Allgemeines Gewerberecht
Stand: August 2024
Ladenschluss
Informationen zu Ladenöffnungszeiten und Sonderregelungen in Bayern.
Allgemeine Informationen
In Bayern gibt es kein eigenes Ladenschlussgesetz; das Bundes-Ladenschlussgesetz (LadSchlG) regelt die Öffnungszeiten. Dieses Gesetz gilt für Verkaufsstellen wie Apotheken, Tankstellen und Kioske. Es findet keine Anwendung in Gaststätten, Dienstleistungsbetriebe oder handwerkliche Reparaturstellen. Betreiber im Reisegewerbe müssen sich ebenfalls an die Ladenschlusszeiten halten, sofern sie Waren an jedermann verkaufen. Zusätzlich regelt das Bayerische Feiertagsgesetz (FTG) gesetzliche Feiertage und stille Tage in Bayern und ermöglicht Gemeinden, unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen zu gewähren.
Öffnungszeiten für Verkaufsstellen
Grundsätzlich gilt (§ 3 Abs. 1 LadSchlG)
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Montag – Samstag
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06:00 Uhr bis 20:00 Uhr
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Besondere Regelung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die samstags arbeiten
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden
(§ 17 Abs. 4 LadSchlG)
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24. Dezember (Heiligabend) (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 15 LadSchlG)
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falls der 24.12. auf einen Werktag (Montag – Samstag) fällt
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06:00 Uhr bis 14:00 Uhr
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falls der 24.12. auf einen Sonntag fällt
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drei Stunden insgesamt bis längstens 14:00 Uhr, allerdings beschränkt auf Abgabe von Lebens- und Genussmittel, Weihnachtsbäume
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31. Dezember (Silvester)
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falls der 31.12. auf einen Werktag (Montag – Samstag) fällt
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Regelung wie an einem gewöhnlichen Werktag
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falls der 31.12. auf einen Sonntag fällt
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siehe Ausnahmeregelungen für Sonn- und Feiertage
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Ausnahmeregelungen für bestimmte Waren:
Die Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (BGBl. I S. 1881) legt nur die Dauer der Öffnungszeiten für die einzelnen Waren fest.
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, in welcher Zeit die Öffnungszeiten liegen müssen.
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Verkaufsstellen für Backwaren (§§ 3 Abs. 1 S. 2, 12 LadSchlG)
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Montag – Samstag
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05:30 Uhr bis 20:00 Uhr
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Sonn- und Feiertage
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drei Stunden, jedoch nicht am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag (§ 12 Abs. 2 S. 2 LadSchlG, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Sonntagsverkaufsverordnung, SonntVerkV)
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Verkaufsstellen für
frische Milch (§ 12 LadSchlG) |
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Sonn- und Feiertage
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zwei Stunden, jedoch nicht am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs.2 SonntVerkV)
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Verkaufsstellen für
Blumen (§§ 12, 23 LadSchlG) |
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Sonn- und Feiertage
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Zwei Stunden, jedoch nicht am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs.2 SonntVerkV)
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Zwei Stunden am Muttertag
Die Festlegung einer verlängerten Öffnungszeit (Beispielsweise 4 Stunden) kann durch das Bayer. Arbeits- und Sozialministerium festgelegt werden. Ausnahmen: Sechs Stunden am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag |
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Ausnahmeregelungen für bestimmte Vertriebsformen und –möglichkeiten
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Apotheken
(§ 4 LadSchlG) |
0:00 Uhr bis 24:00 Uhr an allen Tagen;
außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten (siehe 1. Grundsätzliches) sowie an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnahrungsmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.
Allerdings dürfen innerhalb einer Gemeinde nicht alle Apotheken gleichzeitig geöffnet haben, sondern es gilt ein sogenannter Notdienstplan der zuständigen Verwaltungsbehörde.
Auch Apotheken dürfen an verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmen.
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Verkauf von Zeitschriften und Zeitungen in einem Kiosk (§ 5 LadSchlG)
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Sonn- und Feiertage
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11:00 Uhr bis 13:00 Uhr
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Verkauf von Zeitungen
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Sonn- und Feiertage
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Fünf Stunden (§ 1 Abs.1 Nr. 4 SonntVerkV)
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Kioske (§ 3 LadSchlG)
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sind an das Ladenschlussgesetz gebunden
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Tankstellen (§ 6 LadSchlG)
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00:00 Uhr bis 24:00 Uhr an allen Tagen;
außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten (siehe Grundsätzliches) sowie an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf (1) gestattet
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Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen (§ 8 LadSchlG)
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00:00 Uhr bis 24:00 Uhr an allen Tagen;
außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ist jedoch nur die Abgabe von Reisebedarf (1) gestattet |
Verkaufsstellen auf Flughäfen München und Nürnberg (§ 9 LadSchlG)
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00:00 Uhr bis 24:00 Uhr an allen Tagen;
außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ist jedoch nur die Abgabe von Reisebedarf (1) gestattet;
es dürfen zudem außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen an andere Personen als an Reisende Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel abgegeben werden.
Ausnahme 24. Dezember: Öffnung nur bis 17:00 Uhr |
Kur-, Ausflugs- und Erholungsorte
(§ 10 LadSchlG)
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an Verkaufsstellen dürfen bestimmte Artikel an jährlich höchstens vierzig Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden.
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Die Festsetzung der Sonn- und Feiertage, an denen ein Verkauf zulässig ist, sowie die Öffnungszeiten erfolgt in Bayern durch die Gemeinden.
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Verkaufsoffener Sonntag
(§ 14 LadSchlG)
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möglich an:
Festsetzung der Öffnungszeiten erfolgt in Bayern durch die Gemeinden
(Verordnung vom 21.05.2003, GVBl. I S. 340)
Die Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. Ausnahmen siehe unter Kurorte.
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Ausnahmeregelung
Zum Beispiel: Shoppingnacht
Ausnahmen im Sinne von § 23 Ladenschlussgesetz können von der Regierung von Schwaben, Sachgebiet Handel und Gewerbe, 86145 Augsburg, Tel. 0821/327-01 genehmigt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen.
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Tag der offenen Tür an einem Sonntag
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Durchführung ist grundsätzlich zulässig und nicht anzeigepflichtig. Die Verkaufsstelle darf jedoch nur zur Besichtigung von Waren geöffnet sein, ohne geschäftlichen Verkehr mit dem Kunden; lediglich Bewachungspersonal darf anwesend sein. Mehr Informationen erhalten Sie in unserem Artikel “Tag der offenen Tür”
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Gesetzliche Feiertage in Bayern (Artikel 1 FTG)
Gesetzliche Feiertage sind:
Im ganzen Staatsgebiet
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Neujahr,
Heilige Drei Könige Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, de 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit, Allerheiligen erster Weihnachtsfeiertag zweiter Weihnachtsfeiertag |
In Gebieten mit überwiegend katholischer Bevölkerung: Das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung stellt nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung fest, in welchen Gemeinden entweder mehr katholische oder mehr evangelische Einwohner ihren Wohnsitz hatten.
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Mariä Himmelfahrt
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In der Stadt Augsburg außerdem
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der 8. August (Friedensfest)
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Stand: August 2024
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(1) Reisebedarf gemäß § 2 Abs. 2 LadSchlG sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheke, Reiseandenken und Spielzeuge geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.
Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.