IHK Schwaben

Digitalbonus Bayern

Das Förderprogramm Digitalbonus Bayern unterstützt kleine Unternehmen bei der Digitalisierung ihrer Produkte, Prozesse und Dienstleistungen sowie der Verbesserung der IT-Sicherheit.
Der Antrag kann seit 8. Juli 2024 auch papierlos mit dem ELSTER-Unternehmenskonto gestellt werden. Das neue Förderprogramm ist bis 31. Dezember 2027 gültig.
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Was wird gefördert?

Fördergegenstand beim Digitalbonus sind Maßnahmen aus den Bereichen:
  • Digitalisierung: Entwicklung, Einführung oder Verbesserung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen sowie Migration und Portierung von IT-Systemen und IT-Anwendungen im Unternehmen, insbesondere durch den Einsatz von Robotik, Künstlicher Intelligenz, digitaler Zwillinge und moderner Simulationstechniken.
  • IT-Sicherheit: Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit im Unternehmen.
  • Gefördert werden
    • Ausgaben für Leistungen externer Anbieter einschließlich der zur Umsetzung der Maßnahme notwendigen IKT-Software.
    • Die zuwendungsfähigen Leistungen umfassen auch die Einführung der entwickelten Lösungen (z. B. Einrichtung, Installation, individuelle Anpassungen, Programmierungen, technische Dokumentation).
    • Beratungsleistungen und Schulungsmaßnahmen für die einzuführende Lösung mit bis zu 50% der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben.

Wer wird gefördert?

Seit 2021 werden nur noch kleine Unternehmen gefördert. Sie sind ein kleines Unternehmen, wenn Sie diese Kriterien erfüllen:
  • Bis zu 49 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) und
  • Bis zu 10 Millionen Euro Jahresumsatz oder bis zu 10 Millionen Euro Bilanzsumme/Jahr

Wie viel wird gefördert?

  • maximal 50% der förderfähigen Ausgaben
  • jedoch nicht mehr als 7.500€ beim Digitalbonus Standard bzw.
  • nicht mehr als 30.000€ beim Digitalbonus Plus
Ihr Projekt muss mindestens 4.000€ förderfähige Ausgaben enthalten, um einen Förderantrag stellen zu können. Die Förderung erfolgt im Rahmen der De-minimis-Verordnung.

Wer wird nicht gefördert?

Nicht beantragt kann der Digitalbonus werden, wenn...
  • Sie freiberuflich tätig sind (auch nicht, wenn Sie eine gewerbliche Rechtsform haben) oder
  • Ihr Unternehmen sich in einem Insolvenzverfahren befindet oder
  • für Ihr Unternehmen die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind.

Was wird nicht gefördert?

  • Maßnahmen, die bereits begonnen wurden: rechtsverbindliche Bestellung oder Erteilung eines Auftrags (ggf. auch nur mündlich)
  • Maßnahmen, denen eine gesetzliche Verpflichtung zugrunde liegt
  • Ersatzbeschaffungen
  • Standard-Software (wie herkömmliche Bürosoftware, Betriebssysteme)
  • IKT-Hardware (Ausnahme: Roboter-Hardware und Hardware für IT[)
  • Geräte, Anlagen und Maschinen (z.B. Produktionsanlagen, CNC-Fräsmaschinen, Säge-/Abbundmaschinen, Druckmaschinen, Automatisierungsanlagen, Vermessungsgeräte, Scanner, medizinische Messgeräte) einschließlich zugehöriger Steuerungssoftware (Ausnahme: Roboter-Hardware)
  • Standard-Webseiten oder Standard-Webshops
  • Standard-Online-Marketing-Maßnahmen
  • Im Bewilligungszeitraum anfallende Lizenzkosten und Systemservicegebühren, die einen Zeitraum von maximal 18 Monaten überschreiten
  • Reise- und Unterbringungskosten