Abgrenzung zum Handwerk

Werbung ohne Handwerksrolleneintragung? Darauf sollten Sie achten

Melde- und Anzeigepflichten

Wer eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies beim zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen (§ 14 GewO, 117 Abs. 1 HWO und § 16 Abs. 3 HWO). Anderenfalls droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 EUR. Das Gewerbeamt informiert die für die Tätigkeit zuständige Wirtschaftskammer - IHK und/oder HwK – über die Gewerbeanmeldung.
Achtung:
Gleichwohl hat jeder, der eine Tätigkeit mit Bezug zum Handwerk aufgreift, zusätzlich zu prüfen, ob seine geplante Tätigkeit ein zulassungspflichtiges Handwerk, eine zulassungsfreie oder handwerksähnliche Tätigkeit ist!
Ist eine zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit geplant, ist der HwK unverzüglich der Beginn des Betriebs mitzuteilen und die Eintragung in die Handwerksrolle zu veranlassen.
Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk im Sinne der Anlage A selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, verstößt gegen mehrere Gesetze und erfüllt gleich mehrere Ordnungswidrigkeitstatbestände (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 e, Abs. 3 SchwarzArbG, 117 Abs. 1 HWO). Die Folge können Bußgelder und Abmahnkosten im vier- bis fünfstelligen Bereich sowie eine Betriebsuntersagung sein (§ 16 Abs. 3 HWO).
Auch der Beginn einer zulassungsfreien oder handwerksähnlichen Tätigkeit ist der Handwerkskammer unverzüglich anzuzeigen und die Eintragung in ein dort geführtes Verzeichnis zu veranlassen.

Werbebeschränkungen

Zulassungspflichtige handwerkliche Leistungen erfordern eine entsprechende, besondere Qualifikation. Deshalb muss derjenige, der solche Leistungen anbietet und bewirbt, auch tatsächlich entsprechend qualifiziert und in der Handwerksrolle eingetragen sein. Andernfalls kann er von der HwK und/oder Konkurrenten, aber auch Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden. Er hat dann eine Unterlassungserklärung und ein Vertragsstrafeversprechen im vierstelligen Bereich abzugeben.
Wer sich durch das bewusste und planmäßige Hinwegsetzen über die Handwerksordnung (HwO) einen Wettbewerbsvorteil verschafft oder wer mit Aussagen wirbt, die inhaltlich nicht mehr dem durch die HwO vorgegebenen Rahmen entsprechen, handelt unlauter (Irreführung). Zuwiderhandlungen gegen die HwO werden in vielen Fällen zugleich als Irreführung über betriebliche Verhältnisse und/oder die Qualifikation des Betriebes bzw. des Inhabers ausgelegt.
Ausnahme:
Der unerhebliche handwerkliche Nebenbetrieb unterliegt keinem Werbeverbot, sondern einer Werbebeschränkung. Maßgeblich ist, dass über Art und Umfang und/oder Qualifikation des Betriebes keine Missverständnisse aufkommen. Deshalb muss sich die Werbung eines solchen Betriebs in deutlicher Form von der Werbung eines Handwerksbetriebs unterscheiden.
Weil die Werbung aus der Sicht des Verbrauchers zu beurteilen ist, bereitet die Abgrenzung in der Praxis oft erhebliche Schwierigkeiten. In bestimmten Fällen führt dies sogar zu einem faktischen Werbeverbot: Denn die Werbung mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass Leistungen lediglich im Rahmen eines handwerklichen Nebenbetriebs unerheblichen Umfangs erbracht werden, also nicht von einem eingetragenen (qualifizierten) Meisterbetrieb, ist in vielen Fällen zu umständlich und gibt oft selbst den Anlass zu nicht gewollten Missverständnissen. Deshalb sollte sich derjenige, der neben einem Handelsbetrieb auch handwerkliche Tätigkeiten erbringt, mit der Werbung dafür vorsehen. Entsteht nämlich der Eindruck eines (eingetragenen) Handwerksbetriebes, droht die Abmahnung wegen Irreführung.

Beispiele für Fehler und ihre Folgen aus der Praxis

  1. Eine Unternehmerin meldete beim Gewerbeamt die Tätigkeit Internetdienstleistungen (Blog, Medien) an. Tatsächlich fertigt sie Torten, sodass eine Eintragung als Konditorin in der Handwerksrolle notwendig war. Für die angebotene Dienstleistung warb sie zudem auf ihrer Internetseite: „Ich designe und gestalte euch eure Torte nach euren Wünschen. Meine Torten sind individuell auf sie zugeschnittene Unikate. Mein Angebot liegt bei einfachen Torten, ausgefallene 3D Torten, Kinder und Geburtstagstorten…“.
    Ein Wettbewerbsverband wurde darauf aufmerksam und mahnte die Unternehmerin erfolgreich wegen Verstoßes gegen §§ 3a, 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab und forderte eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 EUR.
  2. Ein Unternehmer meldete beim Gewerbeamt die Tätigkeit „Fahrradhandel“ an.
    Tatsächlich reparierte er die Räder auch und warb umfassend für diese Dienstleistung, so dass hier eine Eintragung als Zweiradmechaniker erforderlich gewesen wäre: „Repariert werden bei uns Räder aller Marken und Hersteller. Egal, ob neu oder alt, ob groß oder klein. Ob bei uns gekauft, oder nicht, das ist egal. Wir erledigen in professioneller Qualität alle Arbeiten rund um das Fahrrad. Dazu zählen anfallende Reparaturen auch Umbauten, Tuningarbeiten, Inspektionen oder auch der Anbau verschiedenster Zusatzteile.“
    Der Unternehmer wurde erfolgreich wegen Verstoßes gegen §§ 3a, 5 UWG abgemahnt und musste eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 EUR abgeben.
  3. Ein Unternehmer meldete beim Gewerbeamt die Tätigkeit „Bürodienstleistungen“ an.
    Tatsächlich reparierte und wartete er Bürogeräte, so dass eine Eintragung als Informationstechniker erforderlich war. Der Unternehmer warb mit: „Wartung, Instandhaltung und Reparatur für Ihre komplette Geräteflotte“.
    Die Folge war eine berechtigte Abmahnung wegen Verstoßes gegen §§ 3a, 5 UWG und ein Vertragsstrafeverlangen in Höhe von 4.000 EUR.
Ob die Handwerkskammer Schwaben dies genau so sieht, sollte direkt bei der Handwerkskammer erfragt werden.
Die IHK ist selbstverständlich gerne zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit.

Stand: Juni 2019
Quelle: DIHK

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