Vertragsrecht

Mahnung und gerichtlicher Mahnbescheid

Erfahren Sie, wie Sie durch Mahnungen und den Einsatz eines gerichtlichen Mahnbescheids Ihre Forderungen effektiv durchsetzen und welche rechtlichen Aspekte dabei wichtig sind.

Außergerichtliches Mahnverfahren

Um eine Zahlung vom Schuldner einzufordern, muss zunächst ein wirksamer Anspruch bestehen und die Forderung fällig sein. Die Fälligkeit ergibt sich entweder aus gesetzlichen Regelungen oder vertraglichen Vereinbarungen.
Grundsätzlich ist eine Zahlung sofort nach Leistungserbringung fällig. Allerdings können spezielle Fälligkeitsregelungen, wie sie etwa im Werk- oder Dienstvertragsrecht gelten, von dieser allgemeinen Regelung abweichen. Zudem kann im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine abweichende Zahlungsfrist vereinbart werden. Solche Vereinbarungen müssen jedoch den Anforderungen von § 271a BGB entsprechen, um wirksam zu sein.
Zahlt der Schuldner trotz Fälligkeit nicht, wird der Gläubiger in der Regel zunächst ein oder mehrere Mahnschreiben im Rahmen des außergerichtlichen Mahnverfahrens senden. Diese Mahnschreiben dienen dazu, die offene Forderung schnell und kostengünstig einzutreiben

Mahnung

Eine Mahnung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung an den Schuldner, die ausstehende Leistung zu erbringen. Mit dem Versand der Mahnung wird der Schuldner in Verzug gesetzt.
Beachte: Die in der Mahnung enthaltene Aufforderung zur Zahlung muss eindeutig und bestimmt sein. Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner klar zum Ausdruck zu bringen, dass er die geschuldete Geldsumme verlangt.
Die Mahnung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann zwar grundsätzlich in Textform, schriftlich, mündlich oder sogar auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch in Textform oder schriftlich zu mahnen.
Um den Schuldner in Verzug zu setzen, ist nach dem Gesetz nur eine Mahnung erforderlich. In einigen gesetzlich geregelten Fällen, kommt der Schuldner jedoch auch ohne Mahnung in Verzug. Häufig werden in der Praxis – je nach Bonität des Kunden – bis zu drei Mahnungen ausgesprochen. Schließlich soll der Kunde, der nur versehentlich die Zahlung versäumt hat, nicht durch sofortiges gerichtliches Vorgehen verärgert, sondern zunächst höflich an die Zahlungspflicht erinnert werden. In vielen Fällen bietet das außergerichtliche Mahnverfahren eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit, um zügig an die offene Geldsumme zu kommen.
Das außergerichtliche Mahnverfahren kann beispielsweise nach folgendem Schema ablaufen:
Erste Mahnung: Zahlungserinnerung
Mit diesem Schreiben sollte der Kunde in höflicher Form an die Zahlung erinnert werden. Zweckmäßig wäre es diesem Schreiben eine Kopie der Rechnung beizulegen, damit der Kunde mit Hilfe der Kopie die Rechnung begleichen kann, falls er diese beispielsweise verlegt oder verloren haben sollte. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, ebenso wenig die Androhung bestimmter Folgen. Es genügt, wenn der Gläubiger eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Geldsumme fordert.
Beispiel einer Zahlungserinnerung:
Zahlungserinnerung
Rechnung Nr… vom …
Sehr geehrte/r …,
auf unsere oben genannte Rechnung haben wir noch keinen Zahlungseingang feststellen können.
Falls Ihrer Aufmerksamkeit unsere Rechnung entgangen ist, haben wir Ihnen eine Kopie unserer Rechnung beigefügt. Wir bitten Sie, die Regulierung nachzuholen und sehen dem Eingang Ihrer Zahlung entgegen.
Sollten Sie zwischenzeitlich bereits eine vollständige Zahlung geleistet haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos.
Mit freundlichen Grüßen
Zweite Mahnung: Ausdrückliche Mahnung
Ist trotz der ersten Zahlungserinnerung kein Geld eingegangen, kann sich gegebenenfalls eine zweite Mahnung empfehlen. Dieses Mahnschreiben wird im Allgemeinen deutlicher formuliert und nennt regelmäßig eine Zahlungsfrist von beispielsweise 10 oder 14 Tagen.
Beispiel einer Mahnung:
Mahnung
Rechnung Nr. … vom …
Sehr geehrte/r …,
leider haben Sie auf unsere Zahlungserinnerung vom … nicht reagiert und einen Ausgleich der offenen Forderung nicht veranlasst. Wir bitten Sie daher, den überfälligen Betrag in Höhe von … bis zum … auf unser Konto zu überweisen. Sofern Sie den vorgenannten Termin nicht einhalten, werden wir Ihnen Verzugszinsen und Mahnkosten berechnen müssen.
Sollten Sie zwischenzeitlich bereits eine vollständige Zahlung geleistet haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos.
Mit freundlichen Grüßen
Dritte Mahnung: Androhung weiterer Schritte
Mit der dritten Mahnung können weitere Maßnahmen bei Nichteinhaltung eines erneuten und letzten Zahlungstermins angedroht werden. Eine dritte Mahnung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn entweder mit einer baldigen Zahlung zu rechnen ist oder der Gläubiger aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehungen ein gerichtliches Verfahren vermeiden möchte.
Zu den möglichen nächsten Schritten gehören die Beauftragung eines Inkassoinstituts oder die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Auch die Drohung mit einer Klage oder einem gerichtlichen Mahnverfahren kann dem Schuldner die Ernsthaftigkeit der Situation verdeutlichen.
Beispiel einer weiteren Mahnung:
Letzte Mahnung
Rechnung Nr. … vom …
Sehr geehrte/r …,
trotz unserer schriftlichen Erinnerungen vom … und vom … konnten wir bis zum heutigen Tag keinen Zahlungseingang feststellen.
Zur Zahlung offen sind folgende Beträge:
Rechnungsbetrag: … Euro
Verzugszinsen (… % p. a. seit dem …) … Euro
Mahnkosten: … Euro
Summe: … Euro
Wir bitten Sie daher letztmalig, den fälligen Betrag bis zum … auf unser Konto einzuzahlen.
Sollten auch dieser Termin ohne Geldeingang auf unserem Konto verstreichen, sehen wir uns gezwungen, ohne erneute Aufforderung weitere rechtliche Schritte einzuleiten. Beachten Sie bitte, dass dadurch für Sie erhöhte Kosten entstehen würden.
Hat sich diese Mahnung mit Ihrer Zahlung überschnitten, bitten wir Sie, dieses Schreiben als gegenstandslos zu betrachten.
Mit freundlichen Grüßen
Beachte: Verzugszinsen und Mahnkosten können bereits ab Verzugseintritt geltend gemacht werden.
Selbstverständlich kann im Einzelfall auch anders verfahren werden, indem beispielsweise nur eine oder zwei Mahnungen vor der Einleitung weiterer Schritte übersandt werden. Bitte beachten Sie, dass die Entscheidung über das konkrete Vorgehen jeweils eine Überprüfung des Einzelfalls erfordert.

