§ 66 Berufsbildungsgesetz
Berufliche Bildung für Menschen mit Beeinträchtigung
Für Menschen mit Behinderung und Beeinträchtigung, die wegen ihrer Art und Schwere der Behinderung keine reguläre duale Ausbildung erlernen können, besteht die Möglichkeit eine Ausbildung nach § 66 BBiG durchzuführen.
Derzeit gültige Ausbildungsregelungen im Bereich der IHK Schwaben:
- Baufachwerker (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 63 KB) (Nr. 3246072)
- Fachpraktiker für personale Dienstleistungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 102 KB) (Nr. 3246132)
- Fachpraktiker Küche (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 92 KB) (Nr. 3246138)
- Metallfeinbearbeiter (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 48 KB) (Nr. 3246140)