Stellungnahme der IHK Schleswig-Holstein

Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung

Der Gesetzesentwurf setzt Anforderungen des E-Government-Gesetzes des Bundes um, die nicht bereits im Landesverwaltungsgesetz oder im E-Government-Gesetz des Landes Schleswig-Holstein abgebildet sind. Wir begrüßen die Integration in das Landesverwaltungsgesetz und teilen die Auffassung, dass Regelungen, die das Verwaltungsverfahren betreffen, an zentraler Stelle gebündelt werden sollten.
Das Gesetz richtet sich in erster Linie an die öffentliche Verwaltung. Die Bezugspunkte des Themas E-Government zur schleswig-holsteinischen Wirtschaft sind jedoch vielfältig.
Allem voran steht die Überzeugung, dass ein starker Wirtschaftsstandort auch eine qualitativ hochwertige und verlässliche Verwaltung erfordert. Auch mit Blick auf die demographische Entwicklung ist es daher entscheidend, die öffentliche Verwaltung des Landes Schleswig-Holstein schon heute im besten Sinne zukunftsfähig aufzustellen; die Vorteile der Digitalisierung zu nutzen, ist ein wichtiger Schlüssel dazu.
Digitalisierung erfordert aktive Gestaltung, sowie eine verwaltungsträgerübergreifende Zusammenarbeit. Mit Vorlage der Digitalen Agenda und der E-Government-Strategie hat das Land Schleswig-Holstein bereits die Weichen gestellt. Es bedarf jetzt einer konsequenten und nachhaltigen Ausgestaltung.
Das Land verfügt mit dem E-Government-Gesetz Schleswig-Holstein über ein Instrumentarium, das bundesweit einmalig ist. Wir regen an, von diesem Instrumentarium zukünftig Gebrauch zu machen. Wenn und soweit Fragen der Konnexität bei der „Vorgabe“ konkreter E-Government-Lösungen an die Verwaltungsträger die Anwendung des Gesetzes hemmen, sollte an dieser Stellschraube gearbeitet werden.
Insgesamt würde eine verbesserte Kommunikation die Akzeptanz und Effektivität von E-Government erhöhen. Beispielhaft wird das an der Tätigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners Schleswig-Holstein (EA-SH) deutlich, der immer wieder insoweit mit Akzeptanzproblemen zu kämpfen hat, als einzelne Verwaltungsträger die Legitimation der Einrichtung nicht unmittelbar anerkennen bzw. erst durch Anfragen des EA-SH auf Möglichkeiten, die eigenen Verfahren an die mit Blick auf die Digitalisierung geänderten Rechtsvorschriften zu optimieren, aufmerksam werden. Insoweit erfüllt der EA-SH zwar seine Funktion als „Katalysator für E-Government“. Die Digitalisierung könnte und sollte aber weiter beschleunigt werden.
Aus der Erfahrung der Digitalisierung unserer eigenen Einrichtung im Bundeskontext wissen wir, dass es unbedingt einer aktiven Steuerung dieses Veränderungsprozesses bedarf. Dabei genügt es aus unserer Sicht gerade nicht, auf einzelne Verwaltungsträger als Impulsgeber zu setzen. Gerade die grundlegenden Fragen der Digitalisierung erfordern bereits ein hohes Maß an digitaler Kompetenz, deren Vorhandensein nicht ohne Weiteres für jede Verwaltungseinrichtung vorausgesetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund hat sich in unserer Organisation eine zentrale Steuerung bewährt, die auch Mechanismen bereit hält, um Lösungsansätze gewissermaßen „in die Fläche“ zu transportieren.
Die eigentlichen Vorteile der Digitalisierung werden zudem bei den verwaltungsträgerübergreifenden Prozessen zu heben sein. Vergleichbar mit der Diskussion über Bürokratieabbau, ist es ein zentrales Problem, konkret vorhandene Hürden überhaupt erst einmal zu erkennen. Aktuell verfügt keine Einrichtung über den dazu erforderlichen Gesamtüberblick, erst recht nicht in der dazu erforderlichen Tiefe. Aus unserer Sicht gute Arbeit leistet hier der EA-SH, der an dieser Stelle noch intensiver eingesetzt werden sollte.
Der in der E-Government-Strategie vorgesehene e-Government-Beirat könnte aus unserer Sicht ebenfalls einen wertvollen Beitrag leisten.
Veröffentlicht am 6. Januar 2017