Zahlungsverzug

Kommt der Zahlungsschuldner in Verzug mit der Begleichung der Geldschuld, so räumt das Gesetz dem Gläubiger einen Anspruch auf Verzugszinsen und Schadenersatz ein.
Verzug durch Mahnung
Zahlungsverzug liegt gemäß § 286 Abs. 1 BGB bei vom Schuldner zu vertretender Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung vor.
Grundsätzlich setzt der Eintritt des Verzugs also eine Mahnung voraus. In einigen gesetzlich bestimmten Fällen kann der Schuldner aber auch ohne Mahnung in Verzug kommen. Das Erheben einer Zahlungsklage oder die Zustellung eines Mahnbescheids im (gerichtlichen) Mahnverfahren stehen einer Mahnung gleich.
Verzug ohne Mahnung
Ein Schuldner kann in einigen gesetzlich geregelten Fällen auch ohne Mahnung in Verzug kommen. Diese Fälle regelt § 286 Abs. 2 BGB.
  • Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt
Der Schuldner kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Leistung – durch Gesetz, Vertrag oder Urteil – eine Zeit unmittelbar oder mittelbar nach dem Kalender bestimmt ist. Es genügen also auch Fälligkeitsvereinbarungen, die der Geldschuldner eindeutig aus dem Kalender entnehmen kann.
Beispiele: „10. März 20XX“, „8. Kalenderwoche“, „Mitte des Monats Y“
  • Anknüpfung an ein vorausgehendes Ereignis
Eine Mahnung ist auch nicht erforderlich, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von diesem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
Beispiele: „Zahlung xxx Wochen nach Lieferung“, „Zahlung xxx Wochen nach Zugang der Rechnung“
Erforderlich ist aber, dass der vereinbarte Zeitraum zwischen Ereignis und Zahlung für den Schuldner angemessen ist.
  • Erfüllungsverweigerung
Der Schuldner kann auch dann ohne Mahnung in Verzug kommen, wenn er die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert. Hieran werden strenge Anforderungen gestellt. Der Schuldner muss als sein letztes Wort zum Ausdruck gebracht haben, dass er die offene Forderung nicht erfüllen werde.
  • Sonstige besondere Gründe
Eine Mahnung ist auch dann entbehrlich, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. Dies kann beispielsweise sein, wenn der Schuldner die Zahlung schon ausdrücklich angekündigt hat, dann aber trotzdem nicht leistet (sogenannte Selbstmahnung). Ebenso bedarf es keiner Mahnung, wenn der Schuldner weiß, dass er eine falsche oder fehlerhafte Leistung erbracht hat (Zahlung an falsche Person beziehungsweise auf falsches Konto oder an falschen Ort) und die geschuldete Leistung gleichwohl nicht erbringt. Weiterhin kann Verzug ohne Mahnung auch eintreten, wenn der Schuldner durch sein Verhalten den Zugang einer Mahnung verhindert.
Verzug nach Rechnungszugang /„30-Tage-Klausel“
Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
Ist der Schuldner Endverbraucher, das heißt er schließt den Vertrag zu einem Zweck, der weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, so gilt die 30-Tage-Klausel nur, wenn in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

