Gewerberecht

Versteigerergewerbe

Wer gewerblich als Versteigerer oder sogar als öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer arbeiten möchte, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis kann mit Bedingungen verknüpft sein, wenn dies zum Schutz der Öffentlichkeit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist.

Erlaubnispflicht nach § 34b GewO

Wer gewerbsmäßig fremde, bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, benötigt dafür nach § 34b Abs. 1 GewO eine gewerberechtliche Erlaubnis. Zudem muss der Gewerbetreibende den Beginn der gewerblichen Tätigkeit nach § 14 Abs. 1 GewO gleichzeitig mit Aufnahme der Tätigkeit bei der Gemeinde am Betriebssitz anzeigen.

Wer benötigt keine Erlaubnis?

Keine behördliche Erlaubnis benötigt, wer:
  • Internetauktionen durchführen möchte
  • Verkäufe tätigen möchte, die nach gesetzlichen Vorschriften durch Kursmakler oder die durch speziell dafür öffentliche ermächtigte Handelsmakler vorgenommen werden
  • Versteigerungen durchführen möchte, die von Behörden oder Beamten vorgenommen werden
  • Versteigerungen durchführen möchte, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern möchten

Wer kann einen Antrag auf Erlaubnis stellen?

Jede natürliche oder juristische Person kann einen Antrag auf eine Versteigerer Erlaubnis stellen.
Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, wie zum Beispiel eine OHG können keine Erlaubnis erhalten. In diesen Fällen muss der geschäftsführende Gesellschafter in seiner Person die Erlaubnis beantragen.
Bei juristischen Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit kann diese den Antrag selbst stellen und sich durch Ihre Organe vertreten lassen.
Beachte: Erst nach Erteilung der Erlaubnis darf mit der gewerblichen Tätigkeit begonnen werden.

Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung der Erlaubnis vorliegen?

Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis, sofern keiner der im Gesetz genannten Versagungsgründe vorliegt (§34 b Abs.4 GewO).
Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn
  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
  • wer in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
    Dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

Wo ist der Antrag auf Erlaubnis zu stellen und welche Unterlagen sind dabei erforderlich?

Der Antrag auf eine Versteigerer-Erlaubnis ist bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/kreisfeie Stadt) zu stellen, in welcher das Unternehmen seinen Sitz haben soll.
Beachte: Zusätzlich muss das Gewerbe bei der Gemeinde, an dessen Ort sich das Gewerbe befindet, gemeldet werden.
Diese Unterlagen sind für die Beantragung einer Versteigerer Erlaubnis notwendig.

Wo gilt die Erlaubnis?


Die Erlaubnis berechtigt bundesweit zur Ausübung des Gewerbes.
Beachte:
Für ausschließlich im Reisegewerbe tätige Versteigerer gelten Sondervorschriften.

Verbotene Tätigkeiten und sonstige Pflichten

Folgende Tätigkeiten sind dem Versteigerer verboten:
Dem Versteigerer ist es gemäß § 34b Absatz 6 GewO verboten:
  • auf seinen Versteigerungen selbst oder durch einen anderen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, seinen Angehörigen oder
  • seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
  • für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, es liegt ein schriftliches Gebot des anderen vor,
  • bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist,
  • Sachen zu versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt,
  • Sachen zu versteigern, soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht; eine Ausnahme von diesem Verbot besteht gem. § 6 Absatz 1 Satz 1 VerstV, wenn das Versteigerungsgut zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehört, wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird oder im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert wird.
Weiter dürfen Einzelhändler und Hersteller von Waren im Einzelverkauf an den Letztverbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerungserlaubnis nach Maßgabe der für Versteigerer geltenden Vorschriften oder durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer absetzen (§ 34 b Abs. 7 GewO).
Nach der Versteigererverordnung (VerstV) treffen den Versteigerer folgende Pflichten:
  • auf Verlangen der Behörde hat der Versteigerer weitere Unterlagen und Informationen herauszugeben,
  • eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsguts zu ermöglichen,
  • im Einzelnen nachzuweisen, dass es sich bei dem Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt oder ein Ausnahmetatbestand vorliegt.
  • der Versteigerer hat über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unverzüglich und in deutscher Sprache Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Diese Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.

Sonderfall: öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer

Öffentliche Versteigerungen, wie etwa bei Pfandverkäufen, dürfen neben den für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollziehern oder zur Versteigerung befugten anderen Beamten durchgeführt werden. Diese müssen besonders sachkundig und vertrauenswürdig sein, da der Eigentümer keinen Einfluss auf den Preis hat und seine Interessen professionell gewahrt werden müssen.
Der Antrag auf öffentliche Bestellung ist ebenfalls beim zuständigen Landratsamt oder kreisfreien Stadt zu stellen. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Antragsteller ist eine natürliche Person
  • Vorliegen der Erlaubnis für Versteigerungen nach § 34b Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
  • bei allgemeiner öffentlicher Bestellung: Nachweis der besonderen Sachkunde (das heißt überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen in den wichtigsten Sachbereichen, z. B: Teppiche, Pelze, Schmuck, Möbel, Kunst, Hausrat)
  • bei öffentlicher Bestellung für ein besonderes Sachgebiet: Nachweis der besonderen Sachkunde (siehe oben) für dieses Sachgebiet
  • Kenntnis sämtlicher einschlägiger Bestimmungen der GewO, der Versteigererverordnung, des Handelsgesetzbuchs und des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Zuständigkeiten, die Rechte und die Pflichten eines Versteigerers betreffen
  • große Berufserfahrung als Versteigerer
  • besondere Vertrauenswürdigkeit, die sich in gewissenhafter und unparteilicher Aufgabenausübung in der Vergangenheit zeigt
Auch Angestellte von Auktionshäusern können öffentlich bestellt werden. Es ist jedoch erforderlich, dass die notwendige Unparteilichkeit und Unabhängigkeit auch im Angestelltenverhältnis gewährleistet sind. Üblicherweise wird als Beleg eine Freistellungsbescheinigung des Arbeitgebers verlangt, die bestätigt, dass der Angestellte seine Tätigkeiten unabhängig von Weisungen ausführen kann.

Stand: September 2024
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