Gewerberecht

Spielgeräteaufsteller

Um Spielgeräte aufstellen zu dürfen, ist eine Erlaubnis erforderlich.

Erlaubnis und Unterrichtung

Das Veranstalten von Spielen mit Gewinnmöglichkeit ist nach § 33 c der Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Neben der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit muss eine IHK-Unterrichtung sowie ein Sozialkonzept nachgewiesen werden. Ausführliche Informationen zur Erlaubnis finden Sie im allgemeinen Verwaltungsportal des Freistaats Bayern.

Unterrichtung

An der Unterrichtung müssen teilnehmen:
  • Personen, die das Gewerbe nach § 33 der Gewerbeordnung als Selbstständige ausüben wollen und hierfür eine Erlaubnis beantragen
  • Leitende Mitarbeiter des Betriebes
  • Technische Mitarbeiter, die mit der Aufstellung der Geräte beschäftigt sind
Diese Unterrichtung soll den Aufstellern von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die notwendigen rechtlichen Vorschriften sowie die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse vermitteln und deren praktische Anwendung erläutern, um ihnen eine eigenverantwortliche Ausübung ihres Gewerbes zu ermöglichen. Zudem soll sie zur Verbesserung des Spieler- und Jugendschutzes bei der Aufstellung von Spielgeräten beitragen.

Geeignetheit des Aufstellungsortes

Die Aufstellung von Spielgeräten darf nur an Orten erfolgen, die von der Gemeinde schriftlich genehmigt wurden (§ 33 c Abs. 3 GewO). Geldspielgeräte dürfen gemäß § 1 Abs. 1 SpielV nur in Schank- und Speisewirtschaften, Spielhallen, Wettannahmestellen oder ähnlichen Unternehmen aufgestellt werden. Warenspielgeräte können nach § 2 SpielV zusätzlich auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden.

Sozialkonzept

Außerdem muss ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution vorgelegt werden, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll (§ 33c Abs. 2 Nr. 3 GewO).

Stand: August 2024

Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.‎