Möglichkeiten der Befreiung 2022

So sparen Sie bei Steuern und Abgaben


Die Energiekosten werden im Zuge der Energiewende eine immer relevanter werdende Komponente der Wettbewerbsfähigkeit. Die staatlichen Steuern und Umlagen machen einen Großteil der Energiepreise aus und werden zu einer zunehmenden Belastung für die Unternehmen. Besonders Unternehmen des prodzuierenden Gewerbes haben aus diesem Grund die Möglichkeit, eine Entlastung von bestimmten Abgabepflichten zu beantragen. Im Folgenden informieren wir Sie über Hintergründe, damit Sie bei Ihren Stromrechnungen zukünftig einen besseren Überblick bewahren können und geben Aufschluss über die rechtlichen Befreiungsmöglichkeiten für das Jahr 2022.

Stromsteuer


Die Stromsteuer beträgt 2,05 ct/kWh. Unternehmen des produzierenden Gewerbes können einen vollständige oder teilweise Erstattung der Stromsteuer beim jeweilg zuständigen Hauptzollamt beantragen. Das sind die Befreigungsmöglichkeiten:
  • Entlastung von der Stromsteuer nach Paragraph 9a und 9b StromStG für begünstigte Prozesse und Unternehmen des produzierenden Gewerbes.
  • Nach Paragraph 9a kann eine vollständige Entlastung von der Stromsteuer erfolgen,
  • bei Paragraph 9b richtet sich die Vergünstigung nach einem Entlastungsatz.
Weitere Informationen finden Sie bei der zuständigen Behörde, dem Hauptzollamt, unserem IHK-Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 341 KB)und im Downloadbereich.

Energiesteuer

Die Energiesteuer wird für fossile Kraftstoffe erhoben und wird je nach Kraftstoffart mit einem unterschiedlichen Steuersatz besteuert.
Unternehmen des produzierenden Gewerbes können einen vollständige oder teilweise Erstattung der Stromsteuer beim jeweilg zuständigen Hauptzollamt beantragen. Das sind die Befreigungsmöglichkeiten:
  • Entlastung von der Energiesteuer nach Paragraph 51 und 54 EnergieStG für begünstigte Prozesse von Unternehmen des produzierenden Gewerbes.
  • Nach Paragraph 51 kann eine vollständige Entlastung von der Energiesteuer erfolgen,
  • bei Paragraph 54 richtet sich die Vergünstigung nach einem energieträgerspezifischen Entlastungsatz.
Weitere Informationen finden Sie bei der zuständigen Behörde, dem Hauptzollamt, unserem IHK-Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 341 KB)und im Downloadbereich.

Spitzenausgleich

Neben den oben beschriebenen Entlastungsmöglichkeiten bei der Energie- und Stromsteuer gibt es weitere Anstatzpunkte in diesem Bereich – den sogenannten Spitzenausgleich:
  • Entlastung von der Strom- bzw. Energiesteuer in Sonderfällen nach Paragraph 10 StromStG und Paragraph 55 EnergieStG für Unternehmen des produzierenden Gewerbes.
  • Voraussetzung für die Beantragung ist seit 2013 die Einführung eines Energiemanagementsystems bzw. eines Energieaudits bei KMUs.
  • Abzüglich eines Sockelbertrags und eines Unterschiedbetrags in der Rentenversicherung, können maximal 90 Prozent des rückerstattungsfähigen Höchstbetrags erstattet werden.
Weitere Informationen zum Spitzenausgleich finden Sie bei der zuständigen Behörde, dem Hauptzollamt. Zudem hat die IHK Lippe zu Detmold ein Berechnungstool entwickelt, mit dem Sie bereits vorab ermitteln, ob Ihnen der Spitzenausgleich zusteht.

EEG-Umlage

Der EEG-Umlagesatz im Jahr 2022 liegt bei 3,723 ct/kWh. Reduzierte Umlagesätze sind nur im Bereich der Eigenstromversorgung oder für Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAr) möglich:
  • Entlastung von der EEG-Umlage nach Paragraph 63 EEG 2014 gilt nur für besonders stromintensive Unternehmen bestimmter Branchen und in Abhängikeit von deren Stromkostenintensität (gemessen an der internen Bruttowertschöpfung).
  • Zudem gilt die Einführung eines Energiemanagementsystems als Voraussetzung, bevor eine reduzierte Umlagezahlung für die Strommengen über 1GWh/a gewährt wird.
  • Weitere Ausnahme- und Härtefallregelungen im Rahmen dieser Entlastungsmöglichkeit sollen die Wettbewerbsfähigkeit besonders stromintensiver Betriebe außerdem schützen.
Sie möchten testen, ob Sie die BesAr für Ihr Unternehmen in Anspruch nehmen können? Machen Sie den Test.
Weitere Informationen finden Sie bei der zuständigen Behörde, dem BAFA, in unserem IHK-Merkbaltt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 341 KB).

