Aus- & Weiterbildung

Minusstunden

Auszubildende haben den vertraglichen Anspruch, in der täglichen Ausbildungszeit vom Betrieb ausgebildet zu werden. Entfällt die Ausbildung ohne Verschulden des Auszubildenden (Beispiel: Weil im Betrieb wegen Absatzschwierigkeiten, Maschinenschäden oder Krankheit des Ausbilders wenig zu tun ist), darf der Betrieb den Auszubildenden nicht unter Anrechnung von Minusstunden vorzeitig nach Hause schicken.
Wird der Auszubildende vorzeitig nach Hause geschickt, ist er nach § 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG unter Anrechnung der täglich durchschnittlichen vereinbarten Ausbildungszeit weiter zu vergüten (bezahlte Freistellung).