Verzugszinsen / Ersatz des Verzögerungsschadens

Ist der Schuldner in Verzug, kann der Gläubiger Ersatz des Verzögerungsschadens und bei Geldschulden Verzugszinsen verlangen.
Verzugszinsen
Der Gläubiger einer Geldschuld hat ab Eintritt des Verzugs einen Anspruch auf Verzugszinsen. Der gesetzliche Verzugszinssatz liegt derzeit gegenüber Verbrauchern bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Bei Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers beträgt der Verzugszins neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu festgelegt.
Dem Schuldner wird keine Möglichkeit eingeräumt, dem Gläubiger einen geringeren Schaden beziehungsweise Darlehenszinssatz nachzuweisen. Die Vorschrift hat insoweit Strafcharakter. Der Gläubiger hat allerdings die Möglichkeit einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wurde außerdem eine pauschale Strafzahlung von 40,00 Euro eingeführt, die der Gläubiger einer Entgeltforderung von seinem Schuldner, der kein Verbraucher ist, verlangen kann.
Verzögerungsschaden
Wenn der Schuldner der Pflicht zur Zahlung der Forderung trotz Fälligkeit und berechtigtem Anspruch nicht nachkommt, kann der Gläubiger bei Zahlungsverzug Schadenersatz wegen Verzögerung verlangen.
Einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden können beispielsweise die Kosten der Mahnung bilden, sofern die Mahnung nach Verzugseintritt erfolgte. Die den Schuldner erst in Verzug setzende Erstmahnung fällt nicht darunter. Der eigene Zeitaufwand zur Erstellung der Mahnung stellt keine erstattungsfähigen Kosten dar. Mahnt der Gläubiger selbst, sind nach derzeitiger Rechtsprechung 1,00 bis 2,50 Euro zu veranschlagen.
Die Ersatzpflicht für Verzugsschäden erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Rechtsanwaltskosten, wenn der Zahlungsschuldner bereits vor der Hinzuziehung des Rechtsanwalts in Verzug war.

Gerichtliches Mahnverfahren

Wenn das außergerichtliche Mahnverfahren erfolglos bleibt, kann der Gläubiger entweder Klage auf Zahlung erheben oder ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Letzteres ermöglicht es ihm, auf unkomplizierte Weise einen Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) zu erhalten, ohne die aufwendige Klage. Mit diesem Vollstreckungstitel kann der Gläubiger die offene Forderung durch einen Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen. Das gerichtliche Mahnverfahren ist schneller und kostengünstiger als eine Klage, da das Gericht die Forderung nicht auf ihre Rechtmäßigkeit prüft und keine Beweise erhebt. Wenn keine Einwände des Schuldners zu erwarten sind, ist es daher der Klage vorzuziehen.

