Abgaben werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Staat übernimmt somit die Differenz zwischen Ihre vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und der Deckelung. Die Entlastung erfolgt monatlich durch die Versorger; sie kürzen die Rechnungen der Kunden entsprechend.
Für die Gruppe 2 müssen unter Umständen die Vorgaben des europäischen Beihilferechts berücksichtigt werden. Dies betrifft Unternehmen, deren Entlastungsbetrag in Summe eine Grenze von 2 Mio. Euro im Entlastungszeitraum überschreitet (vgl. Konditionen).
Auch bei den Kunden ab 30.000 kWh pro Jahr Stromverbrauch soll die Preisbremse ab dem 1. März 2023 greifen und eine rückwirkende Ausbezahlung für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgen.

Gas- und Wärmepreisbremse

Diese Rahmenbedingungen gelten ab 2023:
Gruppe 1: Haushalte und alle anderen Verbraucher bis 1,5 Mio. kWh Jahresgasverbrauch
Im ersten Schritt gab es eine Einmalzahlung für Gas- und Fernwärmekunden:
  • Im Dezember 2022 erfolgte eine Einmalzahlung in Höhe des Verbrauches bzw. der Abschlagzahlung aus dem Referenzmonat September 2022
  • Der Staat übernahm als Zahler die entsprechende Abschlagszahlung.
  • Der gewährte Rabatt ist bei der Einkommenssteuererklärung als geldwerter Vorteil anzugeben, wobei möglichst hohe Freibeträge gelten sollen und eine Veranlagungspflicht allein durch den Rabatt nicht entstehen soll
In der zweiten Stufe soll es ab dem 1. März 2023 eine Kontingentlösung mit gedeckeltem Preis geben:
  • Für ein Verbrauchskontingent von 80 Prozent des Verbrauches, der der Abschlagszahlung aus der Verbrauchsprognose im September 2022 zugrunde gelegt wurde (siehe oben), gilt ein gedeckelter Gas-Endkundenpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde (Inklusive aller staatlich induzierten Preisbestandteile wie Netzentgelte, Steuern und Umlagen).
  • Analog zum Gaspreis wird auch für Fernwärme ein garantierter Bruttopreis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde für eine Verbrauchskontingent von 80 Prozent eingeführt.
  • Die Entlastung muss nicht zurückgezahlt werden – selbst, wenn der tatsächliche Verbrauch unterhalb der angenommenen Menge liegt.
  • Die gewährte Entlastung ist bei der Einkommenssteuererklärung als geldwerter Vorteil anzugeben, wobei möglichst hohe Freibeträge gelten sollen und eine Veranlagungspflicht allein durch den Rabatt nicht entstehen soll.
  • Laufzeit des Instruments: 1. März 2023 bis 30. April 2024 (rückwirkende Anrechnung der Entlastungsbeträge aus den Monaten Januar und Februar 2023)
  • Ergänzend sollen Hilfsfonds für Härtefallregelungen zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar 2023 eingerichtet werden.
Gruppe 2: Industrielle Verbraucher ab 1,5 Mio. kWh Jahresgasverbrauch
  • Für ein Verbrauchskontingent von 70 Prozent des Jahresverbrauchs 2021 gilt ein gedeckelter Gas-Arbeitspreis von 7 Cent pro Kilowattstunde (vor Steuern, Abgaben und Umlagen)
  • Für die verblebende Menge wird der volle vertraglich vereinbarte Marktpreis fällig.
  • für Fernwärmekunden gilt ein Nettopreis von 7,5 ct/kWh
  • für den Bezug von Dampf wurde eine Nettokundenpreis von 9,5 ct/kWh festgelegt.
  • Laufzeit des Instruments: 1. Januar 2023 bis 30. April 2024.

Konditionen

Für die Inanspruchnahme der Hilfen gelten Konditionen und die Vorgaben des EU-Beihilferechts, ansonsten droht bspw. eine Rückzahlungspflicht der Unterstützungszahlungen der Strom- und/oder Gaspreisbremse. Folgende Konditionen gelten:

Absolute und relative Höchstgrenzen

Die beschlossenen Hilfen unterliegen dem EU-Beihilferecht. Überschreiten die gewährten Entlastungen eine Summe von 2 Mio. Euro über den gesamten Entlastungszeitraum, müssen genauere Betrachtungen erfolgen. Für betroffenen Unternehmen gelten dann erweiterte Nachweispflichten (Betroffenheit von Preissteigerungen, EBITDA-Rückgang etc.) und Höchstgrenzen der Unterstützungszahlungen (nur ein prozentualer Anteil der krisenbedingten Mehrkosten kann erstattet werden).
Informieren Sie sich bitte, sollten Ihre Entlastungszahlungen – sowohl im Unternehmensverbund als auch als Einzelunternehmen – die genannte Grenze überschreiten.

Wie berechne ich meine Entlastungsbeträge?

