Gaststättenunterrichtsverordnung
Befreiung von der Gaststättenunterrichtung gemäß Nr. 3.4 GastUVwV
Zusammenstellung der Ausnahmeregelungen nach Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe - Stand: 20.11.2002 [1], erweitert im März 2011 [2], im Dezember 2016 [3] und im November 2022 [4].
Ausnahmeregelungen gelten für Inhaber, die in einem der folgenden Berufsausbildungen oder Weiterbildungen eine Abschlussprüfung nachweisen können (Dabei werden die Daten angegeben, ab denen auf der Grund der jeweiligen Aus- und Weiterbildungsordnungen die erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse vermittelt werden. Soweit kein Datum angegeben ist, sind die Abschlüsse unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung anzuerkennen):
- Koch / Köchin (11.6.1979 und 09.03.2022)
- Berufsausbildungen im Gastgewerbe
a) Fachkraft im Gastgewerbe (25.04.1980), Fachkraft für Gastronomie (09.03.2022)
b) Restaurantfachmann/-frau (25.04.1980), Fachmann/-frau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie (09.03.2022)
c) Hotelfachmann/-frau (25.04.1980 und 09.03.2022)
d) Hotelkaufmann/-frau (25.04.1980), Kaufmann/-frau für Hotelmanagement (09.03.2022)
e) Fachmann/-frau für Systemgastronomie (13.02.1998 und 09.03.2022)
f) Fachkraft Küche (09.03.2022)
g) Kaufmannsgehilfe/-gehilfin im Hotel- und Gaststättengewerbe (25.04.1980)
h) Fachpraktiker/in Küche (Beikoch/Beiköchin) [5] - Gastgewerbemeister/-in mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum
Meister/Meisterin im Gastgewerbe mit den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Küchenmeister/ Geprüfte Küchenmeisterin, Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin, Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin - Hotelbetriebswirt/-in (staatl. geprüfter/staatl. geprüfte Betriebswirt/-in Fachrichtung Hotel und
Gaststättengewerbe) - Weinküfer (07.12.1982), Weinküfermeister/-in (16.10.1995 und 18.01.2022)
a) Weintechnologe/Weintechnologin (Nachfolge des Weinküfers; 15.05.2013 und
27.01.2014)
b) Winzer/Winzerin (03.02.1997)
c) Winzermeister/Winzermeisterin (27.08.2001 und 21.05.2014) - Brauer- und Mälzermeister/-in (15.08.1996 und 18.01.2022)
a) Brauer/-in und Mälzer/-in (01.08.2007 und 04.06.2021) - Betriebsbraumeister/-in und Getränke-Betriebsmeister/-in, sofern die Fortbildungsprüfung
bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (i. V. m. dem
Doemens-Technikum,Gräfelfing) abgelegt und das Abschlusszeugnis nach dem 1. Januar
1988 ausgestellt wurde. Es handelt sich um eine Kammerregelung der Industrie- und Handelskammer
für München und Oberbayern vom 26.06.1992. - Geprüfter/Geprüfte Destillateurmeister /-in (30.03.2009)
- Bäcker /-in (30.03.1983 und 21.04.2004), Bäckermeister/-in (28.02.1997 und 18.01.2022)
- Konditor/-in (25.04.1980 und 03.06.2003), Konditormeister/-in (12.10.2006 und
18.01.2022) - Fleischer/-in (21.12.1983 und 23.03.2005), Fleischermeister/-in (04.10.2012 und
18.01.2022) - Fleischereifachverkäufer/-in, Bäckereifachverkäufer/-in (Vorläufer zu Nahrungs-mittelhandwerk) nun: Fachverkäufer/in im Lebensmittelhandwerk hier: drei Schwerpunkte – Bäckerei, Konditorei oder Fleischerei (31.03.2006)
- Fachkraft für Lebensmitteltechnik (09.02.2000 und 28.10.2013)
- Fachkraft für Fruchtsafttechnik (25.06.1984)
a) (Erprobungsverordnung) Speiseeishersteller/-in (13.05.2008)
b) Fachkraft für Speiseeis (05.06.2014) (Nachfolgeberuf des Speiseeisherstellers) - Fachverkäufer/-in mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk (23.12.1983)
a) Fachverkäufer/-in im Lebensmittelhandwerk (31.03.2006) (Nachfolgeberuf des
Fachverkäufers/der Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk) - Verkaufsleiter/-in im Nahrungsmittelhandwerk mit der Fortbildungsprüfung nach den
von den Handwerkskammern erlassenen besonderen Rechtsvorschriften
a) Verkaufsleiter (Geprüfter)/Verkaufsleiterin (Geprüfte) im Lebensmittelhandwerk
(10.11.2015 und 09.12.2019) (Nachfolgeregelung der Kammerregelungen Nr. 15 auf
Bundesebene) - Geprüfter/Geprüfte Industriemeister/-in – Fachrichtung Lebensmittel (31.07.2017 und
09.12.2019) - Geprüfter/Geprüfte Industriemeister/-in – Fachrichtung Süßwaren (27.01.2016 und
09.12.2019) - Lebensmittelkontrolleure/-in nach der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an
die in der Lebensmittelüberwachung tätigen, nicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen
(16.06.1977 und 17.08.2001) - Diätassistent/-in (01.08.1994 und 15.08.2019)
- Hauswirtschafter/-in (20.08.1976 und 19.03.2020)
- Diplomökotrophologe/-in
a) Bachelor in Ökotrophologie (B.Sc.)
b) Master in Ökotrophologie (M.Sc.) - Bachelor in Brauwesen und Getränketechnologie (B.Sc. der TU München)
- Bachelor in Ernährungswissenschaften (B.Sc.)
