Hochwasser 2024
Hochwasser in Bayerisch-Schwaben
Das aktuelle Hochwasser hat viele Menschen in unserer Region schwer getroffen. Auch Unternehmen haben teils immense Schäden erlitten. Reinhold Braun, Präsident der IHK Schwaben, dankte in einer ersten Reaktion den Einsatzkräften. Die IHK Schwaben unterstützt Sie als Mitgliedsunternehmen dabei, die drängendsten Fragen zu klären. Folgend finden Sie all unsere Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebote.
Wirtschaft beginnt mit WIR. Daher wird auch die IHK Schwaben ihren Beitrag dazu leisten, dass unseren Mitgliedsunternehmen schnell geholfen wird. Zögern Sie nicht und sprechen Sie uns an.
Kontakt
- Soforthilfen des Freistaats Bayern und weitere Hilfsangebote
Soforthilfe Hochwasser des StMWi Bayern
Sowohl die Anträge auf Soforthilfe Hochwasser als auch die Härtefallhilfen können nun bei der Regierung von Schwaben direkt beantragt werden.Alle wichtigen Informationen zu den Hochwasser-Soforthilfen erhalten Sie im Überblick direkt beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft.
Für Rückfragen aus den Bereichen der Nothilfen für die gewerbliche Wirtschaft, für Fragen aus dem Versicherungsbereich sowie zur Stromversorgung stehen Ansprechpartner unter der Rufnummer 089 2162-0 im Ministerium bereit.Betroffene Unternehmen sollten in dieser Situation:- Schäden dokumentieren, der Versicherung melden und einen Sachverständigen einschalten. Das IHK Sachverständigenverzeichnis finden Sie hier.
- Bei Schäden über T€ 25 müssen Vergleichsangebote eingeholt werden, darunter nicht. Die Vergleichsangebote können schon eingeholt werden.
IHK Notfall-Handbuch für Unternehmen
Was tun, wenn das Unternehmen durch unvorhersehbare Ereignisse wie Hochwasser, Unfall oder Krankheit in der Führungsebene plötzlich handlungsunfähig wird? Unternehmen sollten rechtzeitig entsprechende Vorkehrungen treffen. Eine gute Hilfe ist das IHK Notfall-Handbuch (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2035 KB) . Weitere Informationen finden Sie hier: Nachfolge, Nachfolgevorsorge, Unternehmensnachfolge, Notfallplan - IHK SchwabenAllgemeine Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen
Unabhängig von spezifischen Hochwasserhilfen gibt es allgemeine Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen, wie zum Beispiel:Die LfA Förderbank Bayern unterstützt Unternehmen in Krisensituationen. Für mögliche notwendige Investitionen kommt der Gründungs- bzw. Wachstumskredit in Frage. Bei Betriebsmittelbedarf kommt der Universalkredit in Betracht. Daneben können Unternehmen auch direkt Kontakt mit der Task Force der LfA aufnehmen.Zudem gibt es auch bei der KfW mögliche Finanzierungsprogramme. Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen weiter. - Aktuelle Informationen zu den Prüfungen
Die laufenden praktischen Abschlussprüfungen finden grundsätzlich wie geplant statt. Aufgrund des teilweise eingeschränkten Postwegs erfolgt die Information zu den stattfindenden Ausbildungsprüfungen primär über das Bildungsportal. Wir bitten daher alle Prüflinge, das Bildungsportal regelmäßig auf aktuelle Informationen zu prüfen.
Aktuelle Änderungen bei den Abschlussprüfungen
- Konstruktionsmechaniker: Die praktische Abschlussprüfung am 5. Juni 2024 wird pauschal um zwei Wochen nach hinten verschoben.
- Maschinen- und Anlagenführer: Es kann zu kurzfristigen Verschiebungen kommen. Betroffene Prüflinge werden schnellstmöglich direkt von den zuständigen Sachbearbeitern der IHK Schwaben kontaktiert.
