Wettbewerbsrecht
Tipps für Rabattaktionen an Weihnachten
Rabattaktionen und Werberecht
Egal, ob Onlinehandel oder stationärer Handel: Alle müssen auch im Weihnachtsgeschäft die Vorgaben des Wettbewerbsrechtes (UWG) zu Rabattaktionen beachten. Dabei gelten vor allem den Grundsatz der Wahrheit und Transparenz – Ihre Rabatte sollen Sie möglichst genau bewerben.
Achten Sie besonders auf Folgendes:
- Bei gesetzlichen Preisbindungen sind Rabatte nicht möglich!
Der gesetzlichen Preisbindung unterliegen zum Beispiel Bücher (§ 3 Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG).
Beachte: Seit 1. September 2016 gilt dies auch für eBooks als Weihnachtsgeschenk! · - Geben Sie die Dauer der Rabattaktion möglichst genau an!
Beispiel: vom 1. Dezember bis zum 24. Dezember -
Geben Sie die Höhe des Rabatts an!
Beispiel: 20 %; 10,00 Euro geschenkt
In der Rabatthöhe Ihrer Waren für Weihnachten sind Sie frei. Sie muss nur angegeben sein. Der ursprüngliche Preis muss nicht mit angegeben werden, wenn der reduzierte Endpreis angegeben ist.
Übrigens: Sie dürfen nur von eigenen Preisen rabattieren, nicht von anderen Preisen (zum Beispiel UVP des Herstellers)! Beachte: Geben Sie keine Mondpreise an! Der höhere Preis muss zuvor bereits über einen längeren („nicht unangemessen kurzen“) Zeitraum verlangt worden sein (zum Beispiel: 2 Monate ausreichend bei Markenspirituosen).
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Geben Sie den Geltungsumfang der Aktion exakt an:• Erläutern Sie, welche Artikel für Weihnachten rabattiert werden, zum Beispiel alle Artikel („auf alles“) oder nur bestimmte Artikel (zum Beispiel „auf Handtaschen“)?• Geben Sie Ausnahmen von einer Rabattaktion „auf alles“ deutlich an, am besten gleich dazuschreiben oder sehr deutlichen Sternchenhinweis einfügen.• Erwähnen Sie beschränkte Abnahmemenge (zum Beispiel: maximal 2 Stück eines Artikels pro Kunde)• Weisen Sie deutlich auf bestimmte Mindestbestell-/kaufwerte (vor allem bei Onlineshops relevant) hin.• Geben Sie an, ob keine/eingeschränkte Kombinierbarkeit mit anderen Sonderpreisen/Aktionen möglich ist.
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Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft
Gratisbeigaben erfreuen die Kunden. Zum Beispiel Gratisproben - der Klassiker in Parfümerien oder zum Beispiel eine höhere Stückzahl (zwölf Kerzen zum Preis von zehn) sowie sonstige unentgeltliche Nebenleistungen.
Beachte: Die Kunden müssen hierüber transparent informiert werden.
Zum Beispiel: dass nur eine begrenzte Stückzahl der beworbenen Ware zur Verfügung steht oder dass das Angebot nur eine begrenzte Zeit gilt.Grundsätzlich ist an solchen Zugaben nichts auszusetzen. Entscheidend ist, dass der Kunde transparent und zutreffend über die Bedingungen dieses Angebots wie auch das Produkt selbst informiert wird. Dazu gehört die richtige Platzierung der Informationen, mögliche Einschränkungen wie die begrenzte Stückzahl und die zutreffende Angabe der wesentlichen Produktmerkmale der Beigabe. -
Wo müssen Sie die Hinweise platzieren?
Der konkrete Preisnachlass bei Weihnachtsware sollte bei jedem einzelnen Produkt genannt werden.
Beachte: Rabatt für alle Artikel und bei zeitlich begrenzter Aktion. Beispiel: „15 % auf alles von 11. bis 31. Dezember“). Bei einer Blickfangwerbung (zum Beispiel in Zeitungsanzeigen, auf Werbebannern, Flyern oder auf der Startseite eines Internetauftritts) sollten Einschränkungen immer direkt in der Blickfang-Anzeige genannt werden. Verwendet man stattdessen Sternchenhinweisen, müssen diese sehr deutlich sichtbar sein.
Besonderheiten für Onlineshops
- Die oben genannten Grundsätzen gelten auch für den Onlinehandel im Weihnachtsgeschäft.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann man den Rabatt erst im Bestellprozess abziehen.
- Zum Beispiel, falls die Inanspruchnahme des Rabatts an weitere Voraussetzungen geknüpft ist (zum Beispiel das Erreichen eines bestimmten Bestellwerts). - In dem Fall bewerben Sie schon auf der Shopseite zu Weihnachten den Rabatt an sich (zum Beispiel "Ab Bestellwert von 100,00 Euro 20 % Rabatt) und berechnen den Rabatt dann im Warenkorb.
- Zudem müssen Sie sicherstellen, dass die Einlösung von Rabattgutscheinen für die ausgenommenen Artikel auch technisch nicht möglich ist.
- Halten Sie Kundenhotline in der turbulenten Vorweihnachtszeit und Zeit zwischen den Jahren am bestens auch abends noch besetzt.
- Prüfen Sie Lagerhaltung und Logistik und stellen evtl. zusätzliches Personal ein – damit die Lieferzeiten eingehalten werden können.
- Achten Sie auf korrekte Angaben der Lieferzeit:
- Wer ohne Einschränkungen die Lieferung zu Weihnachten noch im alten Jahr garantiert, muss dies auch einhalten – selbst wenn die Post nicht mitspielt.
- Informieren Sie die Hoster wegen des erhöhten Traffics.
Onlineshops: Rechtssicher im Weihnachtsstress
- Prüfen Sie, ob Ihr Onlineshop rechtssicher ist.
- Dies gilt insbesondere für die Widerrufsbelehrung. Nichts kann man weniger gebrauchen als Abmahnungen.
- Beachten Sie hier auch die Regeln für die Rückgabe.
- Passen Sie auf mit werbender Weihnachtspost per E-Mail.
Sie benötigen vorab eine Einwilligung, sobald Sie nicht rein private Weihnachtsgrüße verschicken.
Quelle: IHK für München und Oberbayern
Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: November 2024