§ 66 Berufsbildungsgesetz

Berufliche Bildung für Menschen mit Beeinträchtigung

Für Menschen mit Behinderung und Beeinträchtigung, die wegen ihrer Art und Schwere der Behinderung keine reguläre duale Ausbildung erlernen können, besteht die Möglichkeit eine Ausbildung nach § 66 BBiG durchzuführen.