Spielgeräteaufsteller: Erlaubnis und Pflichten

Wer Geld- oder Warenspielgeräte gewerblich aufstellen möchte, benötigt eine behördliche Erlaubnis und muss umfangreiche gesetzliche Vorgaben einhalten. Die IHK Schwaben informiert über Voraussetzungen, Nachweise und Auflagen für eine rechtssichere Aufstellung.

Unter welchen Voraussetzungen bedarf das Aufstellen von Spielgeräten einer Erlaubnis?

Nach § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ist die Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich, wenn gewerbsmäßig Spielgeräte mit den technischen Möglichkeiten zur Beeinflussung des Spielausgangs und Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden sollen. Die Erlaubnis gilt ausschließlich für Geräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen ist. Die Behörde kann zusätzliche Auflagen festlegen, etwa zum Aufstellort im Sinne des Jugendschutzes und öffentlichen Interesses.

Wann ist jemand Spielgeräteaufsteller im Sinne des Gesetzes?

Aufsteller im Sinne des § 33 c GewO ist, wer als Unternehmer oder Mitunternehmer das unternehmerische Risiko (Gewinn und Verlust) trägt und das Gewerbe eigenverantwortlich betreibt – unabhängig von Eigentums- oder Besitzverhältnissen an Gerät oder Räumlichkeit. Eine bloße Umsatzbeteiligung genügt nicht.

Wer benötigt die persönliche Erlaubnis?

  • Bei Einzelunternehmen muss die natürliche Person die Erlaubnis persönlich beantragen.
  • Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG) benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.
  • Juristische Personen (z. B. GmbH, UG) beantragen die Erlaubnis als Unternehmen, allerdings müssen Zuverlässigkeitsnachweise von allen Geschäftsführern beigefügt werden.

Welche Voraussetzungen sind für die Erteilung der Erlaubnis zu erfüllen?

  • Gewerberechtliche Zuverlässigkeit – d. h. keine Verurteilungen in den letzten drei Jahren (z. B. wegen Geldwäsche, Betrug, unerlaubtem Glücksspiel).
  • IHK‑Unterrichtung – Nachweis, dass der Aufsteller und das Aufstellpersonal (technische Beschäftigte) über die nötigen Kenntnisse im Spieler‑ und Jugendschutz verfügen.
  • Sozialkonzept – Ein Konzept einer öffentlich anerkannten Institution, das beschreibt, wie sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt wird.
Zudem ist eine Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellungsort nach § 33 c Abs. 3 GewO erforderlich. Ohne diese Bestätigung ist die Aufstellung ordnungswidrig.

Wer muss an der IHK-Unterrichtung teilnehmen?

Diese Unterrichtung bietet die IHK für München und Oberbayern an.
An der Unterrichtung müssen teilnehmen:
  • Personen, die das Gewerbe nach § 33 c (GewO) als Selbstständige ausüben möchten,
  • Leitende Mitarbeiter des Betriebes sowie
  • technische Mitarbeiter, die mit der Aufstellung der Geräte beschäftigt sind
Die Unterrichtung vermittelt den Aufstellern von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die relevanten rechtlichen Vorschriften sowie die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse. Sie erklärt deren praktische Anwendung, um eine eigenverantwortliche Ausübung des Gewerbes zu ermöglichen und trägt gleichzeitig zur Verbesserung des Spieler- und Jugendschutzes bei.

Unter welchen Bedingungen darf ein Gerät aufgestellt werden?

Die Aufstellung ist nur an Orten zulässig, die zuvor von der zuständigen Behörde schriftlich als geeignet bestätigt wurden.
Laut SpielV, z. B. in Gaststätten, dürfen in Schank‑ oder Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetrieben maximal zwei Geld‑ oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. In Spielhallen gilt: pro 12 m² maximal ein Gerät, insgesamt nicht mehr als zwölf. Jugendschutz und sichtbare Hinweise sind vorgeschrieben.

Welche Konsequenzen drohen bei fehlender Erlaubnis oder fehlenden Nachweisen?

Der gewerbliche Betrieb ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Behörden können Verwaltungsmaßnahmen, Bußgelder oder die Untersagung der Aufstellung anordnen.

Stand: August 2025
Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.‎