Wichtige Änderungen

Welche Regelungen müssen Unternehmen ab 2024 beachten?

Energieeffizienzgesetz bringt umfangreiche Pflichten

Nach dem neuen Energieeffizienzgesetz sind Unternehmen ab 7,5 Gigawattstunden jährlichem Gesamt-Endenergieverbrauch verpflichtet, ein Energiemanagementsystem (ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem (EMAS) einzuführen.
Darüber hinaus müssen alle Unternehmen mit mehr als 2,5 Gigawattstunden jährlichem Gesamt-Endenergieverbrauch binnen drei Jahren für alle als wirtschaftlich identifizierten Effizienzmaßnahmen konkrete Umsetzungspläne entwickeln, diese veröffentlichen und sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Pläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen lassen. Diese Unternehmen unterliegen auch umfangreichen Pflichten zur Vermeidung, Reduzierung und Wiederverwendung von Abwärme sowie entsprechender Informations- und Auskunftspflichten.
Zusätzliche explizite Vorgaben gibt es für Rechenzentren ab bestimmten Leistungsklassen hinsichtlich der Energieeffizienz, des Energiemanagements, des eingesetzten Stroms sowie zur Wiederverwendung von Energie beziehungsweise Abwärme.
Wie Unternehmen die neuen Vorgaben umsetzen, können sie in einem Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) entnehmen.
Mit der ebenfalls geplanten Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes unterliegen die Unternehmen mit einem jährlichen Gesamt-Endenergieverbrauch von mindestens 2,5 Gigawattstunden künftig auch der Energieauditpflicht, unabhängig von der Größe der Unternehmen. Details sind noch nicht bekannt, der Entwurf befindet sich in der Abstimmung.

Gebäudeenergiegesetz: Neue Regelungen für Heizungsanlagen

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) müssen neu eingebaute Heizungsanlagen zukünftig mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Der Nachweis hat im Rahmen von Berechnungen nach der einschlägigen Norm (DIN V 18599) zu erfolgen.
Davon ausgenommen sind folgende Alternativen:
  • Wärmenetzanschluss beziehungsweise Hausübergabestation
  • elektrische Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • solarthermische Anlage
  • Nutzung von Biomasse, Wasserstoff und Derivaten
  • Hybridheizung (Wärmepumpe oder Solarthermie in Kombination mit Gas-, Biomasse-, Flüssigbrennstofffeuerung)
Die Regelungen gelten im Neubaugebiet ab 1. Januar 2024, ansonsten ab Juli 2024 in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern beziehungsweise ab Juli 2028 in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern für bestehende Gebäude oder Neubauten im Lückenschluss.
Darüber hinaus bringt das neue GEG eine Reihe weiterer Verpflichtungen für gebäudetechnische Anlagen und Systeme mit sich, darunter zur Prüfung oder zur Nachrüstung.
Informationen zu den neuen Regelungen finden Sie unter www.bundesregierung.de.

CBAM: Berichtspflichten rund um die Co2-Grenzabgabe

Importeure von bestimmten emissionsintensiven Produkten müssen erstmalig im Januar 2024 darüber berichten, wie viele Güter mit welchem Kohlendioxid-Gehalt sie nach Deutschland eingeführt haben. Das besagt die neue EU-Richtlinie CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism). In Verzögerungsfällen drohen den Unternehmen Strafen. Die Berichtspflichten gelten seit dem 1. Oktober 2023. Zuständige nationale Behörde für CBAM ist in Deutschland die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Die betroffenen Gütergruppen sind Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Sie sollen schrittweise besteuert werden. Eine Zahlungspflicht greift zwar erst 2026, die Lieferbeziehungen werden aber schon ab 2024 belastet – zum einen wegen der kommenden Verteuerungen, zum anderen wegen der ausufernden Berichtspflichten.
Für die CBAM-Übergangsphase können die CBAM-Standardwerte verwendet werden, die die EU-Kommission am 21. Dezember veröffentlicht hat. Das PDF-Dokument ist abrufbar unter taxation-customs.ec.europa.eu.
Die DIHK kritisiert die hohen bürokratischen Belastungen, die mit den Berichtspflichten verbunden sind, ebenso wie die verspäteten Informationen durch die EU- und die einzelnen nationalen Behörden. Einzelheiten und Hinweise auf Informationsveranstaltungen der IHK-Organisation zu CBAM gibt es hier.
Mehr Details zu CBAM finden Sie auch auf der Website der Nationalen Emissionshandelsstelle.

