Schwierigkeiten in der Ausbildung

Schlichtungsverfahren

Hilfestellung bei Schwierigkeiten im Ausbildungsverhältnis

Schwierigkeiten zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden sind, wie in jedem vertraglichen Verhältnis, nicht selten. Wie die Parteien die Probleme unter Einschaltung der IHK lösen können, wird im Folgenden dargestellt. Allerdings sollten vorher alle Möglichkeiten einer internen betrieblichen Regelung ausgeschöpft worden sein. Zuerst miteinander reden ist besser als übereinander.
Wenn dann eine der Parteien feststellt, dass die innerbetrieblichen Maßnahmen nicht ausreichend sind, empfiehlt es sich, einen Bildungsberater der IHK einzuschalten. Diese stehen den Vertragspartnern beratend zur Verfügung.

Streitigkeiten im bestehenden Berufsausbildungsverhältnis

Wenn auch das nicht weiterhilft besteht die Möglichkeit,bei Streitigkeiten im bestehenden Berufsausbildungsverhältnis den Schlichtungsausschuss der IHK Schwaben (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 10 KB) anzurufen. Dieses Verfahren ist nach § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz einem Arbeitsgerichtsprozess zwingend vorgeschaltet.
Dies gilt auch, wenn beispielsweise Streit darüber herrscht
  • ob das Berufsausbildungsverhältnis noch besteht, zum Beispiel bei Ausspruch einer Kündigung
  • wenn der Gekündigte die Kündigung nicht gegen sich gelten lassen will oder
  • bei Streitigkeiten um eine Verlängerung der Ausbildungszeit
In diesen oder auch anderen Fällen ist zunächst der Schlichtungsausschuss der IHK Schwaben (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 10 KB) anzurufen.

Streitigkeiten bei Umschulung oder Fortbildung

Bei Streitigkeiten im Rahmen der Umschulung oder Fortbildung ist das Arbeitsgericht direkt anzurufen; das gilt auch bei Streitigkeiten aus einem beendeten Berufsausbildungsverhältnis. Antragsberechtigt sind der volljährige Auszubildende und der Ausbildende (Betrieb). Bei Minderjährigen steht dieses Recht nur den gesetzlichen Vertretern zu.

Wie ist der Antrag zu stellen?

Der Schlichtungsausschuss besteht aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Der Antrag ist unverzüglich schriftlich einzureichen (Antragsvordrucke sind bei der Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses erhältlich) oder mündlich zu Protokoll zu geben. Die IHK Schwaben stellt Ihnen ein Antragsformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 66 KB) zur Verfügung.
Er soll folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
  1. Bezeichnung der Beteiligten mit Anschrift,
  2. ein bestimmtes Antragsbegehren,
  3. eine Begründung des Antragsbegehrens,
  4. zum Verständnis des Antragsbegehrens notwendige Unterlagen, wie zum Beispiel Kündigungsschreiben, Abmahnungen, Ausbildungsvertrag jeweils in Kopie.
Ziel des Verfahrens ist es, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Das Verfahren ist gebührenfrei und nicht öffentlich. Einzelheiten finden Sie in der Verfahrensverordnung des Schlichtungsausschusses (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 53 KB).
Jeder Vertragspartner trägt die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten selbst.