Zulässigkeit des gerichtlichen Mahnverfahrens

Das Mahnverfahren ist nur zulässig bei fälligen Ansprüchen auf Zahlung einer Geldsumme.
Hingegen ist das gerichtliche Mahnverfahren nicht zulässig:
  • Wenn der Unternehmer Zinsforderungen geltend machen möchte und der effektive Jahreszins mehr als zwölf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegt.
  • Wenn die Zahlung des Schuldners von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung des Gläubigers abhängt.
  • Wenn der Mahnbescheid nur durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden könnte.
  • Für Mahnbescheide, die ins Ausland zugestellt werden sollen, gelten spezielle Vorschriften.

Ablauf des Verfahrens

Der Gang des gerichtlichen Mahnverfahrens ist gesetzlich genau geregelt. Nachfolgend werden zum besseren Verständnis des Verfahrensablaufs die wichtigsten Schritte kurz dargestellt.
  • Zuständiges Gericht
Das Mahnverfahren wird ausschließlich vom Amtsgericht durchgeführt, unabhängig von der Höhe der Forderung. Örtlich zuständig ist in der Regel das Amtsgericht am Wohnsitz des Gläubigers. Für Antragsteller aus Bayern werden Mahnbescheide jedoch zentral vom Mahngericht Coburg bearbeitet.
Hat der Antragsteller keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, das heißt keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland, so ist für das Mahnverfahren das Amtsgericht Wedding ausschließlich zuständig (§ 689 Abs. 2 S. 2 ZPO).
  • Mahnantrag
Der Erlass eines Mahnbescheids kann nur mit dem offiziellen Formular beantragt werden. Der Antragsteller hat den Mahnantrag vollständig auszufüllen. Er hat den Geldbetrag und die Bezeichnung der Forderung anzugeben, beispielsweise aus Kauf- oder Werkvertrag. Die Forderung ist nicht zu begründen. Ferner muss der Antrag die Parteienbezeichnung, gegebenenfalls den Prozessbevollmächtigten, enthalten. Neben dem Mahngericht muss zusätzlich das Gericht benannt werden, das für ein streitiges Klageverfahren örtlich und sachlich zuständig ist.
Den Formularen sind ausführliche Ausfüllhinweise beigefügt.
  • Mahnbescheid
Wenn alle Voraussetzungen zum Erlass des Mahnbescheids vorliegen, muss das Gericht diesen unverzüglich erlassen. Der Mahnbescheid wird anschließend dem Antragsgegner zugestellt und der Antragssteller darüber informiert. Widerspricht der Antragsgegner dem Mahnbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen, ergeht auf Antrag des Antragstellers ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid. Mit diesem kann der Antragssteller sodann die Zwangsvollstreckung betreiben.
  • Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Der Antragsgegner kann gegen den Mahnbescheid oder gegen Teile schriftlich Widerspruch einlegen. Der Vordruck für das Einlegen eines Widerspruchs liegt dem Mahnbescheid bei.
Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich. Die zweiwöchige Widerspruchsfrist beginnt ab der Zustellung des Mahnbescheids. Ein später eingehender Widerspruch ist aber dennoch wirksam, wenn noch kein Vollstreckungsbescheid verfügt ist.
Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Mahngericht den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Prozessgericht ab. In diesem Verfahren kann sich der Antragsgegner gegen den behaupteten Anspruch mit sachlicher Begründung zur Wehr setzen. Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wurde, fordert sodann den Antragsteller unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen.
  • Vollstreckungsbescheid
Widerspricht der Antragsgegner dem Mahnbescheid nicht oder zu spät, kann der Gläubiger nach Ablauf der Widerspruchsfrist beim Gericht den Vollstreckungsbescheid beantragen. Das Amtsgericht erlässt dann einen Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheids.
Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids muss spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden und die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen inzwischen auf den per Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch geleistet worden sind.
Der vom Amtsgericht erlassene Vollstreckungsbescheid dient als eigenständiger und vorläufig vollstreckbarer Titel zur Betreibung des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Der vom Gericht erlassene Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen an die im Mahnbescheid angegebene Adresse zugestellt. Der Antragssteller kann auch Parteizustellung beantragen. Hat der Schuldner in der Zwischenzeit seinen Aufenthalt gewechselt und ist seine neue Anschrift unbekannt und nicht ermittelbar (§ 185 ZPO), so kann das Mahngericht den Vollstreckungsbescheid im Wege der öffentlichen Zustellung durch Anheften an die Gerichtstafel zustellen.
  • Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Der Vollstreckungsbescheid ist durch den Einspruch im Ganzen oder auch nur teilweise anfechtbar. Der Einspruch erfolgt schriftlich und braucht – wie der Widerspruch gegen den Mahnbescheid – nicht begründet zu werden. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen und kann nicht verlängert werden. Der Einspruch leitet in das Klageverfahren über. Wird Einspruch erhoben, so ist die Sache von Amts wegen an das im Mahnbescheid genannte zuständige Prozessgericht abzugeben.

