Umwelt - August 2024

Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Der CO2 Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) betrifft weite Teile der deutschen Industrie. Alle in der EU ansässigen Unternehmen, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Strom, Düngemittel, Wasserstoff sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand aus Nicht-EU-Ländern importieren, müssen ab dem 1. Oktober 2023 quartalsweise über ihre Importe gesondert Bericht erstatten. Meldepflichtig ist der Importeur (Zollanmelder) oder sein indirekter Vertreter. Innerhalb der EU besteht keine Meldepflicht für CBAM-Güter.

Ziel

CBAM soll sicherstellen, dass europäische Unternehmen nicht aufgrund strengerer Klimaschutzauflagen gegenüber Unternehmen in Ländern mit weniger ambitionierten Klimazielen benachteiligt werden und ihre Produktion ins Ausland verlagern. Durch die Einführung eines CO2-Preises für importierte Waren werden die Wettbewerbsbedingungen zwischen europäischen und nicht-europäischen Unternehmen angeglichen. CBAM soll weltweit Anreize für emissionsarme Produktionsverfahren setzen und so zur globalen Reduzierung von Treibhausgasemissionen beitragen.
Abbildung-CBAM

Betroffenheit

CBAM erfasst importierte Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der EU. Konkret sind Waren über einem Wert von über 150€ betroffen, die im Anhang 1 der Verordnung aufgelistet werden. Maßgeblich ist die dort genannte Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur (KN).

Unter die Verordnung fallen:
  • Eisen und Stahl
  • Zement
  • Strom
  • Düngemittel
  • Aluminium
  • Wasserstoff
Ausschlagebbend sind hier die Werte des Treibhausgases CO2 (mit Ausnahme der diversen Aluminium-Erzeugnisse, für welche zusätzlich Kohlenwasserstoffe (PFCs) beziffert werden müssen).

Maßnahmen

Der CBAM bringt für Unternehmen erhebliche Herausforderungen mit sich. Im Folgenden sind die wesentlichen Maßnahmen zusammengefasst:
  1. Vierteljährliche Meldungen:
    Seit Oktober 2023 sind Unternehmen verpflichtet, Importe von CBAM-relevanten Produkten quartalsweise zu melden. Diese Meldungen müssen Angaben zu importierten Mengen, Produkttypen und den damit verbundenen Emissionen enthalten.
  2. Berechnung der Emissionen:
    Unternehmen müssen die direkten und indirekten Emissionen, die bei der Herstellung ihrer Produkte entstehen, erfassen. Dabei ist die gesamte Wertschöpfungskette zu berücksichtigen.
  3. Erwerb von Zertifikaten (ab 2026):
    Ab 2026 müssen Unternehmen CBAM-Zertifikate für importierte Waren erwerben, basierend auf den berechneten Emissionen.
  4. Nachweis in der Zollerklärung:
    Bei der Einfuhr in die EU müssen die erworbenen Zertifikate in der Zollerklärung vorgelegt werden.
  5. Dokumentationspflicht:
    Unternehmen sind verpflichtet, alle relevanten Unterlagen zur Emissionsberechnung und Zertifikatsbeschaffung über einen bestimmten Zeitraum zu archivieren.
Zusätzliche Anforderungen:
  • Unternehmen müssen sich im CBAM-Register eintragen.
  • Eine enge Zusammenarbeit mit Lieferanten ist erforderlich, um die notwendigen Emissionsdaten zu erhalten.
  • Anpassungen der IT-Systeme und Geschäftsprozesse können notwendig werden.
Wichtige Hinweise:
  • Die Berechnungen und Meldungen sind komplex und können externe Unterstützung erfordern.
  • Die Anforderungen können sich im Laufe der Zeit ändern.
  • Bis 2026 gilt eine Übergangsphase mit reiner Meldepflicht.

Weiterführende Informationen


Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.