Stromnetzentgeltverordnung

Je nach Region, Netzebene, Netzbetreiber und Verbrauch variieren die Netzentgelte. Ein allgemeingültiger Steuersatz wie bei der Stromsteuer kann daher nicht geanntn werden. Die Netzentgelte stellen mittlerweile aber einen zentralen Bestandteil der Steuern und Abgaben beim Strompreis dar.
Nach Paragraph 19 StromNEV können Unternehmen unter bestimmten Vorraussetzungen – wie beispielsweise die Anzahl der jährlich Strombenutzungsstunden – eine Reduzierung der Umlage- oder Netzentgeltzahlungspflicht beantragen. Eine atypische Netznutzung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 605 KB)kann in diesem Rahmen ebenfalls begünstigt werden. Weitere Informationen finden Sie bei der zuständigen Behörde, der Bundesnetzagentur, in unserem IHK-Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 341 KB). Eine Abstimmung mit Ihrem Netzberteiber ist zudem sinnvoll.
Achtung: ab dem 1. Januar 2022 müssen Sie für eine Reduzierung der Paragraph 19 StromNEV ein Messkonzept vorlegen können. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Offshore-Netzumlage

Im Zuge des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes (NeMoG) wurde eine Umstrukturierung der Offshore-Haftungsumlage beschlossen. Ab 2019 werden die Kosten für die Anbindung der Offshore-Windparks nicht mehr wie bisher über die Netzentgelte, sondern über die Offshore-Haftungsumlage finanziert. Daher ist nun die Umbennennung in Offshore-Netzumlage erfolgt.
Im Jahr 2022 beträgt die Offshore-Netzumlage 0,419 ct/kWh
Eine Entlastung von der Offshore-Netzumlage ist seit 2019 nur noch mit einem EEG-Begrenzungsbescheid (BesAr) und ab einem Stromverbrauch über 1 GWh möglich. Die Antragsstellung läuft parallel zur Besonderen Ausgleichsregelung (vgl. EEG-Umlage) über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte dem IHK-Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 341 KB).

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Umlage

Die KWK-Umlage beträgt im Jahr 2022 0,378 ct/kWh.
Unternehmen, die pro Jahr über 100.000 kWh Strom verbrauchen und einen EEG-Begrenzungsbescheid (BEsAr) nachweisen, können die Reduzierung der KWK-Umlagezahlung erwirken. Die Antragsstellung läuft parallel zur Besonderen Ausgleichsregelung über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte dem IHK-Merkblatt. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 341 KB)

Überblick über die Meldefristen

Hier finden Sie die zentralen Meldefristen im Überblick.

Serviceangebote der IHK Schwaben

Im Zuge der Energiewende ändern sich die gesetzlichen Vorgaben häufig. Damit Sie immer rechtzeitig informiert werden, können wir Sie zukünftig auf dem Laufenden halten. Mit unserem IHK-Newsletter Umwelt und Energie erfahren Sie einmal pro Woche kompakt das Wichtigste aus der Energie- und Umweltbranche. Melden Sie sich einfach hier an und profitieren Sie von diesem kostenfreien IHK Serviceangebot.
Außerdem haben Sie die Möglichkeit einen persönlichen Beratungstermin bei uns zu vereinbaren. In diesem Rahmen können wir gemeinsam explizit über die Möglichkeiten Ihres Unternehmens sprechen. Melden Sie sich daher gerne für einen unserer kostefreien Energie Check-Ups an.
Sie haben Fragen oder wollen Ihren konkreten Fall diskutieren? Das sind Ihre Möglichkeiten mit uns in Kontakt zu treten:



* Bitte Beachten Sie:
Diese Aufstellung dient ledgilich als Hilfestellung und ist ohne Anspruch auf rechtliche Sicherheit und Vollständigkeit. Bitte erkundigen Sie sich im konkreten Fall Ihres Unternehmens bei den entsprechenden staatlichen Stellen (BAFA, Bundesnetzagentur, Hauptzollamt) oder bei Ihrem Stromversorger.