Aus- & Weiterbildung
Aufhebungsvertrag
Mit einem Aufhebungsvertrag lösen Ausbildender und Auszubildende den Ausbildungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen.
Ein Aufhebungsvertrag ist keine einseitige Kündigung - erst die Unterschrift aller Beteiligten macht ihn rechtsgültig. Wenn kein wichtiger Grund für einen Aufhebungsvertrag vorliegt - zum Beispiel bei Krankheit - haben Auszubildende in der Regel zunächst 12 Wochen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 144 SGB III).
Zeitpunkt für den Aufhebungsvertrag
Ein Ausbildungsverhältnis kann jederzeit einvernehmlich beendet werden.
Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte jedoch versucht werden, das Ausbildungsverhältnis durch die Vermittlung der Bildungsberater zu erhalten.
Form des Aufhebungsvertrags
Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden (§§ 10 Abs. 2 BBiG, 623 BGB), hierfür gibt es ein Muster (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 306 KB).
Mit minderjährigen Auszubildenden kann ein Aufhebungsvertrag nur geschlossen werden, wenn der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) dem Aufhebungsvertrag zustimmt. Da die Eltern grundsätzlich nur zusammen vertretungsberechtigt sind (§ 1629 Abs. 1 BGB), müssen beide unterschreiben, wenn nicht einem von ihnen das alleinige Sorgerecht übertragen worden ist.
Besonderer Kündigungsschutz
Ein Aufhebungsvertrag ist auch dann zulässig, wenn eine Kündigung wegen besonderer Kündigungsschutzregeln unwirksam wäre. Voraussetzung ist aber, dass der Auszubildende vom Betrieb darüber aufgeklärt wird, dass eine Kündigung wegen der besonderen Kündigungsschutzvorschriften nicht möglich wäre.
Aufklärungspflichten
Um zu verhindern, dass der Aufhebungsvertrag wegen fehlender Aufklärung des Azubis angefochten werden kann, sollte der Betrieb den Auszubildenden über Folgendes aufklären:
- Gegebenenfalls bestehenden besonderen Kündigungsschutz (zum Beispiel Schwangerschaft § 9 MuSchG)
- Sozialrechtliche Konsequenzen des Aufhebungsvertrages (Sperrfrist beim Arbeitslosengeld).
Diese Aufklärung sollte sich der Ausbildende schriftlich bestätigen lassen.
Bei Verletzung einer Aufklärungspflicht bleibt der Aufhebungsvertrag zwar wirksam, die Pflichtverletzung kann aber einen Schadensersatzanspruch des Auszubildenden zur Folge haben.
Muss der Betriebsrat beteiligt werden?
Der Betriebsrat muss beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht beteiligt werden.
Der Betriebsrat muss beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht beteiligt werden.
Muss ich die IHK über den Aufhebungsvertrag informieren?
Der Aufhebungsvertrag muss der IHK unverzüglich mitgeteilt werden (§ 36 Abs. 1 BBiG)
Der Aufhebungsvertrag muss der IHK unverzüglich mitgeteilt werden (§ 36 Abs. 1 BBiG)