Gewerberecht
Abgrenzung: gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit
Die Unterscheidung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit ist nicht nur aus steuerlichen Gründen von Bedeutung, sondern beeinflusst auch rechtliche Aspekte.
Allgemeine Informationen
Gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten unterscheiden sich maßgeblich in der Art ihrer Ausführung und ihrer steuerlichen Behandlung. Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen der Gewerbesteuer, während freiberufliche Tätigkeiten von dieser Steuer befreit sind. Zudem haben Gewerbebetriebe andere rechtliche Anforderungen, wie etwa die Anmeldung beim Gewerbeamt.
Gewerbetreibende
Der Begriff des Gewerbebetriebs wird in der Gewerbeordnung nicht definiert, jedoch liefert § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine detaillierte Beschreibung. Ein Gewerbe ist demnach:
- Selbstständig,
- Nachhaltig,
- Mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, und
- Teil des allgemeinen wirtschaftlichen Verkehrs.
Ein Gewerbe liegt vor, wenn die Tätigkeit nicht als Land- und Forstwirtschaft, freier Beruf oder sonstige selbstständige Arbeit nach §§ 13 und 18 EStG qualifiziert wird.
Typische gewerbliche Tätigkeiten sind:
- Handwerks- und Industriebetriebe,
- Handelsbetriebe,
- Vermittlungstätigkeiten (z.B. Makler, Handelsvertreter),
- Gastronomiebetriebe.
Beachte: Jeder Gewerbebetrieb muss beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden und unterliegt der Gewerbesteuer.
Freiberufliche Tätigkeit
Freiberufler zeichnen sich durch bestimmte Merkmale aus, die in § 18 Abs. 1 EStG definiert sind. Dazu gehören:
- Selbstständigkeit und Unabhängigkeit,
- Ausübung wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer Tätigkeiten oder
- Erbringung persönlicher Dienstleistungen höheren Grades, die eine hohe Bildung erfordern.
Freiberufler sind nicht verpflichtet, sich beim Gewerbeamt anzumelden. Stattdessen beantragen sie ihre Steuernummer direkt beim Finanzamt und unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören unter anderem:
- Wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten,
- Berufstätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Rechtsanwälten, Notaren, Ingenieuren, Architekten und anderen Katalogberufen,
- Berufe, die in wesentlichen Punkten mit Katalogberufen übereinstimmen.
Tätigkeiten, die nicht in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind oder denen kein Katalogberuf ähnlich ist, gelten als gewerblich, sofern sie nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören.
Informationen sowie Beratungsangebote für Freiberufler erhalten Sie auch beim Institut für Freie Berufe (IFB)
Abgrenzung Gewerbe und Landwirtschaft
Betriebe der Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau) gelten nicht als Gewerbebetriebe. Diese können ihre Erzeugnisse verkaufen, ohne dies als Handelsgewerbe nach § 14 GewO anzuzeigen.
Informationen zum Thema Landwirtschaft erhalten Sie bei den Ämtern für Landwirtschaft und Forsten
Abgrenzung Freie Mitarbeit und Freier Beruf
Es ist wichtig, zwischen einem freien Beruf und der freien Mitarbeit zu unterscheiden. Ein freier Mitarbeitender ist ein Selbstständiger, der einen Dienstleistungsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen hat, aber nicht als Arbeitnehmender einzuordnen ist. Je nach Tätigkeit kann der freie Mitarbeitende ein Gewerbetreibender als auch Freiberufler sein.
Stand: August 2024
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