Rechtstipp 07/2024

Krank im Urlaub

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Mitteilungspflicht des erkrankten Beschäftigten
Mitarbeitende, die im Urlaub erkranken, sind dazu verpflichtet dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die Form der Mitteilung ist nicht gesetzlich geregelt und richtet sich daher nach der betrieblichen Praxis. Die Meldung kann somit zum Beispiel durch einen persönlichen Anruf oder auch per E-Mail erfolgen.
Kein Abzug vom Jahresurlaub bei Krankheit
Die gute Nachricht für die Beschäftigten: Die Tage, an denen der Arbeitnehmende erkrankt ist, werden nicht vom jährlichen Urlaubsanspruch abgezogen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits am ersten Tag durch ein Attest vom Arzt bescheinigt wird. Der durch die Krankheit versäumte Urlaub darf nicht einfach an den aktuellen Urlaub angehängt werden. Vielmehr müssen beschäftigte ihre Tätigkeit nach Ende des beantragten Urlaubs oder dem Ende der Arbeitsunfähigkeit wieder aufnehmen. Um den verlorenen Urlaub nachzuholen, müssen sie einen neuen Urlaubsantrag beim Arbeitgeber stellen.
Besondere Pflichten bei Krankheit im Auslandsurlaub
Wird ein Beschäftigter während seines Auslandsurlaubs arbeitsunfähig krank, hat er besondere Anzeige- und Nachweispflichten zu erfüllen. Er muss dem Arbeitgeber neben der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer zusätzlich seine Adresse am Aufenthaltsort.
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