Die IHK unterstützt

Fragen und Antworten zur Ausbildung von Geflüchteten

Mit welchem Aufenthaltsstatus dürfen Geflüchtete in Deutschland eine Ausbildung machen?

Bevor Sie Geflüchtete einstellen, müssen Sie deren Aufenthaltsstatus kennen. Diesen erkennen Sie an den Ausweisdokumenten.
Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis (z.B. nach § 24 oder § 25 Abs. 1, 2 oder 3 AufenthG) dürfen ohne Einschränkung eine Ausbildung oder Arbeit beginnen.
Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung (Asylverfahren läuft noch) oder mit einer Duldung (Asylantrag wurde abgelehnt, aber eine Ausreise ist vorerst aus wichtigen Gründen nicht möglich) dürfen unter bestimmten Voraussetzungen und nur mit der Erlaubnis der Ausländerbehörde beginnen. Sie müssen dafür eine Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen, die in die Ausweispapiere eingetragen wird.
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, eine Kopie der Ausweisdokumente und Aufenthaltspapiere für die Dauer der Ausbildung bzw. Beschäftigung aufzubewahren.

An wen sollte man sich als Ausbildungsbetrieb wenden bzw. wer sollte informiert werden, wenn man einen Geflüchteten ausbilden möchte?

Falls bei Asylsuchenden und Geduldeten die Arbeitserlaubnis noch fehlt, empfiehlt es sich, die Ausländerbehörde direkt anzusprechen.
Die jeweils zuständigen Kammern bieten individuelle Beratung zum Thema Ausbildung von Geflüchteten an. Wenn Sie noch keinen passenden Kandidaten gefunden haben, kommen Sie gerne auf uns zu. Wir unterstützen Sie bei der Suche.

Welchen Weg sollte ein Ausbildungsbetrieb gehen, wenn er einen Geflüchteten erfolgreich ausbilden möchte?

Einen bewährten Einstieg bieten ein Berufsorientierungspraktikum (max. drei Monate) und/oder eine sechs- bis zwölfmonatige Einstiegsqualifizierung (EQ). Die EQ kann mit einem Sprachkurs kombiniert werden. Danach könnte sich die Ausbildung anschließen.
Ziel ist das Erlernen von berufsbezogenem Deutsch und die schrittweise Integration in das Ausbildungssystem.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Einstiegsqualifizierung (EG).

Welche Sprachkenntnisse sollten Geflüchtete für eine EQ oder eine Ausbildung mitbringen?

Das Sprachniveau wird definiert nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)“. Erfahrungswerte zeigen, dass folgende Sprachniveaus erreicht sein sollten:
  • für eine Einstiegsqualifizierung (EQ): idealerweise ab B1-Niveau (fortgeschrittene Sprachverwendung)
  • für eine Ausbildung: idealerweise ab B2-Niveau (selbstständige Sprachverwendung).
Informationen zum Sprachniveau der Bewerber finden Sie auf den Zertifikaten der Deutsch- und Integrationskurse. Sie können auch individuelle Sprach-Stands-Feststellungen veranlassen, zum Beispiel über das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit.

Wie kann ein Ausbildungsbetrieb für eine Ausbildung relevante Kompetenzen der Geflüchteten feststellen?

Am besten können Sie sich im Rahmen eines Praktikums von den Fertigkeiten Ihrer Bewerber überzeugen.
Zur Feststellung beruflicher Qualifikationen und Fähigkeiten bieten die KAUSA-Servicestelle und die „Kümmerer“ bei der IHK so genannte Kompetenzfeststellungstests an.

Gibt es finanzielle Unterstützung für den Azubi und den Ausbildungsbetrieb?

Betriebe können eine Förderung für eine sechs- bis zwölfmonatige Einstiegsqualifizierung (EQ) erhalten. Das Ziel ist die anschließende Übernahme des Geflüchteten in eine Ausbildung durch den Betrieb. Der Geflüchtete kann parallel die Berufsschule oder (wenn er nicht mehr berufsschulpflichtig ist) einen BAMF-Sprachkurs bei einem Bildungsträger besuchen.
Geflüchtete können während der Ausbildung die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) von der Agentur für Arbeit erhalten. Dies ist ein individueller Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Deckung des Lebensunterhalts.
Förderung der beruflichen Bildung: Durch die Maßnahme Fit for work - Chance Ausbildung sollen zum einen die Ausbildungschancen von Jugendlichen, die einem besonderen Wettbewerb unterliegen, verbessert werden.
Bei schulischen Ausbildungen kann es Leistungen nach dem BAföG ohne deutschen Pass geben, wenn der Geflüchtete langfristig in Deutschland bleiben darf oder schon lange in Deutschland lebt. Einzelheiten regelt § 8 BAföG.

Welche weiteren Unterstützungsmöglichkeiten gibt es während der Ausbildung?

Das Jobcenter beziehungsweise die Agentur für Arbeit bietet Geflüchteten und Betrieben Unterstützung im Rahmen der Assistierten Ausbildung (AsA - Flex) an. Jugendliche mit besonderem Unterstützungsbedarf erhalten intensive Betreuung vor und während der Ausbildung, unter anderem Stütz- und Förderunterricht. Auch die Ausbildungsbetriebe werden bei administrativen/organisatorischen Aufgaben unterstützt und bei der Ausbildung begleitet.
Die IHK unterstützt die Unternehmen, wenn besondere Herausforderungen während der Ausbildung auftreten wie Schwierigkeiten in Betrieb und Berufsschule, Konflikte oder Probleme beim Azubi.
Daneben können die Leistungen des Senior-Experten-Service (SES) in Anspruch genommen werden: Erfahrene Expertinnen und Experten im Ruhestand unterstützen Auszubildende als persönliche Coaches und Vertrauenspersonen während der Ausbildung (Initiative zur Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen VerA).

