Gaststättenerlaubnis
Existenzgründung im Gastgewerbe
Wer ein Hotel, Restaurant, Bistro oder eine Gaststätte betreibt, benötigt hierfür eine Gaststättenerlaubnis. Ausgenommen sind Hotels, bei denen der Alkoholausschank ausschließlich an Hausgäste erfolgt.
Die Erlaubnis bedarf nicht, wer:
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.
Nach Paragraf 1 Gaststättengesetz fallen Beherbergungsbetriebe nicht mehr unter das Gaststättengesetz. Eine Pension oder ein Hotel ist daher zukünftig nur noch beim Gewerbeamt anzeigepflichtig - auf die Bettenanzahl kommt es nicht mehr an. Die Verabreichung von zubereiteten Speisen und Getränken nur an Hotelgäste/Hausgäste ist gemäß Paragraf 2 Abs. 2 Nr. 4 GastG erlaubnisfrei. Dies gilt auch für alkoholische Getränke.
Die für den Alkoholausschank erforderliche Genehmigung beantragen Sie ebenfalls bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt (Gewerbeabteilung). Erst wenn diese Genehmigung und die zusätzlich erforderliche Gewerbeanmeldebescheinigung vorliegen, dürfen Sie mit Ihrer Gewerbetätigkeit beginnen.
Die Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz ist personen-, raum- und betriebsbezogen und bei Änderung der Person des Gaststättenbetreibers, der Räumlichkeiten oder der Betriebsart neu zu beantragen. Die Erlaubnis ist auch unabhängig von der Stellvertretererlaubnis. Diese muss gemäß Paragraf 9 Gaststättengesetz beim zuständigen Ordnungsamt (Gewerbeabteilung) beantragt werden, wenn der Gewerbetreibende für die Leitung der Gaststätte einen Dritten ermächtigt. Ein Stellvertreter liegt vor, wenn dieser im Namen und auf Rechnung des Gewerbetreibenden den Betrieb führt und für die ordnungsgemäße Betriebsführung verantwortlich ist. Der Unterschied zwischen dem Gewerbetreibenden und seinem Stellvertreter besteht lediglich darin, dass der Stellvertreter nicht am Betriebsrisiko teilnimmt und das Unternehmen nicht unter seinem Namen geführt wird. Er hat aber Unternehmereigenschaft und trägt als solcher die volle Verantwortung für den Betrieb.
Hinweis: Unabhängig von der Gaststättenerlaubnis muss jede Person, die mit Lebensmitteln in Berührung kommt (Unternehmer und Mitarbeiter), an einer Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilnehmen.
Welche Voraussetzungen sind notwendig?
Um eine Gaststättenerlaubnis zu erhalten, müssen Sie Folgendes nachweisen:
- Ihre persönliche und
- Ihre fachliche Eignung sowie
- bestimmte objektbezogene Voraussetzungen.
Wie weisen Sie diese nach?
Folgende Bescheinigungen benötigen Sie, um Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen:
- einen Auszug aus dem Bundeszentralregister ("Polizeiliches Führungszeugnis"), den Sie von Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt erhalten
- einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, den Ihnen Ihr Ordnungsamt/Gewerbeabteilung ausstellt
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Ihrem Finanzamt. Diese Bescheinigung bestätigt, dass keine Verbindlichkeiten - beispielsweise aus einer früheren selbständigen Tätigkeit - bestehen
- einen Nachweis über die Teilnahme an einer Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese Erstbelehrung führt das Gesundheitsamt oder ein von diesem beauftragter Arzt aus.
Die Belehrung darf bei Beginn der Tätigkeit nicht länger als drei Monate zurückliegen.
Der Nachweis der fachlichen Eignung erfolgt in der Regel durch die Teilnahme an einer Unterrichtung nach Paragraf 4 Gaststättengesetz. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Merkblatt "Unterrichtung im Gastgewerbe".
Wie weisen Sie die objektbezogenen Voraussetzungen nach?
Folgende Unterlagen sollten Sie Ihrem Antrag beifügen:
- Ihren Miet-, Pacht- beziehungsweise Kaufvertrag und
- einen Nachweis darüber, dass Ihre Räumlichkeiten für das Hotel- und Gaststättengewerbe geeignet sind (gegebenenfalls durch Bauzeichnungen/Grundrisse aller Betriebsräume inklusive der Sanitärräume).
Hinweis: Übernehmen Sie einen bestehenden Betrieb, so kann die Behörde Ihnen eine dreimonatige vorläufige Konzession erteilen.
Gesetzliche Vorschriften
- Gaststättengesetz
- Gewerbeordnung
- baurechtliche Vorschriften (Gaststättenbauverordnung)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Lebensmittelhygiene-Verordnung - Eigenkontrollkonzept (HACCP)
- Änderungen im Getränkeschankanlagenrecht
- und so weiter
Literaturhinweise
- Das deutsche Wirtehandbuch, Akademie Verlagsgesellschaft mbH, Rolandstraße 5-9,45128 Essen
- Selbständig im Gastgewerbe - Checkliste für Existenzgründer, Interhoga Gesellschaft zur Förderung des deutschen Hotel und Gaststättengewerbes mbH, Dokumentationsstelle, Postfach 200455, 53134 Bonn
- Leitfaden für Existenzgründer im Gastgewerbe, Interhoga Gesellschaft zur Förderung des deutschen Hotel und Gaststättengewerbes mbH, Dokumentationsstelle, Postfach 200455, 53134 Bonn
- Werner Gros: Wie gründe ich und führe ich eine Gaststätte, Rentrop Verlag, Theodor-Heuss-Straße 4, 53177 Bonn
- Dettmer: Betriebswirtschaftslehre für das Gastgewerbe, Verlag Handwerk und Technik, Lademannbogen 135, 22339 Hamburg
Weitere Informationen
- Unterrichtung im Gastgewerbe (Nr. 1377910)
- Infektionsschutzgesetz regelt Belehrungspflicht (Nr. 1364434)
- Deutscher Hotel- und Gaststättenverband SH e. V. (Link: http://www.dehoga-sh.de/)
- Gaststättengesetz (GastG) (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/gastg/)