Stellungnahme der IHK Schleswig-Holstein

Gesetzesentwurf zur Stärkung der Kommunalwirtschaft

Vorab möchten wir uns für die Einbeziehung in den intensiven Dialogprozess bei der Entstehung des nun vorliegenden Entwurfs bedanken. Angesichts der Komplexität des Gesamtvorhabens empfanden wir diese Vorgehensweise als sachgerecht und für die Qualität des Gesetzesentwurfs sehr förderlich auch wenn grundsätzliche ordnungspolitische Vorbehalte unsererseits gegen eine Ausweitung kommunaler Wirtschaftstätigkeit dort nicht ausgeräumt werden konnten.
Der Staat muss gewährleisten, dass die Leistungen der Daseinsvorsorge erbracht werden. Die Leistungen selbst können häufig auch durch Private angeboten werden. Im Interesse der Effizienz des Leistungsangebots ist dabei auf größtmöglichen Wettbewerb zu achten. Mit dem Gemeindewirtschaftsrecht unvereinbare Aktivitäten von Kommunen sind daher konsequent zu beanstanden. Gleichzeitig müssen die Träger der Daseinsvorsorge auch langfristig in der Lage sein, diese zu erbringen. Sind öffentliche und private Unternehmen auf demselben Markt tätig, so müssen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.
Das Gemeindewirtschaftsrecht zeichnet diese Ansprüche sowohl derzeit als auch in der zukünftigen Fassung grundsätzlich nach. Zur besseren Absicherung dieses Rahmens wäre es aber sehr zu begrüßen, auch einen Drittschutz der Ermächtigungsnormen anzuerkennen, so dass im Fall der Überschreitung der Grenzen gemeindlicher Wirtschaftstätigkeit auch beeinträchtigte Wettbewerber selbst gegen diese dann unzulässige Wettbewerbsverzerrung einschreiten könnten.
Ohne einen solchen Drittschutz kommt der Kommunalaufsicht die schwierige Rolle zu, auch Wettbewerbsbeeinträchtigungen mit klassischen Aufsichtsmitteln zu beseitigen.
Die pauschale Ausweitung der Möglichkeit gemeindlicher Wirtschaftstätigkeit durch die Einführung eines § 101a GO, der „wirtschaftliche Betätigung zur Erzeugung oder zur Gewinnung, zum Vertrieb oder zur Verteilung von Energie zur Strom-, Gas-, Wärme- oder Kälteversorgung“ privilegiert, indem Tätigkeiten der Gemeinde per se als einem „öffentlichen Zweck“ dienend gesetzlich definiert werden, darf nicht dazu führen, dass Gemeinden bei der Frage des „ob“ der wirtschaftlichen Betätigung unkritisch die gleichwohl grundsätzlich noch bestehende sog. „Schranken-Trias“ beachten. Wenn und so weit der Gesetzgeber hier von seiner Einschätzungsprärogative Gebrauch macht, indem er eine widerlegliche Vermutung für das Vorliegen eines öffentlichen Zwecks gesetzlich regelt, trägt die Kommunalaufsicht auch hier eine besondere Verantwortung.
Unter Zurückstellung ordnungspolitischer Bedenken gegen die Ausweitung möglicher gemeindlicher Wirtschaftstätigkeit als solcher, begrüßen wir ausdrücklich, dass davon Abstand genommen wurde, neben der allgemeinen Privilegierung in § 101a Abs. 1 (s.o.) zusätzlich noch sog. Annextätigkeiten zu privilegieren. Wir halten es für sachgerecht, solche Leistungen an den allgemeinen Maßstäben des kommunalen Wirtschaftsrecht gem. § 101 der Gemeindeordnung zu messen.
Von einer Stellungnahme zu den geplanten Regelungen im Übrigen sehen wir ab, da insoweit spezifische Belange der gewerblichen Wirtschaft nicht berührt sind.
Veröffentlicht am 11. Februar 2015