Erhöhung des nationalen Co2-Preises

Im nationalen Emissionshandel soll der Preis für Kohlendioxid (CO2)-Zertifikate 2024 deutlich steigen – von jetzt 30 auf 45 Euro pro Tonne CO2. Ursprünglich sollte der Preis auf 40 Euro pro Tonne CO2 angehoben werden; die zusätzliche Erhöhung ist Bestandteil des am 13. Dezember 2023 verkündeten Haushaltskompromisses.
Die Emissionszertifikate müssen Unternehmen erwerben, die beispielsweise im Verkehrssektor Kraftstoffe oder im Gebäudesektor Heizstoffe wie Gas oder Öl in Verkehr bringen.
Außerdem wird mit der Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes auch die Abfallverbrennung voll in das nationale Emissionshandelssystem einbezogen. In der Folge ist davon auszugehen, dass Unternehmen aufgrund der neuen CO2-Bepreisung für die Abfallverbrennung mit höheren Kosten für Fernwärme oder Abfallentsorgung rechnen müssen.
Weiterführende Informationen zur CO2-Bepreisung finden Sie auf der Website der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Die DIHK hat immer wieder darauf hingewiesen, dass der seit 2021 laufende nationale Emissionshandel eine Sonderlast für deutsche Unternehmen darstellt. Erst 2027 soll auch in der EU eine Bepreisung von Wärme und Verkehr erfolgen. Die deutsche Carbon-Leakage-Kompensation für besonders belastete Unternehmen ist ein unvollständiger Ausgleich, aber immerhin inzwischen beihilferechtlich genehmigt.

Künftig mehr Biokraftstoffe einsetzbar

Sogenannte HVO-Brennstoffe (für Hydrogenated Vegetable Oils), die aus biologischen Rest- und Abfallstoffen gewonnen werden, sollen künftig vermehrt auch als Kraftstoffe für Dieselfahrzeuge genutzt werden dürfen. Mit HVO 100, also reinem HVO ohne Beimischung fossiler Brennstoffe, können bis zu 90 Prozent Treibhausgasemissionen im Vergleich zum fossilen Treibstoff reduziert werden.
Allerdings dürfte HVO 100 in der Regel rund 10 bis 15 Cent pro Liter mehr kosten als fossiler Dieselkraftstoff. Diese Preisdifferenz könnte sich durch die auf fossile Kraftstoffe erhobene CO2-Steuer allerdings verringern.
Tankstellen sind nicht verpflichtet, den neuen Kraftstoff anzubieten. Übrigens: Sowohl Dieselmotoren als auch die Verteilungsinfrastruktur sind vollständig "HVO-kompatibel". Es sind keinerlei Umrüstungen notwendig, auch nicht für die Verwendung des alternativen Treibstoffs in Reinform.
Bislang war in Deutschland bisher nur eine Beimischung von HVO zu fossilem Dieselkraftstoff möglich. Eine Ausnahme gilt lediglich für den öffentlichen Personennahverkehr.
Die Novellierung der 10. Bundesimmissionsschutzverordnung soll europäische Vorschriften (die Verordnung über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und die Kraftstoffqualitätsrichtlinie) in nationales Recht umsetzen. Dann könnte HVO 100 für Dieselmotoren genutzt werden. Das Bundeskabinett hat am 22. November 2023 die Zulassung des uneingeschränkten Verkaufs paraffinischer Dieselkraftstoffe nach DIN EN 15940 beschlossen. Die Pressemitteilung zur Neuregelung finden Sie auf der Website des Bundesumweltministeriums.
Gekoppelt ist die Zulassung an die Neufassung des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge und die EU-Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR). Zur Verabschiedung des Gesetzes bedarf es noch der Zustimmung des Bundesrates.
Der Verkauf und die Nutzung des Biokraftstoffs sollten voraussichtlich ab dem Frühjahr 2024 in Deutschland möglich sein.
Im Sinne von Technologieoffenheit und Angebotsausweitung spricht sich die DIHK für eine zügige Realisierung aus.