Zwangsvollstreckung

Wenn der Schuldner auch nach Erlass und Zustellung eines Vollstreckungsbescheids nicht bezahlt, kann der Gläubiger zur Eintreibung seiner Geldforderung die Zwangsvollstreckung einleiten. Entsprechendes gilt beispielsweise, wenn der Gläubiger im Klageweg ein Urteil erwirkt hat, das wie ein Vollstreckungsbescheid einen Vollstreckungstitel darstellt.
Bei Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages wird sich die Zwangsvollstreckung danach richten, über welche Vermögensgegenstände der Schuldner verfügt. Der Gläubiger kann in das bewegliche und das unbewegliche Vermögen sowie in Geldforderungen vollstrecken lassen. Ausführlichere Informationen finden Sie auf unseren Seiten zur Zwangsvollstreckung.

Europäischer Vollstreckungstitel

Der Europäische Vollstreckungstitel ermöglicht es, dass Entscheidungen über eine unbestrittene Forderung in einem anderen Mitgliedstaat automatisch anerkannt werden, ohne dass es dort ein Zwischenverfahren gibt, und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.
Ein Verfahren mit dem europäischen Vollstreckungstitel setzt dabei folgendes voraus:
  • unbestrittene Forderung
Eine unbestrittene Forderung ist nicht zu verwechseln mit einer gerichtlich festgestellten berechtigten Forderung. Eine unbestrittene Forderung im Sinne der EU-Verordnung liegt nur dann vor, wenn der Schuldner ihr im Gerichtsverfahren entweder nicht widersprochen hat oder ihr ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch vor einem Gericht geschlossenen Vergleich zugestimmt hat oder die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat. Ferner ist auch dann von einem fehlenden Widerspruch auszugehen, wenn der Schuldner nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint oder einer Aufforderung, schriftlich mitzuteilen, ob er sich zu verteidigen beabsichtigt, nicht nachkommt.
  • Ausstellung als Europäischer Vollstreckungstitel
Dieser muss die Entscheidung über das Vorliegen einer unbestrittenen Forderung bestätigen. Der Europäische Vollstreckungstitel kann bei der Stelle, der auch die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt, beantragt werden. Der Schuldner wird hierzu nicht angehört, er hat jedoch die Möglichkeit, den Widerruf der Bestätigung zu beantragen.
Die Kosten für die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel hat der Antragsteller zu tragen.

Europäisches Mahnverfahren

Das Europäische Mahnverfahren bietet es eine zusätzliche Möglichkeit, seine Forderungen gegen Schuldner in einem anderen EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark) durchzusetzen. Daneben bleibt das herkömmliche grenzüberschreitende Mahnverfahren möglich. Der Gläubiger kann frei wählen, welchen Antrag er stellt. Rechtsgrundlage des Europäischen Mahnverfahrens ist die EG-Verordnung Nr. 1896/2006.
  • Anwendungsbereich
Das Verfahren ist in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Mindestens eine der Parteien muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts haben.
Keine Anwendung findet das Verfahren auf Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche sowie staatshaftungsrechtliche Angelegenheiten, eheliche Güterstände, Insolvenzen und Vergleiche sowie Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen.
  • Antrag
Alle notwendigen Formulare sind auf der Homepage des Europäischen Mahngerichts für Deutschland abrufbar; mit Informationen und Ausfüllhinweisen. In den Formularen kann man viele Angaben per „Schlüsselzeichen” eintragen. Das ermöglicht nicht nur eine automatische Erfassung bei Gericht, sondern vereinfacht die Übersetzung.
  • Verfahren
Statt eines Mahnbescheids erlässt das Gericht einen Europäischen Zahlungsbefehl. Die Einspruchsfrist für den Schuldner beträgt 30 Tage ab Zustellung. Legt er Einspruch ein, findet ein normaler Zivilprozess statt. Geschieht dies nicht, wird der Europäische Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt. Der vollstreckbare Zahlungsbefehl entspricht dem deutschen Vollstreckungsbescheid. Für die Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ist eine Umschreibung als Europäischer Vollstreckungstitel nicht mehr erforderlich.
Stand: September 2024

Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.‎