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Nr. 6077262
Rechtstipp 03/2024
Vertragsrecht – Kauf und Nichtgefallen
Tagtäglich werden Waren, wie zum Beispiel eine Hose im stationären Handel gekauft und zuhause angekommen wird festgestellt, dass die Farbe nicht gefällt oder man sie doch nicht benötigt. In solchen Fällen kann man die Ware einfach umtauschen – oder?
Im stationären Einzelhandel gibt es kein generelles Recht auf Umtausch, wenn die Ware einwandfrei ist. Beim bloßen Nichtgefallen ist der Händler gesetzlich nicht verpflichtet die Ware zurückzunehmen.
Ausnahme Widerrufsrecht
Eine Ausnahme davon stellt das 14-tägige Widerrufsrecht beim Onlineshopping oder bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen, zum Beispiel vor einem Ladengeschäft oder in der Fußgängerzone, dar. Hier kann der Verbraucher die Ware ohne Angaben von Gründen zurückgeben, wenn die Ware nicht ausnahmsweise vom Widerrufsrecht ausgenommen ist.
Allerdings sind die meisten Einzelhändler daran interessiert zufriedene Kunden zu gewinnen und gewähren freiwillige Sonderrechte der Warenrückgabe. Da dies freiwillig erfolgt, besteht kein Anspruch auf Barauszahlung des Kaufpreises.
Der Händler kann entscheiden, ob er
einen Gutschein ausstellt
den Kaufpreis auszahlt oder
sich der Kunde eine andere Ware aussuchen darf.
Tipp Am besten bringt man die Ware unbenutzt und nicht geöffnet in der Originalverpackung mit Etikett zurück, da dem Händler der Wiederverkauf der Ware möglich sein muss.
Nicht zu verwechseln mit Mängelgewährleistungsrechten
Etwas anderes gilt bei mangelhafter Ware. Hier stehen dem Käufer grundsätzlich zwei Jahre ab Kauf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.