Erlaubnisse
Unternehmensgründung im Güterkraftverkehr
Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen einschließlich Anhänger oder grenzüberschreitenden Verkehr mit leichten Nutzfahrzeugen ab 2,5 Tonnen betreiben will, benötigt dazu für sein Unternehmen eine nationale Erlaubnis oder eine Gemeinschaftslizenz.
Erlaubnis und Gemeinschaftslizenz
Die nationale Erlaubnis für den Güterkraftverkehr berechtigt ausschließlich zu innerstaatlichen Beförderungen. Es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen Nah-, Fern- und Umzugsverkehr.
Die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) berechtigt zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), das heißt Norwegen, Island und Liechtenstein. Die Gemeinschaftslizenz kann ebenfalls für innerdeutsche Beförderungen eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in den vorgenannten EU-Staaten (sogenannte Kabotagebeförderungen). Ab dem 20. Mai müssen Unternehmer, die grenzüberschreitenden Verkehr mit leichten Nutzfahrzeugen ab 2,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht anbieten wollen, ebenfalls eine Gemeinschaftslizenz beantragen.
Um eine Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz zu erhalten, müssen Unternehmen:
- über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen
- zuverlässig sein
- eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und
- die geforderte fachliche Eignung besitzen.
Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Verordnung (EG) Nr. 1071/ 2009 (gültig seit 4. Dezember 2011), die Sie rechts unter "Externe Links" finden. Für ergänzende und weiterführende Informationen zu den für die Beantragung notwendigen Unterlagen beachten Sie bitte auch unsere Broschüre “Das Güterkraftverkehrsunternehmen”.
Gültigkeitsdauer der Erlaubnis oder der Gemeinschaftslizenz
Die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis und der Gemeinschaftslizenz beträgt zehn Jahre. Eine Erlaubnis, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, wird zeitlich unbefristet erteilt, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt. Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis und/oder einer Gemeinschaftslizenz sind bei der für den Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde (Stadt- oder Kreisverwaltung) zu stellen, die Ihnen auch die entsprechenden Antragsformulare aushändigt.
Benennung eines Verkehrsleiters
Ein im gewerblichen Güterkraftverkehr tätiges Unternehmen muss mindestens eine natürliche Person benennen, die zuverlässig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist und die die geforderte fachliche Eignung besitzt. Diese Person ist der Verkehrsleiter.
Zudem muss der Verkehrsleiter:
- die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten,
- in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen stehen, beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner, oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führen oder, wenn das Unternehmen eine natürliche Person ist, selbst diese Person sein und
- seinen ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft haben.
Falls in einem Unternehmen keine Person die Anforderung der fachlichen Eignung erfüllt, kann ein externer Verkehrsleiter berufen werden. Dieser muss selbstverständlich ebenso fachlich geeignet und zuverlässig sein wie ein interner Verkehrsleiter. Außerdem gelten auch für den externen Verkehrsleiter die oben unter 1. bis 3. genannten Voraussetzungen.
Der externe Verkehrsleiter darf die Tätigkeit für höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen durchführen.
CEMT-Genehmigung
- Die CEMT-Genehmigung berechtigt zum Verkehr mit den Staaten, die der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) angehören. Dies sind: Albanien (AL), Armenien (ARM), Aserbaidschan (AZ), Belgien (B), Bosnien und Herzegowina (BIH), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Georgien (GE), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Liechtenstein (FL), Litauen (LT), Luxemburg (L), Makedonien (MK bzw. ERYM, FYROM), Malta (M), Moldawien (MD), Montenegro (MNE), Niederlande (NL), Norwegen (N), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Russische Föderation (RUS), Schweden (S), Schweiz (CH), Serbien (SRB), Slowakische Republik (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Türkei (TR), Ukraine (UA), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Weißrussland (Belarus) (BY).
Das Antrag stellende Unternehmen muss die subjektiven Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 GüKG erfüllen. Er muss Inhaber einer Erlaubnis oder einer Gemeinschaftslizenz sein. Darüber hinaus sind die nachfolgenden Unterlagen vorzulegen:
- Nachweis der fachlichen Eignung,
- Polizeiliches Führungszeugnis,
- Bescheinigungen des Finanzamtes und der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit,
- Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Bezahlung der Beiträge zur Unfallversicherung,
- Bescheinigung der Krankenkasse über die ordnungsgemäße Bezahlung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung,
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- Bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, Abschrift/Ablichtung der Eintragungen nach neuestem Stand,
- Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung außerdem die Gesellschafterliste.
Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Kalenderjahr. In begründeten Ausnahmefällen werden auch CEMT-Monatsgenehmigungen erteilt. Die zuständige Erteilungsbehörde ist das
Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
Postfach 190180
50498 Köln
Telefon: 0221 5776-0
Fax: 0221 5776-444.
Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
Postfach 190180
50498 Köln
Telefon: 0221 5776-0
Fax: 0221 5776-444.
Bilaterale Genehmigungen
Die bilateralen Genehmigungen haben ihre Rechtsgrundlage in den zwischenstaatlichen Vereinbarungen (Bilaterale Abkommen) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Drittstaaten. Die Genehmigungen werden üblicherweise als Fahrtgenehmigung oder als Zeitgenehmigung ausgegeben.
Berufszugang Güterkraftverkehr
Wer als Unternehmer entgeltlich und geschäftsmäßig im Güterkraftverkehr tätig werden will, benötigt dazu für sein Unternehmen eine Erlaubnis bzw. eine Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz). Das Erlaubnisverfahren unterliegt den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, darunter der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV).
Seit dem 4. Dezember 2011 gelten EU-weit neue Regeln für den Kraftverkehr. Diese umfassen auch Neuerungen im Bereich der Berufszugangs zum Unternehmer im Güterkraftverkehr. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 wurde daraufhin auch die Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) angepasst und trat am 31. Dezember 2011 in Kraft.
Die neue Berufszugangsverordnung finden Sie rechts in der Rubrik "Downloads".
- Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr (Nr. 1368840)
- Verkehrsleiter (Nr. 1368838)
- Werkverkehr (Nr. 1355030)
- Das Güterkraftverkehrsunternehmen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 3096 KB) (Nr. 4844820)
- Verordnung (EG) 1071/2009 (Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:300:0051:0071:DE:PDF)
- Bundesamt für Güterverkehr (BAG) Rechtsvorschriften (Link: https://www.bag.bund.de/DE/Themen/RechtsentwicklungRechtsvorschriften/rechtsentwicklungrechtsvorschriften_node.html)
- Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/gbzugv_2011/index.html)
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/index.html#BJNR148510998BJNE000505308)