Neue Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte große Unternehmen

Die Pflicht zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung tritt ab 2024 gestaffelt – abhängig von der Größe beziehungsweise von den Eigenschaften der Unternehmen – in Kraft.
Auf große Unternehmen, die bisher schon einen sogenannten CSR-Bericht beziehungsweise einen nicht finanziellen Bericht vorgelegt haben, kommen mit der neuen "Corporate Sustainability Reporting Directive" (CSRD) neue Pflichten zu: Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, müssen sie einen erweiterten Nachhaltigkeitsbericht nach den europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) erstellen.
Die berichtspflichtigen Unternehmen müssen auch Angaben nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung aufnehmen und angeben, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Taxonomie-Verordnung gelten.
In den folgenden Geschäftsjahren werden – zeitlich gestaffelt – weitere Unternehmen zur Erstellung und Offenlegung eines erweiterten Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet.
Die Richtlinie selbst finden Sie unter eur-lex.europa.eu, ebenso wie die Taxonomie-Verordnung. Die Verordnung zu den EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards können Sie unter webgate.ec.europa.eu nachlesen.
Weiterführende Informationen zu den betroffenen Unternehmen, dem Umsetzungszeitplan, den jeweils geltenden Standards und zur Taxonomie-Verordnung gibt es auf www.dihk.de.

Verbot von bewusst zugesetztem Mikroplastik

Bereits seit dem 17. Oktober 2023 gilt das sogenannte Mikroplastikverbot. Damit werden viele Verwendungen von Mikroplastik, das Produkten bewusst zugesetzt wird, untersagt.
Als Mikroplastik gelten unter anderem synthetische Polymerpartikel, die kleiner als 5 Millimeter und organisch, unlöslich und schwer abbaubar sind. Betroffen sein können unter anderem Kunststoffgranulate für Sportplätze, Kosmetika, Detergenzien, Weichmacher, Glitter, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Spielzeug, Arzneimittel oder Medizinprodukte.
Die Verordnung regelt viele Ausnahmen und Übergangsbestimmungen. Alle Informationen zum Verbot finden Unternehmen auf der Website des REACH-CLP-Helpdesks.

Pfandpflicht ausgeweitet

Ab dem 1. Januar 2024 gilt die Pfandpflicht auch für Einwegkunststoff-Flaschen mit Milchgetränken (Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern). Betroffen sind Milch- und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent oder sonstige trinkbare Milcherzeugnisse etwa aus Joghurt oder Kefir.
Weitere Informationen gibt es bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
Das zugrundeliegende Verpackungsgesetz finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de.

Registrierungspflicht bei Einwegkunststoffen

Ab dem 1. Januar 2024 gilt die Pfandpflicht auch für Einwegkunststoff-Flaschen mit Milchgetränken (Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern). Betroffen sind Milch- und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent oder sonstige trinkbare Milcherzeugnisse etwa aus Joghurt oder Kefir.
Weitere Informationen gibt es bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
Das zugrundeliegende Verpackungsgesetz finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de.

Selbstbedienungsverbot für viele Biozidprodukte

Ab dem 1. Januar 2025 gilt das sogenannte Selbstbedienungsverbot für viele Biozidprodukte im Einzel- und Onlinehandel. Darunter fallen beispielsweise zahlreiche Mittel gegen Mäuse, Ratten oder Insekten und sogenannte Anti-Fouling-Produkte gegen bewuchsbildende Organismen.
Für viele Beschichtungs-, Holzschutz- oder andere Schutzmittel für Baumaterialien mit Bioziden muss vor dem Kauf der Produkte ein Abgabegespräch geführt werden, und zwar durch eine sachkundige Person. Betroffene Unternehmen – besonders im Handel – sollten deshalb bereits im Jahr 2024 die Umsetzung der Anforderungen planen.

Entwaldungsfreie Lieferketten für bestimmte Rohstoffe

Ab dem 30. Dezember 2024 dürfen Rohstoffe wie Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk und deren Erzeugnisse nur noch unter bestimmten Voraussetzungen in die EU eingeführt und hier vertrieben werden. Beispielsweise müssen sie "entwaldungsfrei" hergestellt worden sein, zudem ist eine Sorgfaltspflichtenerklärung erforderlich.
Große Unternehmen müssen jährlich über die Handhabung ihrer Sorgfaltsplichten berichten. Für kleine und mittelständische Unternehmen bestehen Übergangs- und Ausnahmeregelungen.
Weitere Informationen gibt es beim Bundeslandwirtschaftsministerium.

