Jobcenter
Förderung und Zuschüsse für Empfänger von Bürgergeld
Existenzgründer, die Bürgergeld beziehen und sich selbständig machen, können durch die Jobcenter Unterstützung in Form eines laufenden Zuschusses (Einstiegsgeld) oder auch durch ein Investitionsdarlehen erhalten.
Einstiegsgeld (§ 16 b SGB II)
Für den Start in die Selbständigkeit kann ein Zuschuss in Form des Einstiegsgeldes gezahlt werden. Dieser Zuschuss wird zusätzlich zum Bürgergeld gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden. Er soll ein Anreiz und finanzielle Hilfe zur „Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt” sein.
Das Einstiegsgeld bietet die Möglichkeit, sich schrittweise mehr Selbstbestimmung zu erarbeiten und aus dem Bürgergeldbezug zu lösen.
Der Antrag auf Einstiegsgeld ist vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei dem jeweiligen Jobcenter zu stellen.
Die Höhe des Einstiegsgeldes richtet sich nach der jeweiligen Situation des Antragstellers. Für die Bemessung der Höhe werden Kriterien wie die Dauer der Arbeitslosigkeit und die persönlichen Lebensumstände berücksichtigt.
Das Einstiegsgeld bietet die Möglichkeit, sich schrittweise mehr Selbstbestimmung zu erarbeiten und aus dem Bürgergeldbezug zu lösen.
Der Antrag auf Einstiegsgeld ist vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei dem jeweiligen Jobcenter zu stellen.
Die Höhe des Einstiegsgeldes richtet sich nach der jeweiligen Situation des Antragstellers. Für die Bemessung der Höhe werden Kriterien wie die Dauer der Arbeitslosigkeit und die persönlichen Lebensumstände berücksichtigt.
Hinweise zu der Berechnung finden Sie in der Verordnung zur Bemessung von Einstiegsgeld (ESGV).
Beispiel: das Einstiegsgeld für einen alleinstehenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beträgt dabei höchstens 50 Prozent der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, das sind in 2023 502 Euro (§ 20 Absatz 2 SGB II). Das Einstiegsgeld wird höchstens für die Dauer von 24 Monaten gewährt.
Voraussetzung für die Gewährung von Einstiegsgeld ist, dass das Vorhaben wirtschaftlich tragfähig ist und dass die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Für die Gewährung des Einstiegsgeldes werden vom Jobcenter in der Regel Unterlagen wie ein vollständiger Businessplan (Unternehmenskonzept) verlangt. Die Entscheidung über die Gewährung des Einstiegsgelds liegt im Ermessen des jeweiligen Jobcenters.
Informationen zur Erstellung eines Unternehmenskonzeptes finden Sie auf unserer Website unter Businessplan.
An mehreren Standorten in Schleswig-Holstein gibt es Förderangebote für Empfänger von Bürgergeld, die Vorbereitungsseminare und Workshops sowie begleitende Beratung anbieten. Die Teilnahme ist für Gründungswillige kostenfrei, wenn das Jobcenter die Maßnahme befürwortet.
Tipp: Sprechen Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner beim Jobcenter gezielt auf eine Vorbereitungsmaßnahme an.
Darlehen / Zuschüsse (§ 16c Absatz 2 SGB II)
Neben dem Einstiegsgeld hat das Jobcenter die Möglichkeit, Zuschüsse oder Darlehen für die Beschaffung von Sachgütern zu gewähren, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Ziel dieser Förderung ist es, dass die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums überwunden beziehungsweise verringert werden kann (Tragfähigkeit). Insgesamt dürfen die Zuschüsse einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen und können einmalig oder in monatlichen Raten gewährt werden.
Die Entscheidung über die Gewährung des Darlehens oder Zuschusses liegt im Ermessen des jeweiligen Jobcenters.
- Einstiegsgeld bei der Agentur für Arbeit (Link: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/arbeit-aufnehmen-existenzgruendung)
- Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) (Link: http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/index.html#BJNR295500003BJNE001810310)
- Verordnung zur Bemessung von Einstiegsgeld (Link: http://bundesrecht.juris.de/esgv/index.html)