Was schützt das Urheberrecht?
Das Urheberrecht schützt kreative Arbeiten wie Texte, Bilder, Musik oder Filme. Wichtig ist, dass die Werke eine persönliche und besondere Gestaltung zeigen. Nur dann sind sie rechtlich geschützt.
- Was schützt das Urheberrecht?
- Muss ein Werk angemeldet werden, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen?
- Welche Werkarten sind besonders häufig geschützt?
- Brauche ich den „Copyright-Vermerk“ ©?
- Wer ist Urheber?
- Wie erfahre ich, wer der Urheber eines Werkes ist?
- Welche Rechte umfasst das Urheberrecht?
- Kann ein Unternehmen das Urheberrecht kaufen?
- Was passiert bei einer Urheberrechtsverletzung?
- Welche Ausnahmen gibt es für die Nutzung ohne Zustimmung?
- Wie lange besteht der Schutz?
- Welche Rolle spielen Verwertungsgesellschaften?
- Gibt es weitere Schutzrechte neben dem Urheberrecht?
Was schützt das Urheberrecht?
Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen, also Werke, die Ausdruck individueller Gestaltung sind. Dazu zählen Texte, Musik, Fotos, Filme, Zeichnungen oder auch Websites, sofern sie eine gewisse „Schöpfungshöhe“ erreichen.
Beachte: Reine Ideen oder handwerklich-standardisierte Gestaltungen sind nicht geschützt.
Muss ein Werk angemeldet werden, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen?
Der Schutz entsteht automatisch mit der Schaffung des Werkes. Eine Registrierung oder Anmeldung ist nicht erforderlich.
Welche Werkarten sind besonders häufig geschützt?
Beispiele aus § 2 Urhebergesetz (UrhG) sind:
- Sprachwerke (z. B. Texte, Reden, Software)
- Musikwerke
- pantomimische Werke und Tanzkunst
- Werke der bildenden Künste einschließlich Baukunst
- Lichtbildwerke (Fotografien mit Schöpfungshöhe)
- Filmwerke
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (z. B. Pläne, Karten, Tabellen)
Brauche ich den „Copyright-Vermerk“ ©?
Ein Vermerk ist nicht vorgeschrieben. Er kann jedoch sinnvoll sein, um auf bestehende Rechte hinzuweisen.
Wer ist Urheber?
Urheber ist immer die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Bei gemeinsamer Schaffung spricht man von Miturheberschaft, dann können Entscheidungen über Nutzung und Veröffentlichung nur gemeinsam getroffen werden.
Wie erfahre ich, wer der Urheber eines Werkes ist?
Da es kein zentrales Register gibt, ist das oft schwierig. Hilfreich können Verwertungsgesellschaften wie GEMA, VG Wort oder VG Bild-Kunst sein. Eine Pflicht zur Mitgliedschaft besteht für Urheber jedoch nicht.
Welche Rechte umfasst das Urheberrecht?
Das Urheberrecht umfasst:
- Urheberpersönlichkeitsrechte (z. B. Anerkennung der Urheberschaft, Schutz vor Entstellung)
- Verwertungsrechte (z. B. Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe, Bearbeitung)
Kann ein Unternehmen das Urheberrecht kaufen?
Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar. Übertragbar sind aber Nutzungsrechte, die durch Vertrag zeitlich, räumlich und inhaltlich festgelegt werden können.
Was passiert bei einer Urheberrechtsverletzung?
Der Urheber kann Ansprüche geltend machen, z. B. auf:
- Unterlassung
- Beseitigung oder Vernichtung von Kopien
- Auskunft über Art und Umfang der Nutzung
- Ersatz von Abmahn- und Rechtsverfolgungskosten
- Schadensersatz (bei Verschulden)
Welche Ausnahmen gibt es für die Nutzung ohne Zustimmung?
Das Urheberrecht kennt einige gesetzlich erlaubte Nutzungen, etwa:
- Privatkopien für den eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG, eingeschränkt)
- Zitate (§ 51 UrhG, mit Quellenangabe)
- Sonderregelungen für Unterricht, Wissenschaft oder Rechtspflege
Eine kommerzielle Nutzung ohne Zustimmung ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Wie lange besteht der Schutz?
Grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei Miturhebern zählt der Tod des längstlebenden Miturhebers. Bei anonymen oder pseudonymen Werken beträgt die Schutzfrist 70 Jahre ab Veröffentlichung.
Welche Rolle spielen Verwertungsgesellschaften?
Sie übernehmen kollektiv die Wahrnehmung von Urheber- und Leistungsschutzrechten, vergeben Lizenzen, ziehen Vergütungen ein und verteilen diese. Die Aufsicht führt das Deutsche Patent- und Markenamt.
Gibt es weitere Schutzrechte neben dem Urheberrecht?
Ja, sogenannte Leistungsschutzrechte, z. B. für ausübende Künstler, Produzenten, Sendeunternehmen oder Datenbankhersteller (§§ 70 ff. UrhG).
Stand: September 2025
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