Allgemeines Gewerberecht
Reisegewerbe
Ein genehmigungspflichtiges Reisegewerbe umfasst den ortsungebundenen Verkauf oder Ankauf von Waren und Dienstleistungen, wobei bestimmte Tätigkeiten ohne Reisegewerbekarte erlaubt sind.
Allgemeine Informationen
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren vertreibt, das bedeutet Waren feilbietet und/oder Bestellungen auf Waren aufsucht und/oder
- Waren ankauft und/oder
- Leistungen anbietet und/oder
- Bestellungen auf Leistungen aufsucht und/oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Geregelt ist das Reisegewerbe in den §§ 55ff Gewerbeordnung (GewO).
Im Gegensatz zu einem stehenden Gewerbebetrieb ist es für eine Reisegewerbe typisch, dass der Unternehmer seine Kunden ohne vorherige Bestellung aufsucht.
Reisegewerbekarte
Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, benötigt eine sogenannte Reisegewerbekarte.
Zuständig für die Erteilung dieser ist die Kreisverwaltungsbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt) in deren Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Zuständig für die Erteilung dieser ist die Kreisverwaltungsbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt) in deren Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Nähere Informationen, wie zum Beispiel zu den Gebühren etc. finden Sie hier.
Diese hat der Unternehmer während des Ausübung seines Gewerbes mitzuführen.
Geltungsbereich der Reisegewerbekarte
Die Reisegewerbekarte gilt im gesamten Bundesgebiet.
Reisegewerbefreie Tätigkeiten
In den § 55 a und §55 b GewO sind Tätigkeiten aufgeführt, die von der Reisegewerbekartenpflicht befreit sind.
So ist z.B. die Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung zum Beispiel eines Jahrmarkts reisegewerbefrei.
So ist z.B. die Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung zum Beispiel eines Jahrmarkts reisegewerbefrei.
Verbotene Tätigkeiten
In § 56 GewO sind verbotene Tätigkeiten im Rahmen eines Reisegewerbes geregelt.
Danach ist verboten:
- Der Vertrieb von
- Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
- Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen, und Fertiglesebrillen,
- elektromedizinischen Geräten, elektronischen Hörgeräten; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
- Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose, zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,
- Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden.
- das Feilhalten und der Ankauf von
- Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen,
- Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen.
- das Feilbieten von alkoholischen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 HS. 2 und 3 GewO und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
- der Abschluss sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften.
Stand: August 2024
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