Giftinformation für gefährliche Gemische zur industriellen Verwendung

Ab dem 1. Januar 2024 müssen Unternehmen, die giftige Gemische zur industriellen Verwendung in den Verkehr bringen, entsprechende Informationen darüber an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) melden.
Eine entscheidende Information ist dabei der sogenannte Rezepturidentifikator: der UFI-Code ("Unique Formula Identifier"), der auf dem Kennzeichnungsschild oder gegebenenfalls auf dem Sicherheitsdatenblatt angegeben wird. Bis spätestens zum 1. Januar 2025 muss dieser auf allen Gemischen, von denen physikalische und gesundheitliche Gefährdungen ausgehen, angegeben werden.
Damit gelten für Gemische zur industriellen Verwendung nun dieselben Regeln wie für (dort bereits seit 2021) Gemische für Verbraucher.
Weitere Informationen zu der Meldepflicht finden Unternehmen auf der Website des REACH-CLP-Helpdesks.

Neue EU-Batterieverordnung

Ab dem 18. Februar 2024 gelten die ersten Regelungen der neuen EU-Batterieverordnung. Diese beinhaltet zahlreiche zusätzliche Anforderungen an Hersteller, Importeure oder Händler von Batterien – und auch der vielen Geräte, Maschinen oder Fahrzeuge, die Batterien enthalten.
Zahlreiche der Vorschriften werden erst schrittweise wirksam. Schon im Jahr 2024 müssen Voraussetzungen (etwa Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung) eingehalten und Informationspflichten (beispielsweise Anleitungen, Sicherheitshinweise, Haltbarkeit) erfüllt werden.
Für Händler der Batterien, Geräte oder Fahrzeuge gilt ab Mitte Februar: Sie müssen kontrollieren, ob die Hersteller registriert sind, eine CE-Kennzeichnung angebracht wurde und alle Informationen (beispielsweise Unterlagen zur Haltbarkeit, Betriebsanleitung und Sicherheit) enthalten sind.

Ausschreibungen im Rahmen der Kraftwerkstrategie

Die Stromversorgung in Deutschland soll bis 2035 nahezu vollständig auf Basis erneuerbarer Energien und erneuerbarer Brennstoffe erfolgen. Dafür sollen neue, Wasserstoff-befeuerte Kraftwerke mit insgesamt 8,8 Gigawatt Leistung ausgeschrieben werden. Je nach Größe und Leistung der Kraftwerke entspricht dies einer Zahl von 10 bis 50 Erzeugungsanlagen und einem Investitionsvolumen von mehreren Milliarden Euro.
Unklar bleibt bisher, ob die erforderlichen Mittel dafür 2024 überhaupt bereitgestellt werden können und wie dies im Rahmen des europäischen Wettbewerbsrecht auszugestalten ist. In jedem Fall wird die Finanzierung der Anlagen direkt über eine Umlage oder indirekt über den Bundeshaushalt die Strompreise in Deutschland zusätzlich belasten und die Energiewende-Kosten für die Betriebe weiter erhöhen. Die DIHK bevorzug daher marktwirtschaftliche Lösungen aus dem Strommarkt heraus und bewertet eine Investitionsförderung im Vergleich zu einer Betriebskostenförderung als adäquater.
Nach §§ 39o und 39p des EEG 2023 sind folgende Kapazitäten zur Ausschreibung vorgesehen:
  • 4,4 Gigawatt an "Hybridkraftwerken", die Wasserstoff vor Ort erzeugen, speichern und in Kombination mit erneuerbaren Energien wieder verstromen (§ 39o EEG 2023)
  • 4,4 Gigawatt für H2-ready Gaskraftwerke, die bis spätestens 2035 zu 100 Prozent mit Wasserstoff betrieben werden sollen (§ 39p EEG 2023)
Über den Rahmen für die Kraftwerksstrategie können Sie sich in einer Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums informieren.

Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung

Unter Vorbehalt der laufenden Notifizierung in Brüssel wurde die Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV) für das Jahr 2024 überarbeitet.
Im Kern der Verordnung werden Betreiber von Erzeugungsanlagen bis 500 Kilowatt installierte Gesamtleistung und bis zu einer Einspeisung von 270 Kilowatt von der aufwendigen Anlagenzertifizierung befreit. Dabei spielen die Spannungsebene und der Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung keine Rolle.
Details zur Novelle erfahren Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Umweltbonus Elektrofahrzeuge ist ausgelaufen

Im Nachgang der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds wurde der sogenannte Umweltbonus zum 18. Dezember 2023 vorzeitig gestrichen. Weiterführende Informationen dazu finden Sie auf der Website des Bundesinstituts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.


Quelle: DIHK