- Aussiedler, deren einschlägige Prüfungszeugnisse jeweils im Einzelfall nach § 10 des
Bundesvertriebenengesetzes, eventuell in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Flüchtlingshilfegesetzes,
in der Bundesrepublik anerkannt worden sind (z. B. in Polen ausgebildete Meister-
Köche/-Kellner) - Für die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen aus der ehemaligen DDR sind die Regelungen
des Einigungsvertrages (BGBl. II 1990 S. 885) maßgebend, insbesondere Art. 37 und die Maßgabebestimmungen zur Handwerksordnung (Kapitel V, Sachgebiet B, Abschnitt III, Nr. 1). Freigestellt sind demnach: Bäcker, Fleischer, Konditor, Lebküchler, Rossschlächter, Serviermeister, Meister für Spirituosen, Wein, Sekt und alkoholfreie Getränke. Der (DDR-)Meister für Brauerei und Mälzerei nur insoweit als er eine Hygiene-Ausbildung nachweisen kann. - Freistellung vom Unterrichtungsverfahren für Personen, die an Hygieneschulungen in der
ehemaligen DDR teilgenommen haben. Wer in der ehemaligen DDR eine Gaststätte betrieb,
musste sachkundig sein (§ 14 Abs. 5, 8 der „Anordnung über die Hygiene in Küchen der Gemeinschaftsverpflegung in Gaststätten – Gemeinschaftsküchen-Anordnung - “). Daraufhin ist die „Anordnung über den Erwerb des Sachkundenachweises und des Grundwissens über die Hygiene in Gemeinschaftsküchen“ vom 14. März 1987 ergangen (GBl.- DDR I Nr. 9, S. 118). Personen, die ausweislich dieser Vorschriften an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben und einen Qualifikationsnachweis besitzen, sind vom Unterrichtungsnachweis befreit. - Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung in den Berufen
- Bäcker / -in
- Hotel- und Gastgewerbeassistent / -in
- Kellner / -in
- Koch / Köchin
- Fleischer / in
- Konditor / in
gemäß der „Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung, oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen“ vom 12.4.1990 (BGBl. I, S 771) sowie der ersten Änderungsverordnung vom 6.8.1992 (BGBl. I S. 1506) - Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als
- Bäckermeister/in
- Fleischermeister/in
- Konditormeister/in (Zuckerbäckermeister/in)
gemäß der „Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit
Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk“ vom 31.01.1997 (BGBl. I S. 142) - In Frankreich ausgebildete:
- Köche/-innen (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf "cuisinier")
- Restaurantfachleute (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf
"employé de restaurant")
- Bäcker/-innen (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf "boulanger")
- Konditor/- innen (Inhaber eines "certificat d´aptitude professionelle" im Beruf "patissier-
confiseur-chocolatier-glacier")
- Hotelfachleute (Inhaber eines „Certificat d’aptitude professionelle employé d’hotel“)
gemäß der 2. und 4. „Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer
Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder
Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen“ vom 12.08.1985 (BGBl. I, S 1760)
und vom 14.03.1989 (BGBl. I S. 486). - Französische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als
- Konditor/in (Inhaber eines „Brevet de Maitrise patissier“)
gemäß der Verordnung zur Gleichstellung französischer Meisterprüfungszeugnisse mit
Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3324)
Anmerkung zur Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, die in einem EU-Mitgliedstaat,
einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz erworben wurden: Diese Abschlüsse
sind, sofern sie nicht in Nummer 25 bis 31 aufgeführt sind, nach § 13c Abs. 1 GewO anzuerkennen,
sofern sie gleichwertig sind und die von der Unterrichtung im Gaststättengewerbe umfassten
Sachgebiete umfassen. In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz erworben wurden: Diese Abschlüsse
sind, sofern sie nicht in Nummer 25 bis 31 aufgeführt sind, nach § 13c Abs. 1 GewO anzuerkennen,
sofern sie gleichwertig sind und die von der Unterrichtung im Gaststättengewerbe umfassten
Sachgebiete umfassen. In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Fußnote:
[1] Es handelt sich hierbei nicht um eine amtliche, sondern inoffizielle Anlage zur GastUVwV; sie wurde auf der 92. Tagung des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" einstimmig beschlossen (s. GewA 2003, 51,55).
[1] Es handelt sich hierbei nicht um eine amtliche, sondern inoffizielle Anlage zur GastUVwV; sie wurde auf der 92. Tagung des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" einstimmig beschlossen (s. GewA 2003, 51,55).
[2] Durch Beschluss des Ausschusses vom 4./5. Mai 2011 wurde die Nr. 13a neu aufgenommen (s. GewA 2011, 346, 349)
[3] Durch Beschluss des Ausschusses vom 6./7. Dezember 2016 wurden die Nr. 5a bis 5c, Nr. 6a, Nr. 13b, Nr. 14a und Nr. 15a neu aufgenommen
[4] Durch Beschluss des Ausschusses vom 8./9. November 2022 wurden die Nr. 2a, b, d, 22a und b ergänzt sowie die Nr. 2f, g, 8, 23 und 24 neu aufgenommen
[5](§66 BBiG/§42r HwO)
- Unterrichtung im Gastgewerbe (Nr. 1377910)
- GastUVwV (Verwaltungsvorschrift) (Link: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_24021981_IIB4129040.htm)