Umwelt - Juli 2024

EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR)

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) setzt sich ab dem 30. Dezember 2024 zum Ziel den weltweiten Waldbestand zu erhalten und vor Schädigung zu bewahren. Dabei fasst die Verordnung jene Produkte ins Auge, die zur Zerstörung der Wälder beitragen können. Unternehmen sollen entsprechend daran gehindert werden, Erzeugnisse, die mit Entwaldung in Verbindung stehen, in den EU-Markt ein- oder auszuführen. Vor diesem Hintergrund müssen sich Unternehmen rechtzeitig informieren, ob sie von der Verordnung betroffen sind und welche Maßnahmen getroffen werden müssen.
Aktuell steht der Fristbeginn der EUDR zur Diskussion, da zwar der Verschiebung um ein Jahr zugestimmt wurde, nun aber inhaltliche Änderungen im Raum stehen, die erst noch verhandelt werden müssen. Daher bitten wir darauf zu achten, dass die EUDR weiterhin am 30. Dezember 2024 startet - bzw. am 30. Juni 2025 für Kleinstunternehmen.

Ziel

Die EU fördert den Konsum von Produkten, die nicht zur Abholzung von Wäldern beitragen. Ziel ist es, jährlich 32 Millionen Tonnen CO2 einzusparen und die Zerstörung der Waldbestände zu stoppen, Lebensraum zu bewahren und somit auch diese natürliche CO2-Senken zu erhalten. Eine kurze Übersicht zur Verordnung verschafft unter anderem das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in ihrem Erklärvideo.
EUDR_Grafik

Betroffenheit

Ein hohes Entwaldungsrisiko weisen laut EU-Verordnung folgende sieben Rohstoffe auf:
  • Holz
  • Kautschuk
  • Ölpalme
  • Kakao
  • Kaffee
  • Soja
  • Rinder
Direktimporteure, Händler sowie Hersteller, die Erzeugnisse basierend auf den genannten Rohstoffen im EU-Markt in Umlauf bringen, sehen sich umfassender Sorgfaltspflichten entgegen. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob Unternehmen in die EU importieren oder aus der EU exportieren. Die EUDR trifft dabei gleichermaßen KMU wie nicht-KMU, lässt jedoch kleinen Unternehmen einen Aufschub bis zum 30. Juni 2025. Als kleines Unternehmen dürfen mindestens zwei von drei Merkmalen nicht überschritten werden: Bilanzsumme 4 Mio. €, Nettoumsatzerlöse 8 Mio. € und 50 Mitarbeiter.
Allerdings gibt es hinsichtlich der Betroffenheit gewisse Ausnahmefälle, die über ein Tool festgestellt werden können.
Das EUDR Scoping Tool der DIHK leistet hierbei eine erste Hilfestellung die Betroffenheit zu bestimmen und listet zudem noch auf, welche Maßnahmen mit der Verordnung einhergehen.
Darüber hinaus findet sich eine genaue Auflistung der betroffenen Erzeugnisse in Anhang 1 der Verordnung.

Maßnahmen

Die Sorgfaltspflicht für Unternehmen beinhaltet nach der EUDR drei Schritte:
  1. Informationsanforderungen: Unternehmen, die von der EU-Entwaldungsverordnung betroffen sind, müssen detaillierte Informationen über die von ihnen gehandelten Waren sammeln. ​​
    • Produktdetails: Was wird gehandelt (Ware, Produkt)?
    • Herkunft: Wo wurde das Produkt hergestellt (Land, genaue Koordinaten)?
    • Lieferkette: Wer ist der Lieferant?
    • Nachweise: Gibt es Belege für eine legale Ernte?
    • Menge: Wie viel wird gehandelt?
  2. Risikobewertung: Unternehmen müssen die im ersten Schritt gesammelten Daten nutzen, um eine Risikobewertung durchzuführen. Dabei überprüfen sie, ob die Produkte, die sie handeln, den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob ein Risiko besteht, dass nicht konforme Produkte in ihre Lieferkette gelangen.
    • ​​​​​Datenanalyse: Die gesammelten Informationen aus Schritt 1 werden systematisch ausgewertet.
    • Risikoeinschätzung: Es wird evaluiert, wie wahrscheinlich es ist, dass die Produkte gegen die Vorschriften verstoßen.
    • Nachweispflicht: Unternehmen müssen dokumentieren, wie sie die Risikobewertung durchgeführt haben.
  3. Risikominderung: Wenn ein Unternehmen bei seiner Risikobewertung feststellt, dass ein Produkt ein erhebliches Risiko birgt, nicht den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen (z.B. weil es aus illegaler Holzwirtschaft stammt), muss es Maßnahmen ergreifen, um dieses Risiko zu minimieren.
    • Entwaldungsfreie Produkte: Wurde ein relevantes Risiko identifiziert?
    • Abhilfemaßnahmen: Welche konkreten Schritte werden unternommen?
    • Dokumentation: Alle Maßnahmen müssen aufgezeichnet werden.
Die hier aufgeführten Schritte finden sich noch einmal detaillierter in Anhang 2 der Verordnung.
Ihre Sorgfaltserklärung geben sie im zentralisierten Portal der EU ab, bei dem Sie sich vorab registrieren müssen - dies ist seit dem 06. November möglich.

Weiterführende Informationen

Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.