Hinweise an Prüflinge bei Verhinderung durch Hochwasser
Sollten Prüflinge aufgrund der aktuellen Hochwasserlage ihren Prüfungstermin nicht wahrnehmen können, so bitten wir um zeitnahe Kontaktaufnahme über den zuständigen Ansprechpartner der IHK Schwaben oder über die Krisenhotline der IHK Schwaben (0821 3162-888). Wir werden anschließend versuchen, einen passenden Ersatztermin zu organisieren. Wir bitten dabei jedoch im Rahmen einer Neuansetzung um Berücksichtigung, dass die praktischen Abschlussprüfungen bis spätestens 31. Juli 2024 abgeschlossen sein müssen.Wir danken allen Prüfern für ihre Flexibilität und Einsatzbereitschaft in dieser herausfordernden Zeit!Weiterbildungsprüfungen
→ Betriebswirte, Meister und Fachwirte
→ Sachkundeprüfungen
→ Ausbildereignungsprüfung
→ Unterrichtung nach § 34a GewODie Prüfungs- und Unterrichtungstermine finden nach aktuellem Stand wie geplant statt. Wir stehen in engem Austausch mit unseren Ansprechpartnern in den jeweiligen Regionen, um über die Lage vor Ort informiert zu bleiben. Sollte es zu Terminänderungen kommen, werden Sie rechtzeitig und gezielt informiert. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren jeweils zuständigen Ansprechpartner. - Arbeitsrechtliche Auswirkungen
Das Hochwasser in vielen Regionen Bayerisch-Schwabens stellt viele Unternehmen und Beschäftigte vor arbeitsrechtliche Fragen. Wir haben die wichtigsten Themen im nachfolgenden FAQ für Sie zusammengefasst. Beachten Sie dabei, dass wir die rechtliche Faktenlage darstellen. Gerade bei solchen Katastrophen lohnt sich ein offenes Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden Viele Unternehmen werden in der derzeitigen Situation Verständnis für vom Hochwasser betroffene Beschäftigte haben, sodass sich in den allermeisten Fällen einverständlich gute Lösungen für beide Seiten finden lassen.
Dürfen Beschäftigte der Arbeit fernbleiben, wenn ihre Wohnung vom Hochwasser betroffen ist?
Wer aus persönlichen Gründen unverschuldet daran gehindert ist, zur Arbeit zu gehen, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung (§ 616 BGB). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren eigenes Hab und Gut akut vom Hochwasser betroffen ist und im eigenen Haus Aufräumarbeiten verrichten müssen, dürfen also von der Arbeit fernbleiben und erhalten weiterhin ihre Vergütung. Allerdings gilt das nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit. Dauert die Verhinderung dagegen länger an, müssen betroffene Beschäftigte auf den Arbeitgeber zugehen und individuelle Lösungen treffen, d. h. Urlaub nehmen, Gleitzeitguthaben einsetzen oder eine unbezahlte Freistellung beantragen.Zu beachten ist, dass § 616 BGB durch den Arbeitsvertrag oder durch einen Tarifvertrag wirksam ausgeschlossen werden kann. Ist § 616 BGB wirksam ausgeschlossen, haben Beschäftigte keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn Sie der Arbeit fernbleiben.Hilfe bei Nachbarn rechtfertig dagegen grundsätzlich nicht das Fernbleiben der Arbeit. Ausnahmen gelten nur, wenn der Mitarbeitende Mitglied in Hilfsorganisationen ist und zu einem Einsatz eingeteilt ist.Was droht, wenn Beschäftigte wegen der Wassermassen zu spät zur Arbeit kommen?
Der Arbeitgeber kann für die Zeit, die der Mitarbeitende zu spät kommt, den Lohn kürzen, falls der Beschäftigte nicht vom Hochwasser persönlich betroffen ist. Denn das so genannte Wegerisiko, trägt der Mitarbeitende. Berufstätige müssen alles in ihrer Macht stehende tun, um pünktlich an der Arbeitsstelle zu sein. Das gilt auch für Fälle, in denen „höhere Gewalt“ und damit verbundene hochwasserbedingte Zugausfälle oder Verkehrsstörungen, der Grund für die Verspätung ist.Erhalten Mitarbeitende die Vergütung weiter, auch wenn der Betrieb wegen der Flutschäden geschlossen ist?
Der Arbeitgeber, der den arbeitsfähigen und -willigen Arbeitnehmer z. B. wegen beschädigter Betriebsanlagen nicht beschäftigen kann, gerät in Annahmeverzug und ist grundsätzlich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.Der Arbeitgeber hat insofern das Betriebsrisiko zu tragen. Zu beachten sind aber abweichende tarifvertragliche Regelungen, die zum Teil die Entgeltfortzahlungspflicht im Falle höherer Gewalt zeitlich und/oder in der Höhe beschränken. Zudem ist der Arbeitgeber auch in der Entgeltfortzahlungspflicht, wenn nicht er selbst, sondern sein Zulieferbetrieb von Hochwasserschäden unmittelbar betroffen ist und er mangels Zulieferung seine Mitarbeitenden nicht beschäftigen kann.Dürfen Beschäftigte ins Home-Office wechseln, wenn die Arbeit im Betrieb aufgrund des Wassers nicht möglich ist?