Wie kann ich meinen Azubi beim Deutschlernen unterstützen?

Integration gelingt zu einem großen Teil über Sprache - gute Voraussetzungen dafür bietet der Arbeitsplatz mit dem Kontakt zu den Kolleginnen und Kollegen.
Für das Erlernen von berufsbezogenem Deutsch gibt es zahlreiche Fördermöglichkeiten wie vergünstigte Kurse.
Infos zum Thema „Berufsbezogenes Deutsch“, zu Hilfsmitteln und zur Einrichtung von Berufssprachkursen.

Wie kann ich meinen Azubi bei der Prüfungsvorbereitung unterstützen?

Unternehmen können ihre Auszubildenden vielfach unterstützen, damit sich diese gut auf die Prüfungen vorbereiten können. Hilfreich sind neben Lernmaterialien und Vorbereitungskursen vor allem Hinweise für das richtige Lernen, das Verstehen von Prüfungssprache und den Abbau von Prüfungsangst.
Das NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge hat praktische Tipps für Unternehmen und Auszubildende zusammengestellt:
Wohin wende ich mich, wenn ich vermute, dass mein Azubi traumatisiert ist?
An die hier aufgeführten Stellen können sich traumatisierte Geflüchtete direkt wenden. Haben Sie im Unternehmen den Verdacht, dass ein bei Ihnen beschäftigter Geflüchteter unter Traumafolgen leidet, finden Sie hier erste Informationen zum Thema:
Refugio München - Psychosoziales Zentrum für traumatisierte Flüchtlinge
Caritas Augsburg - Hilfsnetzwerk für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge in der Diözese Augsburg

Können Auszubildende mit Duldung ihre Ausbildung in meinem Unternehmen abschließen?

Für die Dauer der Ausbildung können Geduldete unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer (§ 16g AufenthG - ab 01.03.2024), bzw. bei nicht-gesichertem Lebensunterhalt eine Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) erhalten. Bei nicht bestandener Prüfung ist die Wiederholung eines Ausbildungsjahrs möglich mit Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Duldung. Bei Abbruch der Ausbildung erlischt die Aufenthaltserlaubnis bzw. Duldung.
Wichtig: Personen, die vor dem 1. März 2024 im Besitz einer Ausbildungsduldung sind und die Voraussetzungen für die neue Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG erfüllen, können bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde seit dem 1. März 2024 einen Antrag stellen, um aus der Ausbildungsduldung in die Aufenthaltserlaubnis zu wechseln.
Die Zeiten der Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG zählen im Gegensatz zur Ausbildungsduldung zu den notwendigen Voraufenthaltszeiten für eine mögliche spätere Niederlassungserlaubnis.
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Ausbildungsabbruch innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch der zuständigen Ausländerbehörde zu melden. In der Mitteilung sind auch der Zeitpunkt des Abbruchs sowie Namen, Vornamen und Staatsangehörigkeit des Ausländers anzugeben.
Wird das Ausbildungsverhältnis abgebrochen oder vorzeitig beendet, wird die Aufenthaltserlaubnis einmalig um 6 Monate verlängert bzw. dem Geduldeten einmalig eine Duldung für 6 Monate zum Zweck der Suche nach einer anderen Ausbildungsstelle erteilt.
Infos zu Wirkungen, Voraussetzungen und Perspektiven der Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer bzw. der Ausbildungsduldung.

Wie erfolgt der Übergang nach erfolgreicher Ausbildung in eine Beschäftigung?

Für ausreisepflichtige Ausländer (seit 1. März 2024) bzw. Ausbildungsduldung („3+2-Regelung“) nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung in Ihrem Unternehmen weiter oder findet er eine seiner beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung, erhält er eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit).
Dafür muss er außerdem
  • einen Pass(-ersatz) besitzen,
  • über ausreichend Wohnraum verfügen,
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen (Stufe B1 GER - Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsprüfung reicht i. d. R. aus)
Ist eine Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsabschluss im Ausbildungsbetrieb nicht möglich, wird die Aufenthaltserlaubnis einmalig um 6 Monate verlängert bzw. erhält der Geduldete einmalig eine Duldung für 6 Monate, um einen anderen Arbeitsplatz suchen zu können.

Welche Möglichkeit bietet das neue Chancen-Aufenthaltsrecht für Geduldete?

Personen, die sich zum Stichtag 31. Oktober 2022 seit 5 Jahren mit Duldung, Gestattung oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, können auf Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde für 18 Monate eine Chancen-Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erhalten. Ausgeschlossen sind Straftäter sowie Personen, die ihre Abschiebung aufgrund wiederholter und vorsätzlich falscher Angaben über ihre Identität verhindert haben.
Diese Zeit kann genutzt werden, um die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG für gut integrierte Jugendliche oder § 25b AufenthG bei nachhaltiger Integration zu erfüllen (insb. Identitätsklärung, Lebensunterhaltsicherung und Sprachkenntnisse).

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Die Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge werden vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und für Integration aus Mitteln des Arbeitsmarktfonds gefördert.