Aus- & Weiterbildung
Ausbildungsnachweis / Berichtsheft
- Ein Ausbildungsnachweis muss geführt werden
- Durchsicht durch den Ausbilder
- Berichtsheft und Abschlussprüfung
- Wie kann das Berichtsheft geführt werden?
- Was ist bei einem elektronischen/digitalen Berichtsheft zu beachten?
- Wie wird das Berichtsheft kontrolliert?
- Sie haben noch keinen Zugang zum Azubi-Portal?
Ein Ausbildungsnachweis muss geführt werden
Jeder Auszubildende muss mindestens wöchentlich einen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) führen (§ 14 Abs. 2 BBiG). Der Betrieb gibt dem Azubi dazu während der Ausbildungszeit die Gelegenheit.
Durchsicht durch den Ausbilder
Der Ausbilder muss seine Auszubildenden zum Führen des Ausbildungsnachweise anhalten und diese regelmäßige durchsehen (§ 14 Abs. 2, 1. Satz BBiG). Bei Gesprächen zwischen Auszubildenden und Ausbildern und auch in Streitfällen, ist das Berichtsheft oft ein wichtiger Nachweis, was schon vermittelt wurde und welche Inhalte eventuell noch fehlen oder weiter vertieft werden müssen. Der Ausbildungsbetrieb kann vom Auszubildenden weitergehende Nachweise verfassen lassen, zum Beispiel Fachberichte.
Berichtsheft und Abschlussprüfung
Unvollständige Ausbildungsnachweise können dazu führen, dass Azubis nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Das Gerücht unter manchen Berufsschülern „Wir brauchen demnächst keine Berichtshefte mehr“ trifft also nicht zu, ganz im Gegenteil.
Wie kann das Berichtsheft geführt werden?
Der Ausbildungsnachweis kann in unterschiedlicher Form geführt werden:
A) handschriftlich in einem Vordruck
B) am PC in einer Word- oder PDF-Vorlage
C) in einem elektronischen, innerbetrieblichen Workflow (= Elektronisches/Digitales Berichtsheft)
A) handschriftlich in einem Vordruck
B) am PC in einer Word- oder PDF-Vorlage
C) in einem elektronischen, innerbetrieblichen Workflow (= Elektronisches/Digitales Berichtsheft)
- Vorlagen für die Varianten A) und B) finden Sie zum Download in der Spalte rechts.
- Die Berichtshefte in Papierform von A) und B) werden vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung von Ihnen gescannt. Das entstehende PDF darf maximal 5 MB groß sein. Stellen Sie Ihren Scanner entsprechend ein (schwarz-wie, scannen mit max. 300 dpi, etc).
- Bereits im Ausbildungsvertrag wird abgefragt, wie das Berichtsheft geführt wird.
- Variante A) und B) gelten als „schriftliche“ Ausbildungsnachweise.
- Bei Variante C) handelt es sich einen elektronischen Ausbildungsnachweis (= Elektronisches/Digitales Berichtsheft).
Was ist bei einem elektronischen/digitalen Berichtsheft zu beachten?
Es gibt inzwischen unterschiedliche Software-Anbieter für digitale Berichtshefte. Deren Software-Lösungen entsprechen in der Regel den Anforderungen der IHKn. Unser Anforderungsprofil finden Sie hier.
- Die Berichtshefte des Workflows C) werden i.d.R. automatisch als PDF ausgegeben.
- Alle diese PDFs laden Sie in Ihrem Azubi-Portal hoch. Damit haben Sie die Auflage erfüllt. Sollten wir Fragen haben, kommen wir auf Sie zu.
- Sie müssen dann kein Berichtsheft mehr zu den schriftlichen oder mündlich/praktischen Prüfungen mitführen.
- Ein fehlender Ausbildungsnachweis kann zum Ausschluss von der Prüfung führen.
- Ein Mitführen der elektronischen Berichtshefte, z.B. auf Tablet oder Notebook ist nicht möglich.
Wie wird das Berichtsheft kontrolliert?
- Zukünftig werden die Berichtshefte per Stichproben direkt durch die IHK und dort durch Fachpersonal kontrolliert. Zu jedem Prüfungslauf werden bestimmte Gruppen an Azubi ausgewählt, die per Stichprobe das Berichtsheft vorlegen müssen. Das können Azubi eines bestimmten Landkreises sein, einer bestimmten Berufsgruppe oder einer bestimmten Berufsschule.
- Wichtig: die Berichtsheftkontrolle geschieht zukünftig nach Aufforderung und nicht mehr in der schriftlichen Prüfung! Wenn Sie Teil der Stichprobe sind, informiert Sie die IHK und Sie werden aufgefordert, die Berichtshefte hochzuladen.
- Entweder Sie führen Ihr Berichtsheft schon digital oder als elektronisches Berichtsheft, dann laden Sie die diese Dateien in Ihrem Azubi-Portal (siehe unten!) nach Aufforderung hoch.
- Führen Sie Ihr Berichtsheft noch in Papierform und werden zur Einreichung aufgefordert, müssen Sie die Berichte scannen und bitte als ein PDF-Dokument hochladen. Bitte beachten Sie, dass Sie den Scanner so einstellen, dass das PDF nicht größer als etwa 5 MB ist.
- Sie müssen kein Berichtsheft mehr zu den schriftlichen oder mündlich/praktischen Prüfungen mitführen.
Ausnahme: Einzelhändler und Verkäufer müssen ein Berichtsheft entweder in Papierform oder auf Tablet / Notebook zur mündlichen Prüfung dabei haben, da es zur Abwicklung der Prüfung notwendig ist.
Sie haben noch keinen Zugang zum Azubi-Portal?
Die Auszubildenden und die Prüflinge der IHK Schwaben können über das IHK-Bildungsportal die Prüfungsergebnisse der Abschlussprüfungen einsehen. Über den Newsfeed stellt die IHK Schwaben laufend aktuelle Informationen zur Ausbildung und Prüfung bereit.
Wenn Sie den Zugang noch nicht erhalten haben, rufen Sie gerne Ihren zuständigen Sachbearbeiter an und fragen nach.