Ob Beschäftigte im Home-Office arbeiten dürfen, wenn der Arbeitsplatz beschädigt ist, kommt auf den Einzelfall an und muss individuell zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber besprochen werden. Rechtlich gibt es hier keine Vorgaben.Können vom Hochwasser betroffene Betriebe Kurzarbeit anmelden?
Grundsätzlich haben Arbeitgeber, die von der Flutkatastrophe unmittelbar betroffen sind, die Möglichkeit, Kurzarbeit anzumelden. Der Betrieb muss dabei nicht selbst unter Wasser gestanden haben, es genügt auch eine mittelbare Betroffenheit, beispielsweise wenn infolge des Hochwassers die Lieferketten unterbrochen sind.Die Entscheidung, ob Kurzarbeitergeld gewährt werden kann, obliegt jedoch dem Einzelfall und der Prüfung der Bundesagentur für Arbeit. Auf unserer Website finden Sie weitere Informationen zu den Voraussetzungen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes.
Hinweis:
Diese Ausführungen können nur erste Hinweise geben und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und erstellt wurden, geben sie die Rechtsprechung und Rechtsentwicklung nur auszugsweise wieder und können eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Es kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
- Auswirkungen auf vertragliche Pflichten
Wenn ein Unternehmen wegen des Hochwassers seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, richten sich die Rechtsfolgen nach den konkreten Bestimmungen des jeweiligen Vertrages. Beispielsweise enthalten manche Verträge eine Klausel zur höheren Gewalt (Force Majeure), die Parteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, wenn ein unvorhersehbares Ereignis wie Hochwasser eintritt. Die betroffene Partei muss nachweisen, dass das Hochwasser die Erfüllung des Vertrages tatsächlich unmöglich gemacht hat. Es ist wichtig, die spezifischen Bedingungen der Force-Majeure-Klausel im Vertrag zu überprüfen, um zu sehen, ob Hochwasser abgedeckt ist und welche Schritte zur Inanspruchnahme der Klausel erforderlich sind (z. B. Benachrichtigung der anderen Partei).
- Sofern keine vertraglichen Regelungen – wie etwa eine Höhere-Gewalt-Klausel – bestehen, finden die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Ein Unternehmen kann bei Lieferschwierigkeiten wegen des Hochwassers beispielsweise nicht in Verzug kommen, wenn die Regelungen zur Unmöglichkeit (§ 275 BGB) greifen. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen ganz oder teilweise von seinen vertraglichen Pflichten befreit wird, deren Erfüllung ihm unmöglich geworden sind. Allerdings entfällt auch der Anspruch auf die entsprechende Bezahlung.
- Sofern es sich lediglich um eine sogenannte vorübergehende Unmöglichkeit handelt, entfällt die Leistungspflicht auch nur für den vorübergehenden Zeitraum.
- In einer solchen Konstellation brauchen Unternehmen regelmäßig auch keine Schadensersatzansprüche ihrer Kunden befürchten, da diese ein Verschulden des Unternehmens voraussetzen würden.
- Unternehmen sollten ihre Verträge dennoch genau überprüfen, da sich aus ihnen etwaige Fristen oder Handlungspflichten ergeben können. Unabhängig davon sollten die Unternehmen ihre Kunden möglichst frühzeitig über die Lieferschwierigkeiten informieren, da ansonsten doch Schadensersatzansprüche drohen könnten.
- Ausnahmsweise kann eine Vertragsanpassung oder ein Rücktritt vom Vertrag auch wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) möglich sein. Hierfür müssen sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben und die Parteien hätten den Vertrag bei Kenntnis dieser geänderten Umstände nicht oder nicht so geschlossen.
- Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Mit Klick auf die aufgeführten Sachgebiete erhalten Sie Auflistungen von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Umkreis von 100 km von Augsburg – nach PLZ aufsteigend geordnet.Eine vollständige Übersicht aller deutschlandweiten Sachverständigen und Sachgebiete finden Sie außerdem unter Suchen auf dem SVW - SVW (ihk.de)
- Schäden an Gebäuden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 47 KB)
- Maschinen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 12 KB)
- Bewertung von Hausrat (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 3 KB)
- Betriebsunterbrechungsschäden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 4 KB)
- Landwirtschaftliche Bewertung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 8 KB)
- Wasserwirtschaft (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 11 KB)
- Elektrotechnik (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 5 KB)
- Abfallstoffe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 4 KB)
- Bauwerksabdichtung, Feuchtigkeitsschutz (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 16 KB)
- Kraftfahrzeugschäden und -bewertung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 39 KB)
- Fliesen und Baukeramik (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 3 KB)
- Fenster, Türen, Tore (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 4 KB)
- Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 10 KB)
- Überprüfung Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme, Nassabscheider (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 3 KB)
- Brückenbau (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2 KB)
Bei weiteren Fragen betreffend Sachverständigenwesen wenden Sie sich gerne an:- Stefanie Jericho | Tel. 0821 3162-262 | stefanie.jericho@schwaben.ihk.de
- Corinna Bittrich | Tel. 0821 3162-288 | corinna.bittrich@schwaben.ihk.de
- Versicherungen
Elementarschadenversicherungen von UnternehmenHochwasser und Starkregen können erhebliche Schäden an Immobilien, Geschäftsräumen, Betriebseinrichtungen sowie an Vorräten und Waren verursachen. Sobald die ersten Schäden sichtbar werden, stellt sich rasch die Frage, was von der abgeschlossenen Versicherung abgedeckt ist. Überschwemmungen fallen unter die Kategorie der „Elementarschäden“.Unternehmerinnen und Unternehmer sollten gemeinsam mit ihrem Versicherungsunternehmen prüfen, ob ihre abgeschlossenen Versicherungsverträge Bausteine zum Schutz vor Elementarschäden enthalten. Zu diesen Bausteinen können gehören:
- Absicherung des Betriebs bzw. der Geschäftsräume durch eine Geschäftsgebäudeversicherung.
- Versicherung der Betriebseinrichtung, Waren und Vorräte im Rahmen einer Geschäftsinhaltsversicherung.
- Finanzieller Schutz bei Betriebsunterbrechungen oder der Nichtnutzbarkeit von Räumen oder Maschinen durch eine Betriebsunterbrechungsversicherung.
- Finanzielle Kompensation bei Ausfall von Miet- oder Pachteinnahmen durch eine Mietausfallversicherung.
Wichtig im Schadensfall
Im Schadensfall sind einige wichtige Schritte zu beachten, um sicherzustellen, dass der Schaden richtig dokumentiert und gemeldet wird und dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden.- Verständigen Sie Ihren Versicherer und teilen Sie ihm die Schäden mit.
- Lassen Sie betroffene elektrische Geräte und Anlagen von einem Fachmann prüfen, bevor Sie diese wieder in Betrieb nehmen.
- Fotografieren Sie die Schäden und markieren Sie den erreichten Wasserstand.
- Entsorgen Sie zerstörte Gegenstände erst nach Rücksprache mit Ihrem Versicherer.
- Grenzen Sie den Schaden in Abstimmung mit Ihrem Versicherer ein. (Er berät Sie, wie das Wasser abgepumpt, das Gebäude gereinigt und getrocknet werden kann.)
- Lassen Sie Reparaturen in Abstimmung mit Ihrem Versicherer von Fachfirmen durchführen.
- Bei größeren Schäden kann es sinnvoll sein, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, der den Schaden begutachtet und einen Bericht erstellt.
Weitere Links- Wissenswertes zur Elementarschadenversicherung
Wissenswertes zu Elementarschadenversicherungen - Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (bayern.de) - Vorsorge- und Verhaltensmaßnahmen zum Thema Hochwasser hat das Bayerische Innenministerium zusammengefasst in einer "Checkliste Hochwasser"
- GDV-Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
So sind Schäden durch Naturgefahren versichert (gdv.de) - Flyer des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft über Maßnahmen vor und nach einer Überschwemmung Stadt. Land. unter. Überschwemmung vorbeugen und versichern."
- Ausführliche Informationen speziell für Betriebe enthält die Broschüre "Schutz vor Überschwemmungen, Leitfaden für Schutzkonzepte und Schutzmaßnahmen bei Industrie- und Gewerbeunternehmen"