Mehrwertsteuer-Digitalpaket
Neue Umsatzsteuerregelungen für den E-Commerce
Seit dem 1. Juli 2021 gelten neue Umsatzsteuerregelungen des E-Commerce-Pakets , die insbesondere Online-Händler betreffen.
Bereits im Dezember 2017 hat der Europäische Rat das sogenannte E-Commerce-Paket beschlossen. Die EU-Vorgaben wurden nun durch das Jahressteuergesetz 2020 umgesetzt.
EU-Fernverkauf (B2C) - neue EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro
Bisher galt beim grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU an Verbraucher, dass Versandhändler die Umsatzsteuer in dem Mitgliedstaat schulden, aus dem die Waren an den Verbraucher versendet werden. Dies traf jedoch nur dann zu, wenn die länderspezifischen Lieferschwellen nicht überschritten wurden. Frankreich und Estland haben beispielsweise Lieferschwellen von je 35.000 Euro, Luxemburg 100.000 Euro und Polen 160.000 PLN. Lagen die Umsätze höher , musste sich der deutsche Händler bisher im Empfängerland der Warensendung registrieren und die Umsatzsteuer des jeweilen Ziellandes dem Kunden in Rechnung stellen.
Mit dem 1. Juli 2022 wurde die Lieferschwellenregelung durch die Fernverkaufsregelung ersetzt. Gemäß dem neuen § 3c Abs. 1–3 UStG haben Versandhändler die Umsatzsteuer an das Finanzamt des Landes abzuführen, an dem sich die Ware bei Beendigung des Transports an den Endkunden befindet. Dies ist nur der Fall, sofern der Versandhändler die neue Schwelle von 10.000 Euro pro Jahr überschritten hat oder wenn er auf deren Anwendung verzichtet.
Der neue Schwellenwert ist nicht beschränkt auf Lieferungen in einen bestimmten Mitgliedstaat, sondern gilt in Summe für alle Fernverkäufe EU-weit sowie für sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation i.S.d. § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG.
Sollte die Lieferschwelle von 10.000 Euro hingegen nicht erreicht worden sein, ist die Umsatzsteuer wie bisher im Ursprungsland, also in Deutschland, abzuführen. Als Vereinfachung, damit sich die Händler nicht in allen EU-Ländern registrieren müssen, soll über das Bundeszentralamt für Steuern zukünftig ein sogenannter One-Stop-Shop für die Meldung der Fernverkäufe genutzt werden können.
MOSS wird OSS - Einführung eines besonderen Besteuerungsverfahrens, §§ 18i, 18j, 18k UStG
Der sog. Mini One Stop Shop (MOSS) soll auf alle sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer ausgeweitet und zum One-Stop-Shop (OSS) werden. Dazu gehören auch innergemeinschaftliche Fernverkäufe (bisher als Versandhandel bezeichnet) sowie die Umsätze der Betreiber elektronischer Schnittstellen (z. B. Online-Marktplatz), die unter die Lieferkettenfiktion des § 3 Abs. 3a UStG fallen.
Das OSS-Verfahren ermöglicht es einem deutschen Unternehmer, im EU-Ausland geschuldete Umsatzsteuer zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzumelden und abzuführen. Damit lässt sich die Registrierung im EU-Ausland vermeiden. Bei der Steueranmeldung ist aber weiterhin das jeweilige ausländische Umsatzsteuerrecht zu beachten. Eine Anmeldung ist seit dem 1. April 2021 möglich .
Einführung einer Lieferkettenfiktion für Plattformbetreiber, § 3 Abs. 3a UStG
Beim Verkauf von Waren über eine elektronische Plattform bzw. einen elektronischen Marktplatz (elektronische Schnittstelle) wird künftig ein Reihengeschäft fingiert. Dabei gelten jedoch besondere Regelungen. Der Online-Marktplatz wird damit in die Lieferkette und ähnlich einem Kommissionsgeschäft in die Besteuerung einbezogen. Der Marktplatzbetreiber wird Steuerschuldner der Umsatzsteuer für den Verkauf der Ware an den Endkunden.
Neues Verfahren für Einfuhren bis 150 Euro
Für Fernverkäufe aus dem Drittland mit einem Wert von bis zu 150 Euro soll ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt werden. Wird dieser zur Erklärung der Umsätze genutzt, ist die Einfuhr von Waren nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG unter weiteren Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Gleichzeitig entfällt die generelle Befreiung von Einfuhren von geringem Wert (Kleinsendungen bis maximal 22 Euro) von der Einfuhrumsatzsteuer.
Weitere Hinweise enthält das BMF-Schreiben vom 1. April 2021.
Stand: 7. Februar 2023