Vertragsrecht
Gutscheine
Gutscheine sind eine beliebte Zahlungsmethode im Privatkundenbereich und bieten eine flexible Alternative zu Bargeld. Erfahren Sie, worauf Sie bei der Ausstellung von Gutscheinen achten sollten, und erhalten Sie Antworten auf rechtliche Fragen rund um dieses Thema, um mögliche Fallstricke zu vermeiden.
- Was ist unter einem Gutschein zu verstehen?
- Was ist bei der Ausstellung eines Gutscheins zu beachten?
- Wie lange muss ein Händler einen Gutschein einlösen?
- Kann ein Gutschein befristet werden?
- Wann ist eine Befristung eines Gutscheins unangemessen?
- Hat der Kunde einen Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrages?
- Sind Gutscheine übertragbar?
- Können Gutscheine auch nur teilweise eingelöst werden?
Was ist unter einem Gutschein zu verstehen?
Für Gutscheine gibt es keine gesetzliche Definition. Üblicherweise gewährt ein Gutschein dem Kunden das Recht, eine Ware oder Dienstleistung des Ausstellers im Wert des Gutscheins auszuwählen.
Was ist bei der Ausstellung eines Gutscheins zu beachten?
Ein Gutschein sollte
- in Text- oder Schriftform abgefasst sein
- den Inhalt des Gutscheins sowie den Gutscheinbetrag enthalten
- den Aussteller erkennen lassen
- ein deutlich lesbares Ausstellungsdatum enthalten; dies ist wichtig für die Fristen, bis zu denen der Gutschein gültig ist.
Wie lange muss ein Händler einen Gutschein einlösen?
Ein unbefristeter Gutschein kann drei Jahre lang eingelöst werden. Hier gilt die allgemeine Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in welchem der Gutschein ausgestellt wurde.
Tipp: Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, ist es sinnvoll, den Gutschein mit einem Ausstellungsdatum zu versehen.
Kann ein Gutschein befristet werden?
Der Händler kann einen Gutschein unter Umständen befristen. Welche Anforderungen bei einer Befristung beachtet werden müssen, richtet sich danach, ob es sich um eine individuelle Vereinbarung oder um eine vorformulierte Klausel des Händlers (AGB) handelt.
Im Geschäftsleben sind Individualvereinbarungen die Ausnahme, aber grundsätzlich erlaubt, solange sie nicht sittenwidrig sind. Eine sittenwidrige Befristung wird vom Gesetzgeber als nichtig erklärt. Ob eine Befristung sittenwidrig ist, hängt von der Art der Leistung und den Branchengepflogenheiten ab. Sittenwidrig ist eine Befristung jedoch in jedem Fall, wenn der Gutscheininhaber von Anfang an keine realistische Möglichkeit hat, die Leistung innerhalb der vorgegebenen Zeit einzufordern.
Im Regelfall verwendet der Händler vorformulierte Befristungsklauseln auf dem Gutschein, die in immer gleich bleibendem Wortlaut durch Vordruck oder Stempel auf einem Gutschein aufgedruckt sind. Der Gesetzgeber stellt bei diesen vorformulierten Befristungen höhere Anforderungen an deren Wirksamkeit. Grenze ist hier nicht mehr die Sittenwidrigkeit, sondern bereits die Unangemessenheit der Klausel. Nach den Vorgaben des Gesetzgebers ist eine Klausel immer dann unangemessen, wenn sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Wann ist eine Befristung eines Gutscheins unangemessen?
Leider ist keine rechtssichere generelle Aussage über die zulässige Dauer einer Befristung möglich. Von der Rechtsprechung wurden bisher nur Einzelfälle entschieden. Es zeichnet sich jedoch eine relativ strenge Rechtsprechung ab:
Eine 10-monatige Einlösefrist wurde bei einem Geschenkgutschein im Elektrohandel jedenfalls als zu kurz angesehen (vgl. LG München I, Urteil vom 26.10.1995 – 7 O 2109/95). In einem anderen Urteil wurde es auch als unwirksam angesehen, wenn ein Geschenkgutschein bereits ein Jahr nach Ausstellung verfällt (vgl. OLG München, Urteil vom 17.01.2008 – 29 U 3193/07). Die formularmäßige Befristung ist zulässig, wenn auf Seiten des Gutscheinausstellers Umstände vorliegen, die für ein anerkennenswertes, höherrangiges oder zumindest gleichwertiges Interesse an einer Befristung sprechen. Es müssen also besondere Umstände vorliegen, die einen ersatzlosen Verlust des Gutscheininhabers auf die Gegenleistung für den bereits erbrachten Kaufpreis rechtfertigen.
Verwendet der Händler zu kurze Ablauffristen, läuft er in einem möglichen Klageverfahren Gefahr, nicht nur den Gutschein einlösen, sondern zudem die Verfahrenskosten tragen zu müssen.
Beachte: Am einfachsten ist es, auf die gesetzliche Verjährungsfrist zu setzen. Dann ist ein Gutschein drei Jahre lang einzulösen. Bitte beachten Sie, dass die Frist erst am Ende des Jahres beginnt, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.
Hat der Kunde einen Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrages?
Gefällt dem Kunden das Warenangebot des Händlers nicht, so hat der dennoch keinen Anspruch auf Auszahlung des Geldes, da der Kunde bei einem Geschenkgutschein gerade nicht das Geld, sondern Ware erhalten sollte. Der Händler kann sich jedoch aus Kulanz für eine Barauszahlung entscheiden.
Der Kunde hat dagegen einen Anspruch auf Auszahlung des Geldes, wenn der Gutschein für eine bestimmte Leistung ausgestellt wurde, die der Händler jedoch nicht mehr erbringen kann. Wurde der Gutschein beispielsweise zum Kauf eines bestimmten Markenartikels ausgestellt, der auf dem Markt nicht mehr verfügbar ist, so kann der Kunde die Auszahlung des Geldbetrages fordern.
Sind Gutscheine übertragbar?
Namensangaben auf Gutscheinen sind lediglich deklaratorischer Natur, da es für den Händler im Regelfall gleichgültig ist, wer den Gutschein einlöst. Der Name dient nach Ansicht der Rechtsprechung nur dem Zweck, die persönliche Beziehung zwischen dem Schenker und dem Beschenkten zu dokumentieren. Gutscheine können also beliebig weiterverschenkt, weiterveräußert etc. werden, wobei der Aussteller des Gutscheins verpflichtet ist, auch an den Dritten die im Gutschein verbriefte Leistung zu erbringen.
Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn aus dem Gutschein hervorgeht, dass die verbriefte Leistung nur an eine bestimmte Person erbracht werden soll. Dies kann sich entweder aus den Umständen (z. B. Gutschein zur Ausrichtung eines bestimmten Festtages, gesundheitliche Anforderungen an eine Klettertour) oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben.
Können Gutscheine auch nur teilweise eingelöst werden?
Nicht selten verwenden Kunden den Gutschein für Waren oder Dienstleistungen, die nicht den vollen Wert des Gutscheins umfassen. Solche Teileinlösungen sind weder gesetzlich geregelt noch gerichtlich geklärt. Allerdings ist wohl davon auszugehen, dass grundsätzlich ein Anspruch des Kunden auf Stückelung des Gutscheins besteht. Die meisten Händler vermerken die Restsumme auf dem Gutschein.
Ein Anspruch des Kunden auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht dagegen wohl nicht. In der Praxis bezahlen jedoch Aussteller auch hier auf Kulanz den Restbetrag aus, wenn der gekaufte Warenwert mehr als die Hälfte der Gutscheinsumme umfasst.
Stand: August 2024
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