Finanzrichter

Wie wird man ehrenamtlicher Finanzrichter?

Die deutsche Gerichtsbarkeit sieht vor, neben hauptamtlichen Richtern auch „Laienrichter“ in die Rechtsprechung mit einzubeziehen. Dazu gehören auch die ehrenamtlichen Finanzrichter.

Allgemeines

In der Finanzgerichtsbarkeit finden sich Regelungen zu ehrenamtlichen Richtern in §§ 16 ff. Finanzgerichtsordnung (FGO).
Ehrenamtliche Finanzrichter/innen müssen keine umfassende Steuerexpertise haben. Vielmehr sollen sie sich als Praktiker aus der Wirtschaft an der Urteilsfindung in finanzrechtlichen Streitigkeiten beteiligen und die Sachkenntnis der hauptamtlichen Richter unterstützen. Die juristische Aufarbeitung und steuerliche Analyse der Sachverhalte erfolgt durch hauptamtliche Richter.
Die Senate am Finanzgericht sind in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich mit jeweils drei hauptamtlichen Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern bei gleichberechtigter Mitwirkung besetzt.

Aufgabe der IHK

Für eine Amtsperiode von fünf Jahren schlägt die IHK Schwaben als Berufsvertretung geeignete Persönlichkeiten als ehrenamtliche Finanzrichter am Finanzgericht München zur Wahl vor. Auf das Wahlverfahren hat die IHK Schwaben keinen Einfluss. Das Finanzgericht München ist umfassend zuständig für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben, soweit es um finanzgerichtliche Verfahren geht, welche die Streitigkeiten im Bereich der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer oder zum Beispiel der Abgabenordnung betreffen. In besonderen Verfahren (Zölle, Verbrauchsteuern und Monopolangelegenheiten) ist das Finanzgericht München für ganz Bayern zuständig.
Ehrenamtliche Finanzrichter tragen daher im Gesamtinteresse unserer bayerischen Wirtschaft zur Aufrechterhaltung einer sachbezogenen, objektiven und kontinuierlichen Finanz- und Steuerrechtsprechung bei.

Berufungsvoraussetzungen

Folgende Wahlvoraussetzungen sind zwingend nötig:

  • Deutsche Staatsangehörigkeit
  • Vollendung des 25. Lebensjahres und
  • Wohnsitz oder gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks

Folgende Gründe schließen eine Berufung aus:

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat verurteilt worden sind, soweit es sich nicht um eine Tat handelt, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nur noch Geldbuße androht,
  • Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen,
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

Folgende Personen können nicht für das Ehrenamt berufen werden:

  • Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • Richter,
  • Beamte und Angestellte der Steuerverwaltung des Bundes und der Länder,
  • Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
  • Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuer-bevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

Folgende Personen können das Ehrenamt ablehnen:

  • Geistliche und Religionsdiener,
  • Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
  • Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind,
  • Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
  • Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen,
  • Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.
Stand: Januar 2024
Quelle: IHK für München und Oberbayern

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