Sozialversicherung
Künstlersozialkasse
Zahlung von Sozialversicherungsabgaben für Künstler und Publizisten: Neben den üblich zu errichtenden Sozialversicherungsbeiträgen der Unternehmen, sind auch für künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Dies ist zum einen der Fall, wenn für eigene Werbezwecke oder für die Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens freischaffende künstlerische oder publizistische Leistungen bezogen werden und dabei Entgelte in einer Gesamtsumme über 450 Euro im Kalenderjahr gezahlt werden. Daneben ist auch die Nutzung von Leistungen oder Werken eines Künstlers beitragspflichtig, wenn in diesem Zusammenhang ebenfalls Einnahmen über 450 Euro im Kalenderjahr erzielt werden.
Wer ist künstlerisch tätig?
Künstlerisch tätig ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt und zu den Publizisten zählen Schriftsteller und Journalisten, sowie ähnliche Tätigkeiten. Relevante Beispiele für Berufe, die unter die künstlerische Tätigkeit fallen sind Grafikdesigner (einschließlich Multimediadesigner), Web-Designer, Werbe-Designer und Werbe-Fotografen. Die Beitragspflichtigen werden in § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) auch noch einmal aufgezählt.
Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage dieser Sozialversicherungsbeiträge sind die Entgelte der künstlerischen Werke oder Leistungen. Damit sind alle Aufwendungen gemeint, die zum Erhalt oder der Nutzung des künstlerischen Werks oder der Leistung anfallen. Dazu kommen auch alle Auslagen (zum Beispiel Kosten für Telefonate und Fracht) oder Nebenkosten (zum Beispiel Kosten für Material), die dem Künstler vergütet werden.
Pflichten der Unternehmen im Zusammenhang mit der Sozialversicherungspflicht
Zunächst einmal besteht eine Meldepflicht bei der Künstlersozialkasse (KSK). Gehört das Unternehmen zu den Beitragspflichtigen oder werden regelmäßig Entgelte an Künstler oder Publizisten gezahlt, ist es gesetzlich verpflichtet sich bei der Künstlersozialkasse zu melden. Dabei reicht die formlos schriftliche Meldung aus.
Des weiteren besteht eine Zahlungspflicht der monatlichen Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr. Die Höhe der monatlichen Zahlungen berechnet sich aus der Summe der Entgelte des Vorjahres. Als Unternehmen ist man verpflichtet zum Jahresende eines jeden Kalenderjahres (spätestens bis zum 31. März des Folgejahres) die Summe der gezahlten Entgelte der KSK bekannt zu geben. Ein Zwölftel dieses Vorjahresentgelts wird mit dem festgelegten einheitlichen Jahresprozentsatz (aktuell 5 Prozent für 2024) multipliziert und daraus ergibt sich der monatlich zu zahlende Beitragssatz. Als Frist der Beitragsentrichtung gilt der 10. des Folgemonats, wird sie nicht eingehalten erhebt die KSK monatliche Säumniszuschläge von 1 Prozent in Höhe des Rückstandes.
Dem Unternehmen besteht außerdem eine Aufzeichnungspflicht, um die Meldung nachvollziehen zu können. Alle Entgelte der Künstler sind aufzuzeichnen. Zudem muss das Zustandekommen der Meldungen, Zahlungen und Berechnungen nachprüfbar sein und ein Zusammenhang mit den zugrundeliegenden Unterlagen muss hergestellt werden können. Jegliche Datenverarbeitungsprogramme, die für die Aufzeichnung genutzt werden, sind ebenfalls zu dokumentieren. Werden von der KSK Informationen oder Tatsachen benötigt, die Abgabepflicht oder Beitragshöhe betreffen, sind die Unternehmen dazu verpflichtet Auskunft zu erteilen oder ggf. die Aufzeichnung zur Verfügung zu stellen. Die KSK ist zu einer Betriebsprüfung berechtigt, um festzustellen, ob die Künstlersozialabgaben in der richtigen Höhe entrichtet wurden.
Zukünftig sollte bei der Anstellung freischaffender Künstler oder Publizisten bzw. bei der Nutzung künstlerischer Leistungen und Werke folglich darauf geachtet werden, ob diesbezüglich Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Weitere Informationen sind im KSVG und auf der Internetseite der KSK zu finden. Hier finden Sie einen umfassenden Katalog über die Berufe der künstlerischen/publizistischen Tätigkeiten, welche in der Regel von der Künstlersozialversicherung umfasst sind.
Stand: September 2024