Stellungnahme der IHK Schleswig-Holstein
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes, des Informationszugangsgesetzes und des Straßen- und Wegegesetzes
Wir begrüßen ausdrücklich, dass die vom Bund im Rahmen des Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzes in einer Reihe von Fachgesetzen eingeführten beschleunigenden Maßnahmen durch die Übernahme in das Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwG SH)) zukünftig in allen Planfeststellungsverfahren Anwendung finden werden. Gleichzeitig erkennen wir den Bedarf, das LVwG SH an das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) anzupassen, um Regelungslücken zu vermeiden. Darüber hinaus teilen wir Ihre Auffassung, dass an der Simultangesetzgebung im Verwaltungsverfahrensrecht festgehalten werden sollte.
In ihren wirtschaftspolitischen Positionen 2015 gehören der Erhalt und der Ausbau der Verkehrsinfrastruktur zu den Topforderungen. Dabei haben wir gerade die Kommunikation mit den Bürgern als wichtigen Ansatz zur Erreichung dieses Ziels identifiziert und gefordert:
Kommunikation verbessern: Infrastrukturelle und industrielle Großprojekte erfordern einen Paradigmenwechsel. Nur mit besserer Kommunikation können für die Wirtschaft wichtige Großprojekte kosteneffizient und zügig realisiert werden. Politik, Verwaltung und Investoren müssen ihre Projektziele erklären, für transparente Verfahrensgestaltung sorgen und Grenzen der Öffentlichkeitsbeteiligung aufzeigen. Denn die Gesamtwürdigung obliegt Politik und Verwaltung. Der frühzeitige Einsatz von Beteiligungsverfahren kann den Planungsprozess erleichtern und helfen, langwierige, teure Verfahren zu vermeiden. („Belastungen stoppen, Zukunft gestalten“, Wirtschaftspolitische Positionen der IHK Organisation, Aktualisierung 2015, S. 46ff.)
Insbesondere befürworten wir den Verzicht auf eine verpflichtende Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung, da damit die erforderliche Flexibilität und eine unnötige Belastung der Wirtschaft berücksichtigt sind. Dieser Aspekt muss deshalb auch bei einer Anpassung des Fachrechtes berücksichtigt werden, damit es bei privaten Vorhabenträgern nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die unternehmerische Handlungsfreiheit kommt.
Wir begrüßen daher ausdrücklich die Einführung einer „frühen Öffentlichkeitsbeteiligung“ in § 83 a LVwG SH wie auch die Sicherstellung einer einheitlichen elektronischen Kommunikation auf Bundes- und auf Landesebene.
Die Ausweitung des Informationsanspruchs im Informationszugangsgesetz des Landes Schleswig-Holstein berührt Belange der gewerblichen Wirtschaft nicht, so dass wir insoweit keine Stellungnahme abgeben.
Veröffentlicht am 27. März 2015