Sie befinden sich auf der Seite der IHK Schwaben.
Möchten Sie diese Seite in einem Cookie als Ihre Heimat-IHK setzen?
Sie befinden sich auf der Seite der IHK Schwaben.
Bisher ist die als Ihre Heimat-IHK hinterlegt. Wollen Sie die Seite der IHK Schwaben in einem Cookie
als Ihre neue Heimat-IHK setzen?
Die Definition von Wohn- oder Geschäftsräumen bestimmt sich nach der vertraglichen Zweckbestimmung der Räume sowie ihrer tatsächlichen Nutzung. Begrifflich handelt es sich immer dann um einen Gewerbemietvertrag, wenn die Räume nicht zu Wohn-, sondern zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden.
Für den Mieter ist der Abschluss eines dem potentiellen Geschäft entsprechenden Gewerbemietvertrages, die wesentliche Geschäftsgrundlage zum Aufbau eines Standortes. Für den Vermieter ist der Vertragsabschluss mit einem Gewerbetreibenden die Grundlage für die Sicherung der kontinuierlichen Mieteingänge über die Laufzeit. Daher gilt es sich vor dem Abschluss eines Mietvertrages ausführlich über die Rechts- und Marktlage zu erkundigen, denn Gewerbemietrecht ist reines Vertragsrecht. Im Gegensatz zur Wohnraummiete haben die Vertragsparteien im Gewerbemietrecht mehr Freiheiten, Rechte und Pflichten einzelvertraglich zu regeln.
Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.