Formel für Entlastungsbeiträge:
monatliche Entlastung = (Arbeitspreis – Referenzpreis) x Entlastungskontingent/12
  • Arbeitspreis: Ihr vertraglich vereinbarter Preis für die Lieferung von Strom, Gas oder Wärme und je nach Kundensegment der Brutto- oder Nettopreis.
  • Referenzpreis: der reduzierte Preis, den Ihnen der Staat im Rahmen der Bremsen für Strom, Gas oder Wärme garantiert (brutto oder netto)
  • Entlastungskontingent: je nach Kundensegment werden 70 oder 80 % des Referenzverbrauchs entlastet.
ACHTUNG:
Die Berechnung der Entlastungsbeträge dient der Ermittlung, welche Summe an staatlichen Hilfszahlungen Ihr Unternehmen erhält, um den Preissteigerungen der Energiekrise zu begegnen. Die Rechnung dient nicht zur Ermittlung Ihrer zukünftigen Energiekosten. Hierfür müssen Sie eine andere und erweiterte Formel anwenden. Melden Sie sich gerne, wenn Sie hierfür Unterstützung benötigen!

Arbeitsplatzerhaltungspflicht

  • übersteigen die erhaltenen Hilfen (je Einzelunternehmen) einen Betrag von 2 Mio. Euro, besteht eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht (> 90%)
  • es werden die Vollzeitäquivalente [Stand 1.1.23] herangezogen. Zudem müssen bis 15. Juli 2023 Nachweispflichten erfüllt werden bspw. eine Selbsterklärung, sollten keine Vereinbarungen mit Tarif- oder Betriebsparteien bestehen.
  • die Verpflichtung zum Erhalt der Arbeitsplätze gilt bis mindestens 30. April 2025 bzw. bis einschließlich ein Jahr nach Ende der in Anspruch genommenen Entlastungsperiode
  • eine Nichteinhaltung kann zu Rückzahlungspflichten führen und liegt im Ermessen der Prüfbehörde
  • Investitionen in die Standortsicherung und mit dem Ziel der Nachhaltigkeit können einen Abbau von Arbeitsplätzen bspw. aufheben – informieren Sie sich hierzu, sollte dies bei Ihnen zutreffen

Boni- und Dividenden-Verbot

  • bei Unternehmen, die eine Förderung ab einer Höhe von 25 Mio. Euro bekommen, gilt ein gestuftes Boniverbot für Mitglieder der Geschäftsleitung und von Aufsichtsorganen sowie ein Dividendenverbot
  • bei einer Gesamtförderung on Höhe von 25 bis 50 Mio. Euro betrifft dieses Verbot nur Bonivereinbarungen, die nach dem 1. Dezember 2022 getroffen wurden
  • bei einer Gesamtfördersumme über 50 Mio. Euro sind alle Bonivereinbarungen und auch die Ausschüttung von Dividenden betroffen. Das Verbot gilt für Boni und Dividenden für das Jahr 2023 unabhängig vom Datum der Konkreten Auszahlung
  • Unternehmen haben die Möglichkeit, durch Erklärung bis zum 31. März 2023 auf eine Förderung über den genannten Schwellenwert zu verzichten und damit das Boni- und Dividenden-Verbot zu vermeiden

Melde- Nachweis- und Prüfpflichten

  • übersteigen die Entlastungen in Summe (über den ganzen Zeitraum) einen Betrag von 100.000 Euro, muss eine Meldung beim zuständigen ÜNB bis zum 30. Juni 2024 erfolgen –Die Meldung erfolgt über das TAM-Meldeportal. In Kürze wird die Funktion zur Einreichung der Datenmeldung gemäß dem StromPBG im Portal aktiviert. (Stand 25.03.2024)
  • Mitteilungspflichten an den Lieferanten sind notwendig, wenn die monatliche Entlastung 150.000 Euro übersteigt (Frist: 31.3.23)
  • es bestehen erweiterte Mitteilungspflichten, wenn die Gesamtentlastung der Energiebremsen über 2 Mio. Euro liegt (vgl. Arbeitsplatzerhaltungspflicht etc.)
  • generell bestehen Aufbewahrungs- und Berichtspflichten
Hier finden Sie Informationen zu den Meldepflichten, die Unternehmen gegenüber ihren Lieferanten oder dem Netzbetreiber einhalten müssen. Es werden auch zusätzliche Melde- und Nachweispflichten je nach Entlastungshöchstgrenzen erläutert.

Aktuelle Informationen

Sowohl die Gas- als auch die Strompreisbremse sind im Detail komplex. Der DIHK hält Sie über die jeweiligen FAQs zur Gas- und Strompreisbremse auf dem Laufenden.
Hier können Sie die Gesetztestexte im Detail nachlesen:

Sie haben Fragen? Kommen Sie gerne auf uns zu!


Stand März 2024